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   BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07   

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BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 (https://dejure.org/2007,3237)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 (https://dejure.org/2007,3237)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 (https://dejure.org/2007,3237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks; Mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg sowie gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen; Schutz privater ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von staatlichen Hochschulen als Rundfunkveranstalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Lernradios in Baden-Württemberg sind verfassungskonform

  • beck.de (Kurzinformation)

    Lernradios von Hochschulen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 478
  • NVwZ 2007, 1304
  • ZUM 2007, 734
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    a) Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 114, 371 ; stRspr).

    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 114, 371 ).

    Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 114, 371 ).

    Dies gilt insbesondere für Programme im lokalen und regionalen Bereich, für den die öffentlichrechtlichen wie die privatwirtschaftlichen Rundfunkveranstalter regelmäßig keine oder nur wenige besondere Programmangebote bereitstellen (vgl. BVerfGE 114, 371 ).

    Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, verstößt die Ableitung einer derartigen Befugnis zur abwägenden Ermessensentscheidung nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht stets betonten Parlamentsvorbehalt für alle strukturprägenden rundfunkpolitischen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Eine solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 57, 295 ; 59, 231 ; 73, 118 ; 74, 297 ) entsteht jedoch nicht schon daraus, dass eine Hochschule Rundfunk veranstaltet, wenn das gesendete Programm thematisch - wie § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG fordert - den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule entspricht.

    a) Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 114, 371 ; stRspr).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; stRspr).

    Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, verstößt die Ableitung einer derartigen Befugnis zur abwägenden Ermessensentscheidung nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht stets betonten Parlamentsvorbehalt für alle strukturprägenden rundfunkpolitischen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Eine solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 57, 295 ; 59, 231 ; 73, 118 ; 74, 297 ) entsteht jedoch nicht schon daraus, dass eine Hochschule Rundfunk veranstaltet, wenn das gesendete Programm thematisch - wie § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG fordert - den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule entspricht.

    Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 114, 371 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Eine solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 57, 295 ; 59, 231 ; 73, 118 ; 74, 297 ) entsteht jedoch nicht schon daraus, dass eine Hochschule Rundfunk veranstaltet, wenn das gesendete Programm thematisch - wie § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG fordert - den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule entspricht.

    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 114, 371 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2006 - 1 S 1742/04

    Vergabe von Hörfunkfrequenzen an Rundfunkveranstalter.

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte durch Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 S 1742/04 - in einem unter anderem von der Beschwerdeführerin angestrengten Normenkontrollverfahren die Nutzungsplanverordnung vom 15. November 1999 (GBl 1999, S. 459) in der Fassung vom 17. Mai 2004 (GBl 2004, S. 360) (unter anderem) für nichtig, soweit dort Übertragungskapazitäten auf der Frequenz Freiburg Stadt Augenklinik 88, 4 MHz ausgewiesen worden seien.

    Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass einer Zuweisung an die Beigeladene als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzliche Bedenken entgegenstünden, folge der Senat nicht; dies habe er bereits in dem Normenkontrollurteil vom 11. Oktober 2006 - 1 S 1742/04 - ausgeführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2002 - 1 S 2480/02

    Zuweisung von Übertragungskapazität - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Soweit es um die Zuweisung von zuvor ausgewiesenen Kapazitäten geht, setzt dies im Übrigen gemäß § 20 Abs. 5 LMedienG die Zustimmung des Medienrats als einem plural mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Kräfte zusammengesetzten Gremiums voraus (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 S 2480/02 -, JURIS, Rn. 22).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, verstößt die Ableitung einer derartigen Befugnis zur abwägenden Ermessensentscheidung nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht stets betonten Parlamentsvorbehalt für alle strukturprägenden rundfunkpolitischen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Eine solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 57, 295 ; 59, 231 ; 73, 118 ; 74, 297 ) entsteht jedoch nicht schon daraus, dass eine Hochschule Rundfunk veranstaltet, wenn das gesendete Programm thematisch - wie § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG fordert - den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule entspricht.
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
    Eine solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 57, 295 ; 59, 231 ; 73, 118 ; 74, 297 ) entsteht jedoch nicht schon daraus, dass eine Hochschule Rundfunk veranstaltet, wenn das gesendete Programm thematisch - wie § 13 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG fordert - den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule entspricht.
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Soweit der Senat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 ) für mit den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben vereinbar gehalten hat, wenn der Landesgesetzgeber einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumt, hat er zugleich die Erfordernisse einer hinreichenden Vorstrukturierung durch im Gesetz festgelegte Auswahlgrundsätze sowie der Vermeidung einer unzulässigen Bewertung des jeweiligen Programmangebots hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64, Rn. 16 ff., in Bezug auf das Bayerische Mediengesetz).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Soweit der Senat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 ) für mit den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben vereinbar gehalten hat, wenn der Landesgesetzgeber einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumt, hat er zugleich die Erfordernisse einer hinreichenden Vorstrukturierung durch im Gesetz festgelegte Auswahlgrundsätze sowie der Vermeidung einer unzulässigen Bewertung des jeweiligen Programmangebots hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64, Rn. 16 ff., in Bezug auf das Bayerische Mediengesetz).
  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie dies in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und Art. 13 BayMG für Entscheidungen der Beklagten über die Genehmigung von Programmangeboten vorgesehen ist - die Zustimmung des Medienrats der Anstalt als einem plural mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Kräfte zusammengesetzten Gremium vorausgesetzt wird und damit eine auf die Ermöglichung der Meinungsvielfalt gerichtete ergänzende prozedurale Sicherung der Rundfunkfreiheit hinzutritt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 1 S 1997/08

    Vorübergehende Zuweisung einer Übertragungskapazität ohne Ausschreibungsverfahren

    Gerade damit wird die Rundfunkfreiheit ergänzend prozedural gesichert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 -, NVwZ 2007, 1304 ) und zugleich die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums gerechtfertigt (siehe Beschluss des erk. Senats vom 13.12.2002 - 1 S 2084/02 -, VBlBW 2003, 317 ).
  • BVerwG, 24.10.2022 - 6 B 15.22

    Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten; Ausschlussfrist für

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zustimmung des Medienrats der Anstalt als einem plural mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Kräfte zusammengesetzten Gremium vorausgesetzt wird und damit eine auf die Ermöglichung der Meinungsvielfalt gerichtete ergänzende prozedurale Sicherung der Rundfunkfreiheit hinzutritt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 ).
  • VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8146/09

    Vergabe von Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band")

    Sie vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation und setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen und sich zu informieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 m.w.N., NVwZ 2007, 1304.
  • VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8148/09

    Auswirkungen der Vorschaltung eines Vergabeverfahrens bei der Zuteilung von

    Sie vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation und setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen und sich zu informieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 m.w.N., NVwZ 2007, 1304.
  • VG Stuttgart, 16.07.2008 - 1 K 256/08

    Querfunk Radio hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Sendefrequenzen

    Die Beigeladene, der die strittige Kapazität zugewiesen wurde, ist in der dualen Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und privatem Rundfunk unbeachtlich von Trägerschaft und Gesellschaftsform Teil der "privaten Säule" und deshalb private Veranstalterin und Anbieterin von Rundfunk auf dieser Kapazität (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 -, NVwZ 2007, 1304 f., und 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/85 -, BVerfGE 74, 297 ff.).
  • VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8147/09

    Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band") können an

    Sie vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation und setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen und sich zu informieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 m.w.N., NVwZ 2007, 1304.
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