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   BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05   

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https://dejure.org/2007,1331
BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05 (https://dejure.org/2007,1331)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2007 - 1 BvR 978/05 (https://dejure.org/2007,1331)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 (https://dejure.org/2007,1331)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der durch Art 9 Abs 3 geschützten Koalitionsfreiheit einer Polizeigewerkschaft durch Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion in Polizeidienststellen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in Polizeidienststellen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.2.2007)

    Keine Unterschriftenaktion in Polizeidienststellen // Gewerkschaft der Polizei abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 250
  • NJW 2007, 1672 (Ls.)
  • NZA 2007, 394
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05
    Geklärt sind insbesondere der Umfang und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Koalitionen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 103, 293 ; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 ).

    Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

    Die Grenzen zulässiger Beeinträchtigungen sind überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

    Eingriffe in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise auch bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens (vgl. BVerfGE 57, 220 ; 93, 352 ) oder zur Wahrung des Vertrauens in die Neutralität eines Personalrats (vgl. BVerfGE 28, 295 ) gerechtfertigt sein.

    Sie knüpft an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an, nach denen die Unerlässlichkeit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigung im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05
    Geklärt sind insbesondere der Umfang und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Koalitionen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 103, 293 ; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 ).

    Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 26 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05
    Geklärt sind insbesondere der Umfang und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Koalitionen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 26 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Geschützt ist zum anderen die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 38 mwN, BAGE 119, 279).

    Die freie Darstellung organisierter Gruppeninteressen ist Bestandteil der Betätigungsfreiheit, die Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen gewährleistet (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.).

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212).

    Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe mwN, aaO.).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes, für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 u. 1044/89 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 89, 214; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 88, 103).

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe, BVerfGE 93, 352; weiterhin BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b aa der Gründe, BVerfGE 100, 214; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143 ; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96; 18. März 2009 -  4 AZR 64/08 - Rn. 117, AP TVG § 3 Nr. 41 = EzA GG Art. 9 Nr. 98; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137) .

    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (s. nur BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 123, 134).

    cc) Allenfalls zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen könnte die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212) .

    Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe mwN, BVerfGE 93, 352) .

    (3) Die angeführten Zweckmäßigkeits- oder Praktikabilitätserwägungen stellen keine mit der Koalitionsfreiheit kollidierenden Rechtsgüter des Arbeitgebers von gleichermaßen verfassungsrechtlichem Rang (zu diesem Erfordernis BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394) dar, die nach den genannten Maßstäben einen Eingriff in die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit rechtfertigen können (s. nur Reichold RdA 2007, 321, 324 f.; Engels RdA 2008, 331, 335; Jacobs NZA 2008, 325, 329).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für das Wahrnehmen der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 3 der Gründe; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 3 der Gründe) klargestellt und hieran in der Folgezeit festgehalten (vgl. etwa 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe).

    Die Frage, ob auch reine Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie - etwa für oder gegen Entscheidungen des Gesetzgebers - zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. zu einer gewerkschaftlichen, an den Landesgesetzgeber gerichteten Unterschriftenaktion BAG 25. Januar 2005 - 1 AZR 657/03 - BAGE 113, 230 und BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394), zur gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gehören, stellt sich vorliegend nicht.

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