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   BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87   

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BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 (https://dejure.org/1987,1505)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 (https://dejure.org/1987,1505)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 (https://dejure.org/1987,1505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • webshoprecht.de

    Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen des Volkszählungsgesetzes 1987 zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Volkszählung - Informationelle Selbstbestimmung - Anonym - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Volkszählung - Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2805
  • DVBl 1987, 1207
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
    Die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft verstößt nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG ) und begegnet auch sonst keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 65, 1 [38 f.]).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen des ihm bei der Gestaltung des Erhebungsprogrammes zuzubilligenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumes nicht dadurch überschritten, daß er an dieser im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (vgl. BVerfGE 65, 1 ) für verfassungsgemäß erkannten Frage festgehalten hat.

    a) Prüfungsmaßstab ist dabei das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie es durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 [41 ff.] - Volkszählungsurteil) für die Durchführung statistischer Erhebungen konkretisiert wurde.

    Nach diesen Grundsätzen, die nach wie vor Geltung haben, hat der Gesetzgeber für die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Sorge zu tragen, ohne selbst alles regeln zu müssen (vgl. BVerfGE 65, 1 [59]); namentlich sind die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Gebotes möglichst frühzeitiger (faktischer) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, durch Organisation und Verfahren zuverlässig sicherzustellen (vgl. a.a.O., S. 49, 51 f., 59 f.).

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sondern vornehmlich Aufgabe der Gerichte, namentlich der dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, insoweit Auskunftspflichtige gegen etwaige unberechtigte Eingriffe in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen und ihren Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 1 [70] m.w.N.) zu verwirklichen.

    Innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens obliegt es den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Stellen, unter deren Beteiligung und kontrolliert auch durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 157 [185]) die zur (grund)rechtsschützenden und -wahrenden Durchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Hilfsmittel und Maßnahmen rechtzeitig zu entwickeln und zu ergreifen (vgl. BVerfGE 49, 89 [125]).

    d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (vgl. BVerfGE 65, 1 [49,]), nicht grundlegend verkannt.

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
    Etwaige Unregelmäßigkeiten oder Rechtsverstöße beim Vollzug des Volkszählungsgesetzes berühren nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst (vgl. BVerfGE 31, 1 [27]; 52, 95 [125]; 57, 70 [106 f.]).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
    Etwaige Unregelmäßigkeiten oder Rechtsverstöße beim Vollzug des Volkszählungsgesetzes berühren nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst (vgl. BVerfGE 31, 1 [27]; 52, 95 [125]; 57, 70 [106 f.]).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
    Etwaige Unregelmäßigkeiten oder Rechtsverstöße beim Vollzug des Volkszählungsgesetzes berühren nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst (vgl. BVerfGE 31, 1 [27]; 52, 95 [125]; 57, 70 [106 f.]).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
    Innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens obliegt es den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Stellen, unter deren Beteiligung und kontrolliert auch durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 157 [185]) die zur (grund)rechtsschützenden und -wahrenden Durchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Hilfsmittel und Maßnahmen rechtzeitig zu entwickeln und zu ergreifen (vgl. BVerfGE 49, 89 [125]).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
    Innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens obliegt es den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Stellen, unter deren Beteiligung und kontrolliert auch durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 157 [185]) die zur (grund)rechtsschützenden und -wahrenden Durchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Hilfsmittel und Maßnahmen rechtzeitig zu entwickeln und zu ergreifen (vgl. BVerfGE 49, 89 [125]).
  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Ihre Erhebung und Speicherung greift daher in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, das auch ein Recht auf frühestmögliche Löschung personenbezogener Daten umfasst (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.1987 - 13 B 390/87

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Durchführung einer

    All dies hat der Senat bereits in seinem Grundsatzbeschluß vom 16. Juli 1987 (13 B 267/87 = NJW 1987, S. 2533 = DVBl 1987, S. 959) eingehend dargelegt, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann (vgl. neuerdings auch: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805).

    Dies ist zwar zutreffend, jedoch ist eine solche Verfahrensregelung verfassungsrechtlich unbedenklich (so jetzt auch: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805).

    Diese zählen nämlich zu den Erhebungsvordrucken im Sinne des § 13 Abs. 1 VZG 1987 (vgl. dazu die Amtliche Begründung, BT-Drucksache 10/2814 zu § 13 Abs. 1 b; s. jetzt auch: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805) und als solche sind sie gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 VZG 1987 an das Statistische Landesamt weiterzuleiten und entsprechend § 15 Abs. 2 VZG 1987 zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernichten.

    Der Modellversuch als solcher gibt die technischen Möglichkeiten zwar zutreffend wieder, jedoch vernachlässigt er gänzlich die erwähnten vielfältigen Sicherungssysteme, die bei den Statistischen Landesämtern einen solchen Mißbrauch gerade ausschließen (vgl. zur Haltlosigkeit des Experiments, soweit damit in Frage gestellt werden soll, daß der Verarbeitungsprozeß der Volkszählungsdaten in den Statistischen Ämtern sicher ist: Seegmüller in seinem - unveröffentlichten - Gutachten vom 27. April 1987; s. jetzt auch: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805).

    Schließlich ist es nicht zu beanstanden, daß zur Zeit keine Auswertungsprogramme existieren (vgl. dazu neuerdings auch: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805).

    Des weiteren sind die Regelungen über die sogenannte Blockseite verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805).

  • VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87

    Normenkontrolle der Hessischen Verordnung zur Durchführung des

    Zusätzlicher Vorschriften bedurfte es auch für die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschlüsse vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - und 25.09.1987 - 1 BvR 936/87).

    Zu berücksichtigen ist dabei auch das Risiko einer Bestrafung (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - s. weiter Simitis, NJW 1984, 398, 404 mit weiteren Nachweisen, der ausführt, damit werde dem Betroffenen das notwendige Maß an Sicherheit noch geboten, andererseits die sozialstaatlich erforderliche Planung nicht gefährdet; vgl. zum ganzen auch Paaß, Datenschutz und Datensicherung - DuD - 1985, 97 ff.; Schlörer, Datenverarbeitung im Recht, - DVR 1976, 203 ff.; Dittrich/Schlörer, DuD 1987, 30 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung ihrer Beteiligung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervor und verweist dabei auf die Undurchsichtigkeit der automatisierten Datenverarbeitung sowie auf das Erfordernis eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen (BVerfGE 65, 1, 46, 60; 67, 157, 185; Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 c und vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 unter 3.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 15.09.1987 - 13 B 267/87 - DVBl. 1987, 959, 962).

    Wenn dennoch ein gewisses Mißbrauchsrisiko verbleibt, das der Senat allerdings als gering veranschlagt, so kann dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen führen (ebenso BVerfGE, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter 2 b; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Kassel, Beschl. vom 23.07.1987 - 4/2 H 10040/87 - VG Wiesbaden, Beschl. vorn 07.09.1987 - IV H 738/87 -, zur nicht auszuschließenden Möglichkeit des Bekanntwerdens von Dienstgeheimnissen trotz wirksamer Vorkehrungen vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerfGE 87, 100, 136).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 - unter c) geht ersichtlich davon aus, daß insoweit Verwaltungsvorschriften ausreichen, wenn es - bezogen auf die Beachtung von Löschungs-, Anonymisierungs- und Abschottungsregelungen - ausführt, daß es innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens den mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Stellen obliege, die zur (grund-)rechtsschützenden und -wahrenden Durchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Hilfsmittel und Maßnahmen rechtzeitig zu entwickeln und zu ergreifen (vgl. auch den Hinweis a.a.O. unter d) auf die durch die § 6 BDSG entsprechende Regelung im Landesdatenschutzgesetz, mit der hinreichend klar durch Gesetz die Verpflichtung zu Datensicherungsmaßnahmen angeordnet werde).

  • BFH, 27.10.1993 - I R 25/92

    Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für

    Die Möglichkeit, daß die aus dem Lizenzvertrag nach mathematisch-statistischen Methoden erarbeiteten Vergleichswerte aufgrund zusätzlicher Branchenkenntnisse reidentifizierbar sein könnten, verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG-Urteil vom 28. September 1987 1 BvR 1122/87, NJW 1988, 961; BVerfG-Beschlüsse vom 24. September 1987 1 BvR 970/87, NJW 1987, 2805; vom 18. Dezember 1987 1 BvR 962/87, NJW 1988, 959).

    Da die mathematisch-statistische Auswertung von Lizenzverträgen zur Anonymisierung der einzelnen Lizenzdaten führt, enthält sie keinen Gefährdungstatbestand (vgl. auch zum Gebot der Anonymisierung BVerfG-Beschlüsse in NJW 1987, 2805; NJW 1988, 959).

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Eine vertiefte Auseinandersetzung hätte aber um so näher gelegen, als die verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts schon mehrfach Gegenstand von Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts waren, auf die das Amtsgericht hingewiesen worden ist (vgl. NJW 1987, 2805 ; NJW 1988, 961, 962; NJW 1988, 959 ).
  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87

    Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987

    Im Gesamtsystem der Sicherungsvorkehrungen spielt die Strafdrohung des § 18 VZG keine zentrale Rolle (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, Umdruck S. 4. f.).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erlauben die von ihm dargelegten Möglichkeiten einer Reidentifizierung auch nach Abtrennung von Identifikatoren, die meist einen unkontrollierten Zugriff auf die einzelnen Datensätze und einen Ausfall der allgemeinen Sicherungsvorkehrungen, insbesondere der Zugangs- und Benutzerkontrollen, voraussetzen, nicht den Schluß, das Gebot möglichst frühzeitiger Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung, sei verletzt (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, Umdruck S. 9 f.).

  • BVerfG, 18.12.1987 - 1 BvR 962/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das informationelle Selbstbestimmungsrecht

    Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits in ihren Beschlüssen vom 24. September 1987 ( 1 BvR 970/87 = NJW 1987, 2805 ) und 28. September 1987 (1 BvR 1063/87 und 1 BvR 1122/87), auf die Bezug genommen wird, dargelegt, daß und aus welchen Gründen das Volkszählungsgesetz 1987 dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung grundsätzlich hinreichend Rechnung trägt.
  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1987 (- 1 BvR 970/87-, NJW 1987, S. 2805 f.) seien die Statistischen Landesämter gehalten, für jede der Erhebungsunterlagen den jeweils frühest möglichen Zeitpunkt zu ermitteln und sie zu diesem Zeitpunkt zu vernichten oder zu löschen.
  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2356/89

    Feststellung der Einwohnerzahl einer Gemeinde nach dem Volkszählungsgesetz 1987 -

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1987 (- 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805 f.) seien die statistischen Landesämter gehalten, für jede der Erhebungsunterlagen den jeweils frühest möglichen Zeitpunkt zu ermitteln und sie zu diesen Zeitpunkt zu vernichten oder zu löschen.
  • OLG Köln, 23.02.1988 - Ss 30/88

    Tatbestand einer öffentlichen Aufforderung zur Sachbeschädigung; Gebrauchswert

    Ein Rechtfertigungsgrund ist ebenfalls nicht ersichtlich (Zur Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987 vgl. BVerfG NJW 87, 1689; 87, 2805 ff.; VGH München NJW 87, 2831; VGH Mannheim NJW 87, 2833; OVG Lüneburg NJW 87, 2834; OVG Koblenz NJW 87, 2533; OLG Celle Urteil vom 20.1.88 - 3 Ss 214/87 ).
  • BVerfG, 19.10.1988 - 1 BvR 1590/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Trennungs- bzw. Abschottungsgebot bei

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

  • OLG Köln, 15.01.1988 - Ss 576/87

    Aufforderung zum "Boykott" der Volkszählung durch Verteilung eines Flugblattes;

  • VG Freiburg, 20.05.2015 - 3 K 922/15

    Zur einstweiligen Anordnung einer Gemeinde mit dem Ziel der Sicherstellung von

  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 CB 5.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionsvoraussetzung -

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