Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1285
BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 (https://dejure.org/2011,1285)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 (https://dejure.org/2011,1285)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 (https://dejure.org/2011,1285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 1361 BGB, § 1570 BGB, § 1606 Abs 3 S 2 BGB vom 21.12.2007
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 1361 BGB, § 1570 BGB, § 1606 Abs 3 S 2 BGB vom 21.12.2007
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gem. § 1612b BGB; Grundsatz der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB; Umfang der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und ...

  • fr-blog.com

    Berücksichtigung Kindergeldanteil beim Ehegattenunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gem. § 1612b BGB; Grundsatz der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB; Umfang der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neuregelung der Anrechnung des Kindergeldes nicht verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergelds auf Kindesunterhalt bei Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldanrechnung bei nachrangigem Ehegattenunterhalt

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanrechnung nach § 1612 b BGB belastet den Unterhaltspflichtigen nicht grundrechtswidrig

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanrechnung bei nachrangigem Ehegattenunterhalt (BVerfG)

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Kindergeld gehört den Kindern - nicht den Eltern

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Neues Unterhaltsrecht kann auch zu höherem Elternunterhalt führen // Bundesverfassungsgericht billigt Neuregelung zum Kindergeld

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes verfassungsgemäß

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 11
  • NJW 2011, 3215
  • FamRZ 2011, 1490
  • DÖV 2011, 857
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Dies wurde lediglich durch § 1612b Abs. 5 BGB a.F. eingeschränkt, dessen Verfassungskonformität das Bundesverfassungsgericht bestätigte (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.).

    Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat der Gesetzgeber auf die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 52 ) ausgesprochene Forderung nach Normenklarheit und Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit anderen Gesetzen reagiert.

    Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 108, 52 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ihm allerdings, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 108, 52 ).

    Bei der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie hat der Gesetzgeber zu beachten, dass Eltern ihrem Kind im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG zum einen Sachleistungen schulden, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, zum anderen schulden sie auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108, 52 ).

    Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 99, 216 ; 105, 1 ; 108, 52 ).

    Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 66, 84 ; 105, 1 ; 108, 52 ).

    Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeweils in vollem Umfang (vgl. BVerfGE 108, 52 ).

    Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfGE 108, 52 ; BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 ).

    aa) Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform auf die seitens des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 52 ) geäußerte Kritik mangelnder Normenklarheit sowohl im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Vorschriften an sich als auch im Hinblick auf ihre Verflechtung mit anderen Gesetzen reagiert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 28 f.).

    Diese Folgerung entspricht zwar möglicherweise der Gesetzeslage vor der Unterhaltsrechtsreform, auf deren Grundlage das Bundesverfassungsgericht die begrenzte Anrechnung von Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB a.F. für verfassungsgemäß erklärt hat (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.).

  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass Kindergeld zum Einkommen volljähriger Kinder zähle und diese daher gegen ihre Eltern einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes oder auf Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hätten (vgl. BGHZ 164, 375 ).

    Eine Ausnahme machte er später für das von beziehungsweise für volljährige Kinder bezogene Kindergeld, das er in voller Höhe als deren eigenes Einkommen auf deren Unterhaltsbedarf anrechnete (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; 176, 150 ).

    Da nach dieser Rechtsprechung Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen wurde (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; BGHZ 176, 150 ), folgt aus der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Kindergeld nun dem Einkommen des Kindes zuweisen wollte.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Bei der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie hat der Gesetzgeber zu beachten, dass Eltern ihrem Kind im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG zum einen Sachleistungen schulden, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, zum anderen schulden sie auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108, 52 ).

    Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 99, 216 ; 105, 1 ; 108, 52 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 99, 216 ; 105, 1 ; 108, 52 ).

    Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 66, 84 ; 105, 1 ; 108, 52 ).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2007 versteht der Bundesgerichtshof § 1612b BGB n.F., von dessen Verfassungskonformität er ausgeht, aufgrund des seiner Ansicht nach klaren Wortlauts des Gesetzes und des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers dahin, dass Kindergeld nunmehr stets Einkommen auch des minderjährigen Kindes darstelle und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur noch der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 ).

    Damit hat er die gemäß § 1612b BGB n.F. anzuwendende Berechnungsmethode vorgegeben, nach der der Bundesgerichtshof folgerichtig davon ausgeht, dass vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 ).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 7/05

    Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Eine Ausnahme machte er später für das von beziehungsweise für volljährige Kinder bezogene Kindergeld, das er in voller Höhe als deren eigenes Einkommen auf deren Unterhaltsbedarf anrechnete (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; 176, 150 ).

    Da nach dieser Rechtsprechung Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen wurde (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; BGHZ 176, 150 ), folgt aus der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Kindergeld nun dem Einkommen des Kindes zuweisen wollte.

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    a) Der Bundesgerichtshof ging auf der Grundlage des § 1612b BGB a.F. davon aus, dass Kindergeld Einkommen der Eltern darstelle und zur Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Tabellenbeträge geschuldeten Kindesunterhalts abzusetzen seien (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 ; BGHZ 161, 124 ff.).

    Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfGE 108, 52 ; BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 ).

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde analog § 114 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 66, 84 ; 105, 1 ; 108, 52 ).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10
    bb) Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers, der zum Verständnis einer Norm ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 113, 88 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Der Kläger verfügt über Einkünfte, die auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach Abzug des um das hälftige Kindergeld herabgesetzten Mindestunterhalts für beide Kinder (vgl. insoweit Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 28 f. und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1490 Rn. 32 ff.) den Mindestbetrag seines angemessenen Selbstbehalts, der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bis Ende 2010 mit 1.000 EUR bemessen wurde und seitdem 1.050 EUR beträgt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 684 f.), übersteigen.
  • BFH, 08.11.2017 - III R 2/16

    Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines

    Denn der Gesetzgeber selbst geht in § 1606 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und der durch persönliche Betreuung aus (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977  1 BvR 265/75, BVerfGE 45, 104, BStBl II 1977, 526, unter C.IV., m.w.N., und vom 14. Juli 2011  1 BvR 932/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 3215, Rz 34, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16

    Kindesunterhalt: Anrechnung der Kinderzulage von EU-Beamten auf den

    Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeweils gleichwertig in vollem Umfang (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490 m.w.Nw.).

    Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490 m.w.Nw.).

    Da ein Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des Unterhaltsberechtigten dessen eigene Einkünfte abgesetzt werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490).

    Aus der Bezugnahme darauf folgt, dass Gesetzgeber das Kindergeld nun auch bei minderjährigen Kindern bedarfsmindernd deren Einkommen zuweisen wollte, und zwar aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt je hälftig zugunsten beider Elternteile (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht