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   VGH Bayern, 12.06.2002 - 1 C 02.925   

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https://dejure.org/2002,22329
VGH Bayern, 12.06.2002 - 1 C 02.925 (https://dejure.org/2002,22329)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.06.2002 - 1 C 02.925 (https://dejure.org/2002,22329)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - 1 C 02.925 (https://dejure.org/2002,22329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladenen; Anwendbarkeit von § 162 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf einen im Widerspruchsverfahren als Dritter beteiligten Prozessbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 904
  • DÖV 2003, 131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2012 - 3 S 2452/10

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten des Beigeladenen für das

    § 162 VwGO Nr. 83; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 111; Olbertz, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. 88; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 162 Rn. 17; differenzierend OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 -, juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 C 02.925 -, BayVBl. 2003, 476).
  • VG Freiburg, 14.08.2019 - 3 K 6647/17

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch einen

    Ist dies - wie vorliegend - der Fall, gehören zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die den Beigeladenen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten; diese sind nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29.11.1985 - 8 C 82.84 - sowie vom 29.06.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2012 - 3 S 2452/10 - sowie VG Freiburg, Beschluss vom 03.07.2015 - 4 K 280/12 -, jeweils m.w.N. bei juris; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 C 02.925 -, juris).
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