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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01.OVG (https://dejure.org/2003,14514)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.01.2003 - 1 C 10393/01.OVG (https://dejure.org/2003,14514)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - 1 C 10393/01.OVG (https://dejure.org/2003,14514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    FStrG § 17; ; FStrG § ... 17 Abs. 1; ; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; BNatSchG F. 2002 § 61; ; BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 1; ; BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1; ; BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 2; ; BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 2 Nr. 1; ; BNatSchG F. 2002 § 61 Abs. 3; ; BNatSchG F. 2002 § 69; ; BNatSchG F. 2002 § 69 Abs. 5; ; BNatSchG F. 2002 § 69 Abs. 5 Nr. 2; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 4; ; FFH-RL Art. 4; ; FFH-RL Art. 4 Abs. 1; ; FFH-RL Art. 4 Abs. 2; ; FFH-RL Art. 6; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 2; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Solange dieser keine Anpassung vornimmt, sondern an einer einmal getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der zugrunde liegende Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f., vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 8).

    Soweit bei der Planfeststellung im Rahmen des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und mit dem ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 20), ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden.

    Aber auch soweit mit Rücksicht auf die Interessen der Ortsgemeinde Altrich anstelle der ursprünglich beabsichtigten Linie 204 eine etwas weiter von der bebauten Ortslage abgerückte Trassierung (Linie 208) planfestgestellt worden ist (vgl. dazu S. 40 und 44 des Planfeststellungsbeschlusses), ist der Planfeststellungsbeschluss - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2002 (4 A 15.02) entschiedenen Fall (vgl. dort, Umdruck S. 21 ff.) - nicht zulasten der Belange von Natur und Landschaft abwägungsfehlerhaft.

    Das folgt daraus, dass das von der Trasse der B 50 neu unmittelbar östlich der A 1/A 48 und im Anschluss an das bereits bestandskräftig planfestgestellte Autobahnkreuz der A 1 mit der A 60 und der B 50 neu auf ca. 200 bis 250 m Länge durchquerte Waldgebiet des Mund- oder Haardtwaldes weder ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Santoña, NuR 1994, 521, 522 und vom 7. Dezember 2000 - Rs. C-374/98 - Basses Corbières - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 9 f.) noch einem solchen angehört.

    Zwar bedeutet der Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 als solcher noch nicht, dass damit die künftigen europäischen Vogelschutzgebiete im Lande bereits abschließend festgelegt seien; dieser Beschluss ist nicht von vornherein einer gerichtlichen Vollständigkeitskontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 11 f.).

    4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH; ferner z.B. Jarass, NuR 1999, 481, 486; Maaß, NuR 2000, 121 ff.).

    Die Identifizierung der europäischen Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren, für eine Abwägung mit anderen Belangen ist kein Raum (dazu vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, a.a.O. und vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Lappel Bank - NuR 1997, 36; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 f.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 12 f.).

    Diese bestehen derzeit in einem Verbot, die Ziele dieser Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die im Hinblick auf potentielle FFH-Gebiete geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bei der Errichtung des Netzes "Natura 2000" unmöglich zu machen (so BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 17).

    Von einem Bundesland für abschließend erachtete Meldelisten sind dabei nicht von vornherein einer gerichtlichen Vollständigkeitskontrolle entzogen (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 1107; ferner Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 11 f. - zur Vogelschutz-Richtlinie -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Auf ihn folgt der Planfeststellungsabschnitt II (von Platten bis Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp), zu dem gleichfalls am 28. Dezember 2000 ein Planfeststellungsbeschluss erging; dieser bildet den Gegenstand des Verfahrens 1 C 10187/01.OVG.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 1 C 10187/01.OVG von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (u.a. 2 Ordner mit Ausarbeitungen und Stellungnahmen des Ingenieurbüros F........ und S......... vom Juli und September 2002), auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 B 10464/01.OVG und 1 B 11260/02.OVG sowie auf die Planfeststellungsakten des Beklagten (15 Ordner) Bezug genommen.

    Soweit sich die vom Kläger favorisierte Trassenführung über Mülheim (Varianten 301 und 305) auch auf die Streckenführung im Planfeststellungsabschnitt I auswirken würde, kann zur Begründung auf das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG (dort Umdruck S. 42 ff.) Bezug genommen werden.

