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   BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98   

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BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98 (https://dejure.org/1999,3638)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1999 - 1 C 1.98 (https://dejure.org/1999,3638)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - 1 C 1.98 (https://dejure.org/1999,3638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 117 ... Abs. 1; ; EGBGB a.F. Art. 18 Abs. 1; ; EGBGB a.F. Art. 22 Abs. 1; ; RuStAG § 4; ; RuStAG § 5 a.F.; ; RuStAG § 17 Nr. 2; ; RuStAG § 17 Nr. 5 a.F.; ; RuStAG § 25 Abs. 1; ; RuStAÄndG 1974 Art. 3

  • vfst.de

    §§ 4, 5 a.F., 17, 25 RuStAG, Art. 3 RuStAÄndG, Art. 18, 22 a.F. EGBGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 687
  • FamRZ 1999, 1586
  • DVBl 2000, 408
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 24. Oktober 1995, a.a.O. und vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2) ist im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auch von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

    In diesem Falle muß von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, daß er innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 u.U. vorsorglich eine Erwerbserklärung abgibt (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998, a.a.O. S. 14).

    Selbst auf einen zusätzlichen Zeitraum von einem oder zwei Monaten, der auch bei Berücksichtigung von Umstellungsschwierigkeiten ausreichend wäre, käme es im Falle der Klägerin nicht an (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998, a.a.O. S. 15).

    Sie befand sich insbesondere weder in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum, noch kann sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998, a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Im Hinblick hierauf sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 in Satz 1 für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 ehelich geborenen Kinder deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Optionslösung BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 - NVwZ-RR 1999, 403; Senatsurteil vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 24. Oktober 1995, a.a.O. und vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2) ist im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auch von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

    Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Bereits der Umstand, daß der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlaß, sich schon bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfte einzuholen (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Mehr als die rechtlich-formale Unterscheidung von innerhalb und außerhalb der Ehe geborenen Kindern ist für die Anwendung der Vorschrift in § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1983 BVerwG 1 C 122.80 BVerwGE 68, 220 = Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 14 S. 18).

    Polnisches Recht ist daher als das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile anzuwenden, zumal die Beziehungen der Mutter zu Polen damals jedenfalls deutlich enger waren als diejenigen zu Deutschland (vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 228 bzw. S. 22).

    Insoweit ist an der Senatsrechtsprechung zu § 5 RuStAG a.F. anzuknüpfen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 229 ff. bzw. S. 23 ff.), der für den Staatsangehörigkeitserwerb voraussetzt, daß der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als Legitimation gewertet werden kann.

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 17 Nr. 5 RuStAG a.F., der durch Art. 1 Nr. 3 RuStAÄndG 1974 mit Wirkung zum 31. Dezember 1974 aufgehoben wurde, bis zu diesem Zeitpunkt galt (vgl. BGH, NJW 1984, 562 ) oder ob er als Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht gemäß Art. 117 Abs. 1 GG bereits mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten ist (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 17 RuStAG Rn. 10, Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht legt ohne Rechtsfehler dar, daß die Frage, ob die in § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vorausgesetzte nach deutschem Recht wirksame Legitimation des nichtehelichen Kindes vorliegt, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen ist und daß nach der aus der allseitigen Kollisionsnorm, die aus dem hier nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB noch anzuwendenden Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. entwickelt wurde, die Legitimation eines nichtehelichen Kindes sich nach dem Heimatrecht des Vaters richtet (vgl. BGH, NJW 1984, 562 ).

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 12.84

    Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit i.R.e. Klage auf

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Die Klage ist zulässig; ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß sich die Klägerin insoweit auf einen Aufhebungsantrag beschränkt und nicht einen Verpflichtungsantrag stellt, denn ihrem Rechtsschutzinteresse wird durch den Feststellungsantrag, der ein weitergehendes Rechtsschutzziel zum Inhalt hat (vgl. dazu Urteil vom 21. Mai 1985 BVerwG 1 C 12.84 Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5), vollauf entsprochen.

