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   BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89   

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BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 (https://dejure.org/1991,57)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 (https://dejure.org/1991,57)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 (https://dejure.org/1991,57)
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Vorkaufsrecht

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bundesberggesetz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Das Vorkaufsrecht als Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsrecht und Vorkaufsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Vermögenswerte Rechte - Vorkaufsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 201
  • NJW 1991, 1807
  • NJW-RR 1991, 906 (Ls.)
  • MDR 1991, 403
  • NVwZ 1991, 766 (Ls.)
  • DVBl 1991, 376
  • DÖV 1991, 377
 
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Wird zitiert von ... (349)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums darin gesehen, daß ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (BVerfGE 78, 58 (71) m.w.N.; st. Rspr.).

    Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 (216 ff.) - Warenzeichen; 78, 58 (71) - Ausstattungsschutz; 79, 174 (191) - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179) - Kaufpreisanspruch; 70, 278 (285) - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58 (75)).

    Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275 (292); 78, 58 (75)).

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 31, 275 (285); 58, 300 (338) m.w.N.).

    Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muß darüber hinaus durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 (290); 70, 191 (201 f.) m.w.N.).

    Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275 (292); 78, 58 (75)).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 31, 275 (285); 58, 300 (338) m.w.N.).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 (294 f.); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (BVerfGE 68, 193 (222) m.w.N.).

    Dagegen könnten Bedenken unter dem Gesichtspunkt bestehen, daß solche Positionen wirtschaftlich betrachtet einer bloßen Chance nahekommen, die nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen würde (vgl. BVerfGE 68, 193 (222); 74, 129 (148); st. Rspr.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Jedoch ist dem Gesetzgeber die Schaffung vermögenswerter Rechte, bei denen die Verfügungsmöglichkeit - die sich von der sonstigen Nutzung des Rechts ohnehin nicht immer deutlich abgrenzen läßt (vgl. BVerfGE 53, 257 (290)) - eingeschränkt ist, nicht ohne weiteres verwehrt.

    Ein Recht ist jedoch schon dann privatnützig, wenn es zum eigenen Vorteil ausgeübt werden kann und damit dem Berechtigten "von Nutzen" ist (vgl. BVerfGE 53, 257 (290)).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Zwar ist die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand ein wesentliches Merkmal des Eigentums (vgl. BVerfGE 52, 1 (30) m.w.N.).

    Ihr entscheidendes Merkmal ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzogenen Objekts (BVerfGE 24, 367 (394); vgl. auch BVerfGE 52, 1 (27)).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 (216 ff.) - Warenzeichen; 78, 58 (71) - Ausstattungsschutz; 79, 174 (191) - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179) - Kaufpreisanspruch; 70, 278 (285) - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Insofern besteht kein Unterschied zur Realisierung von Zahlungsansprüchen, die ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179); 70, 278 (285)).

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Bei der Beantwortung dieser Frage muß auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 36, 281 (290)).

    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 ff., 289 f.); 36, 281 (293); 42, 263 (LS 4 und S. 294); 58, 300 (351)).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 (294 f.); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89
    Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 (216 ff.) - Warenzeichen; 78, 58 (71) - Ausstattungsschutz; 79, 174 (191) - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179) - Kaufpreisanspruch; 70, 278 (285) - steuerlicher Erstattungsanspruch).

    Insofern besteht kein Unterschied zur Realisierung von Zahlungsansprüchen, die ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 45, 142 (179); 70, 278 (285)).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 83, 201 ).

    Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 83, 201 ), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" (BVerfGE 104, 1 mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 ).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; hierauf verweisend BVerfGE 102, 1 ).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 -216 -, juris Rn. 36, stRspr).
  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle vermögenswerten subjektiven (Privat-)Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, mithin also auch die obligatorischen Rechte (vgl. BVerfGE 83, 201, 208 f., juris Rn. 36; BVerfGE 89, 1, 6, juris Rn. 20; Maunz/Dürig/Papier, GG, Stand: September 2015, Art. 14 Rn. 201; jeweils m.w.N.).
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