    Vielmehr ist § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. neben seiner prozessrechtlichen Funktion der Begründung und gleichzeitigen Begrenzung der Antrags- und Klagebefugnis der anerkannten Vereine in materieller Hinsicht eine gleichlautende Beschränkung der auf einen zulässigen Antrag hin eröffneten Prüfungsgegenstände zu entnehmen (s. dazu näher das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 50 f.).

    Die insoweit nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. (dazu vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 33 f.) bewirkt im vorliegenden Fall keinen Einwendungsausschluss; denn im Erörterungstermin vom 10. November 1998 - und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hat der damalige Vertreter des Klägers eine ergänzende Stellungnahme zu Protokoll gegeben, mit der u.a. die Bedeutung des Haardter Waldes als Lebensraum von Schwarz-, Mittel- und Grauspecht unter Hinweis auf den Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 21) geltend gemacht worden ist.

    Während davon auszugehen ist, dass der Bereich des vom Ministerrat mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2002 zum künftigen europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenen Gebiets Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" ein faktisches Vogelschutzgebiet bildet (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 19 ff.), ist dies in Bezug auf den Mund- oder Haardtwald nicht der Fall.

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, entfaltet die FFH-Richtlinie bei der Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat, darunter das oben (S. 27) bezeichnete Verbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244 m.w.N.).

    Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung der FFH-Richtlinie kann entweder in der Heranziehung von Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bestehen oder (lediglich) in dem Verbot, ein Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigten, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (dazu näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O.).

    Eine solche Prüfung wäre im Falle eines potentiellen FFH-Schutzgebiets, das den betreffenden Bereich der Lieser-Talaue umfassen würde, erforderlich, weil dort zumindest ein prioritärer Lebensraumtyp (91 E 0) vorhanden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244).

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Ob der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen kann, ist fraglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 618 und Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.).

    Die UVP darf in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nämlich auf diejenige Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, a.a.O. m.w.N. und vom 27. Oktober 2000, a.a.O.).

    Den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass der Mund- oder Haardtwald Teil einer Important Bird Area (IBA) wäre (zur Bedeutung des IBA-Kataloges für die Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1106 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, NuR 1998, 538).

  • BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

    Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Innerhalb der Kriterien nach Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie ist den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl allerdings ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, soweit der Kriterienkatalog im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt (BVerwG, NVwZ 2002, 1103, 1106; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000, NVwZ 2001, 92).

    Insoweit gilt zunächst einmal grundsätzlich, dass das Vorhandensein bestimmter - auch prioritärer - Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie als solches noch nicht generell und ohne weiteres zur Aufnahme des betreffenden Gebiets in die nationale Vorschlagsliste zwingt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000, NVwZ 2001, 92, 93).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Das folgt daraus, dass das von der Trasse der B 50 neu unmittelbar östlich der A 1/A 48 und im Anschluss an das bereits bestandskräftig planfestgestellte Autobahnkreuz der A 1 mit der A 60 und der B 50 neu auf ca. 200 bis 250 m Länge durchquerte Waldgebiet des Mund- oder Haardtwaldes weder ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Santoña, NuR 1994, 521, 522 und vom 7. Dezember 2000 - Rs. C-374/98 - Basses Corbières - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 9 f.) noch einem solchen angehört.

    Die Identifizierung der europäischen Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren, für eine Abwägung mit anderen Belangen ist kein Raum (dazu vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, a.a.O. und vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Lappel Bank - NuR 1997, 36; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 f.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 12 f.).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte bereits konkretisiert hat (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995, NVwZ 1996, 381, 383, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N. und vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 556).

    Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Gleiches gilt für das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG, soweit bei der Planfeststellung im Rahmen der Abwägung die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963 - zur insoweit entsprechenden Verbandsklagebefugnis gemäß § 51 c Abs. 1 SchlHNatSchG -).

    Der Planfeststellungsabschnitt I entspricht den Grundsätzen, denen eine Abschnittsbildung im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Gesamtplanung zu genügen hat (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 677 f., jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Hält ein Gericht die - weiten - Grenzen des Ermessens, denen der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs unterliegt, für überschritten, so hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 381, 384 und Urteil vom 18. Juni 1997, UPR 1998, 25).