    Zwar bezweckt § 25 Abs. 1 RuStAG, in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat eine doppelte Staatsangehörigkeit auszuschließen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1985, a.a.O. S. 14).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 1Z BR 63/95
    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Soweit in der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung eine gewisse "Restlegitimationswirkung" angenommen wird, weil das polnische Recht die Ehe und die Rechtsvermutung der Geburt eines Kindes in der Ehe kenne und zudem - wenn die Ehe der Eltern nach der Geburt des Kindes geschlossen werde - am Rande des Geburtseintrags ein Ergänzungsvermerk über die erfolgte Eheschließung und über die Änderung des Familiennamens des Kindes einzutragen sei (vgl. BayObLG, StAZ 1996, 81 ), sind damit die staatsangehörigkeitsrechtlichen Anforderungen an einen der Legitimation gleichkommenden Rechtsvorgang nicht erfüllt.
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 234.96

    Gebühren und Kosten - Streitwertbestimmung in Einbürgerungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 14. März 1997 BVerwG 1 B 234.96 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 93).
  • BVerwG, 26.05.1998 - 1 C 3.98

    Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Es wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, um zu klären, ob er aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrages sowie der Bestimmungen des Minderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. Juni 1919 und des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 (RGBl 1925 II S. 33) Wiener Abkommen - die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat (vgl. auch Urteil vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 C 3.98 Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 9 S. 12 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 40.84

    Staatsangehörigkeit - Verlust der Staatsangehörigkeit - Einbürgerung der Eltern

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Wenn die Mutter der Klägerin 1948 ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 genommen hat, wird, da sie damals minderjährig war, zu klären sein, ob ihre Eltern gemäß den Anforderungen von § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG in Verbindung mit den Anträgen auf ihre eigene Einbürgerung in Polen ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, die Einbürgerung auf die Mutter der Klägerin zu erstrecken (vgl. Urteil vom 9. Mai 1986 BVerwG 1 C 40.84 Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98

    Staatsangehörigkeitsrecht - Anforderungen an eine Erwebserklärung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
    Ein Antrag auf Ausstellung eines Registrierscheins hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall keine einbürgerungsrechtliche Bedeutung (Beschluß vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 = InfAuslR 1998, 504).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

  • VG Karlsruhe, 10.09.2003 - 11 K 3824/02

    Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

    Ein Teil der Rechtsprechung hielt § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 bis zu seiner Aufhebung durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714) für geltendes Recht und insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar (VG Augsburg, Urt. v. 09.10.2001 - Au 1 K 99.1087 - JURIS m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 24.02.1997 - a.a.O.,; VG Augsburg, Entsch. v. 18.03.1997 - Au 1 K 94.113 - offengelassen in: BVerwG, Entsch. v. 04.05.1999, NVwZ-RR 1999, 687 ff.).

    Mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 hat der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Überleitungsregelung für die Fälle des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 geschaffen (BGH, Urt. v. 08.05.1983, a.a.O., m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403; BVerwG, Entsch. v. 04.05.1999 - 1 C 1 /98 -, NVwZ-RR 1999, 687 ff. = DVBl. 2000, 408 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.1987 - 13 S 2724/86 -).

    Gegen die Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH, Beschl. v. 08.06.1983, a.a.O., m.w.N.; offengelassen in BVerwG, Entsch. v. 04.05.1999, a.a.O.,).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 04.05.1999 - 1 C 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 690 ff. m.w.N.) versäumt eine Frist schuldhaft, wer nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den Umständen zuzumuten ist.

    Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen (BVerwG, Entsch. v. 04.05.1999, a.a.O.,).

    In diesem Falle muss von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 S. 1 RuStAÄndG 1974 unter Umständen vorsorglich eine Erwerbserklärung abgibt (BVerwG, Entsch. v. 04.05.1999, a.a.O., m.w.N.).

    Für den Fall der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts ist für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist  auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die - auch vom Kläger geltend gemachte - Unkenntnis nicht mehr unverschuldet war (BVerwG, Entsch. v. 04.05.1999, a.a.O.,).

  • BVerwG, 27.07.2005 - 5 B 1.05

    Verschuldenlose Nichteinhaltung der dreijährigen Erklärungsfrist im Sinne von § 3

    Denn zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilen vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 (BVerwGE 99, 341 = Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 1) und vom 4. Mai 1999 BVerwG 1 C 1.98 (Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 10) Kriterien und Umstände dafür benannt, wann jemand im Sinne von § 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ohne Verschulden gehindert ist, die dreijährige Erklärungsfrist einzuhalten.

    Der erste Teil der Frage zu den Anforderungen an das Auskunftsersuchen ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 24. Oktober 1995 und vom 4. Mai 1999 a.a.O.) bereits geklärt: Bereits der Umstand, dass der Betroffene aus einer gemischtnationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, "legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet ... hinreichend Anlass, ... über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder (die) Möglichkeit zu ihrem Erwerb ... soweit erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Verlust der

    a.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.4.1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 5.3.1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Teil 1 § 17 RuStAG Rdn. 10, Teil 2 Art. 3 GG Rdn. 23 f., Teil 7 Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 20 f.; Marx, a.a.O.; Renner, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - 1 C 1.98 -, DVBl 2000, 408 (412),.

    BVerwG, Urteile vom 4.5.1999 - 1 C 1.98 -, DVBl. 2000, 408 (409 f.) und vom 24.10.1995 - 1 P 25.94 [richtig: 1 C 29.94 - d. Red.] -, DVBl. 1996, 615 (617).

  • OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06

    Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang;

    Unter Durchwandererheimen oder Durchgangsheimen versteht man Wohnungen oder Wohnstätten für Aussiedler, Zuwanderer oder Flüchtlinge oder Obdachlose, die diese Personen vorübergehend aufnehmen und in denen sich die Aufgenommenen bis auf weiteres aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999 - 1 C 1.98 -, zitiert nach juris).

    Unter Durchwanderer- oder Durchgangsheimen werden Unterkünfte für Aussiedler, Zuwanderer und Flüchtlinge verstanden (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999 - 1 C 1.98 - sowie OVG Hamburg, Urt. v. 24.2.1997 - Bf III 53/95 -, zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 3391/03

    Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des

    Trotz des Verfassungsverstoßes ist § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. für die Zeit nach dem 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) als wirksam anzusehen, a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Teil 1, § 17 RuStAG Rdn. 10, Teil 2, Art. 3 GG Rdn. 23 f., Teil 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 20 f.; Marx, a.a.O.; Renner, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, DVBl 2000, 408 (412), und ist die Verlustwirkung nach dieser Vorschrift bei der Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 19 A 1960/02

    Anforderungen an die Substantiierung eines Berufungszulassungsgrundes im

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 687 (688), vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71) und vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, DVBl 1996, 615 (617); zu letzterem Urteil BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f; ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 N 17.06

    Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG; deutscher Elternteil; Erwerb der

    Da der Kläger aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, bestand ein hinreichender Grund, sich um Fragen des Deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu kümmern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 -, Juris Rn. 24; vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 -, Juris Rn. 21; vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 1.98 -, Juris Rn. 18).
  • VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04

    Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Erklärungserwerb; Erklärungsfrist;

    Sofern seine Mutter keine Kenntnis von der maßgeblichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage und insbesondere von der einzuhaltenden Frist gehabt haben sollte, hätte sie sich diese Kenntnis angesichts ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne Weiteres beschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.; Urt. vom 04.05.1999 - 1 C 1/98 - NVwZ-RR 1999, 687 ff.).
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