    Sollten die vom Kläger erwähnten Fließgewässer der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG (§ 20 c Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) unterfallen, so wäre eine ggf. erforderliche Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG wegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordneten Konzentrationswirkung in dem Planfeststellungsbeschluss enthalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 292, 295; s. auch S. 10 - unter B Nr. 1 Abs. 2 - und S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses).

  • BVerwG, 28.06.2002 - 4 A 59.01

    Verbandsklage; Naturschutzverband; Rückwirkung; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01
    Damit ist für solche anerkannten Naturschutzverbände, die eine, abgesehen von der bis dahin fehlenden Klagebefugnis, zulässige Klage gegen einen nach dem 1. Juli 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss erhoben haben, die Klagebefugnis rückwirkend eröffnet worden (vgl. BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, NVwZ 2002, 1234).

    Im Übrigen war der Kläger auch schon bei Klageerhebung klagebefugt (vgl. § 37 b Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LPflG), wenn auch nicht in dem seit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 gegebenen Umfang; der Umstand, dass die Klagebefugnis des Klägers ursprünglich enger begrenzt war, ist in Anbetracht von § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. indessen unerheblich (vgl. dazu BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • BVerwG, 22.03.1999 - 4 BN 27.98

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 1 B 10435/01
  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.09.2001 - C-71/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05

    Rechtsschutz anerkannter Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss

    Ein anderes Verständnis, das die Reichweite der naturschutzrechtlichen Verbandsklage grundlegend verändern und die Naturschutzverbände berechtigen würde, eine Verletzung sämtlicher Vorschriften des objektiven Rechts unabhängig von deren Schutzrichtung geltend zu machen, wenn ein Vorhaben überhaupt den naturschutzfachlichen Bereich betrifft, findet sich weder in den Gesetzesmaterialien zu § 61 BNatSchG (vgl. BT-Drs. 14/6378, zu § 60E S. 61) noch wird es in der Rechtsprechung zu § 61 BNatSchG vertreten (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003, NVwZ 2003, S. 1120 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003, Buchholz 406.400 BNatSchG 2002 Nr. 3; OVG Koblenz, Urt. v. 9.1.2003, 1 C 10393/01 in Juris Rn. 38; so auch z.B. Schumacher/Fischer-Hüfftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2003, § 61 Rn. 17).
  • VG Koblenz, 23.08.2010 - 4 K 225/10

    Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal aufgehoben

    Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10393/01.OVG - NuR 2003, 438) und das BVerwG (vgl. Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9/97, NVwZ 1998, 961) nehmen in ihrer Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 FernStrG (2007) an, dass in dieser die Planfeststellung anordnenden und die Abwägung mit Naturschutzbelangen vorschreibenden Vorschrift ein ausreichender Naturschutzbezug gegeben ist.
  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

    Sofern die Antragsteller auch rügen, dass in die naturschutzrechtliche Abwägung dem Vorhaben ebenfalls entgegenstehende Gesichtspunkte, die insbesondere Fragen des Hochwasserschutzes, der Beeinträchtigung des Obstbaus sowie der Luftsicherheit für anliegende Grundstücke betreffen, nicht hinreichend eingestellt worden seien, kann dies nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG , der die Klage- und Antragsbefugnis der Naturschutzverbände auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschränkt, von diesen hier nicht geltend gemacht werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.10.2002, NVwZ-RR 2003, 420 ff. - Verkehrslandeplatz Egelsbach; OVG Koblenz, Urteil vom 9.1.2003, 1 C 10393/01 , - B 50 -, Juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 1120 ff. Juris Rn. 21, - Nordharztrasse; BVerwG, Beschluss vom 25.9.2003, 9 VR 9/03 , Juris Rn. 13 - Ortsumgehung Michendorf; grundlegend zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 19.5.1998, BVerwGE 107, 1 ff. [BVerwG 19.05.1998 - 4 A 9/97] , Juris Rn. 25 - A 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2003 - 8 A 10481/02

    Windkraftanlage, Windenergieanlage, Privilegierung, Bebauung, öffentlicher

    Die Auswahl europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, da Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind (s. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - UPR 2003, 183, und Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 9. Januar 2003 - 1 C 10393/01.OVG - jeweils m.w.N.).
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