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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97.OVG (https://dejure.org/1998,6680)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.04.1998 - 1 C 10789/97.OVG (https://dejure.org/1998,6680)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. April 1998 - 1 C 10789/97.OVG (https://dejure.org/1998,6680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Satzungsbeschluß; Bebauungsplan; Ausschluß eines Gemeinderatsmitglieds; Befangenheit; Aufstellungsbeschluß

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 103
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 9/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97
    Zwar war das Ratsmitglied im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr Eigentümer des im Plangebiet und am westlichen Ende der von den Antragstellern angegriffenen Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks Plan-Nr. 13/3 (zum Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder, die Grundstückseigentümer im Bereich eines künftigen Bebauungsplans sind, beim Satzungsbeschluß vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 02. Dezember 1985, NVwZ 1986, 1048 und vom 13. Juni 1995, AS 25, 161, 164 = Die Gemeindeverwaltung 1995 Rdnr. 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1979, BRS 35 Nr. 21).

    Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse des Ratsmitglieds an der Entscheidung angenommen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97
    Für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich - wie hier - der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar seinen eigenen Grund und Boden betrifft, ist die Antragsbefugnis auch nach der neuen Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO, die anstelle des früheren Nachteils nunmehr die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten maßgeblich sein läßt, regelmäßig zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.1983 - 7a NE 4/80

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ausschussmitglieder bei Aufstellung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97
    Zum anderen und vor allem aber können nach allgemeiner Auffassung nicht nur wirtschaftliche, sondern auch immaterielle, insbesondere ideelle persönliche Interessen einen Vor- oder Nachteil im Sinne der kommunalrechtlichen Ausschlußbestimmungen begründen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20. Februar 1979, a.a.O. und vom 20. September 1983,BRS 40 Nr. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1987, VBlBW 1988, 219; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 02. Aufl. 1997, S. 318, Rdnr. 511; Dreibus u.a., Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz, Stand Dezember 1997, § 22 GemO, Anm. 5; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Art. 49 Rdnr. 9; Molitor, Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Regensburg, 1993, S. 76 ff.; zu § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 20 Rdnr. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1979 - XV A 809/78

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97
    Zwar war das Ratsmitglied im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr Eigentümer des im Plangebiet und am westlichen Ende der von den Antragstellern angegriffenen Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks Plan-Nr. 13/3 (zum Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder, die Grundstückseigentümer im Bereich eines künftigen Bebauungsplans sind, beim Satzungsbeschluß vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 02. Dezember 1985, NVwZ 1986, 1048 und vom 13. Juni 1995, AS 25, 161, 164 = Die Gemeindeverwaltung 1995 Rdnr. 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1979, BRS 35 Nr. 21).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 2 A 10098/09

    Grundsatzentscheidung zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern

    Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, AS 25, 161 [164]; OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]).

    Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952f, VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63f; OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 -, juris Rn. 27).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds bei Bauleitplanung

    Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]).
  • VG Koblenz, 09.12.2008 - 1 K 922/08

    Der befangene Pächter

    Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse des Ratsmitglieds an der Entscheidung angenommen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103).

    Insbesondere fallen darunter auch ideelle persönliche Interessen, wie die Wahrung oder Steigerung des Rufes, des Ansehens und von Einflussmöglichkeiten, die auf dem Spiel stehen, wenn es darum geht, ob ein Grundstück einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 10 C 11760/19

    Kommunaler Finanzausgleich: Festsetzung der Verbandsgemeindeumlagesätze;

    Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, AS 25, 161 [164]; OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]).

    Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- und Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952 f., VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63 f.; OVG MV, Urteil vom 22. Juli 2005 - 3 K 10/02 -, juris Rn. 27).

  • VGH Hessen, 16.05.2013 - 3 C 345/12

    Darlehensgeber ist nicht befangen

    Mit den Ausschließungsgründen hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, jede hauptamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und die kommunalen Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen und das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.04.1998 - 1 C 10798/97 - NVwZ-RR 2000, 103; Hess. VGH, B. v. 09.02.1995 - 3 N 4484/88 - ESVGH 45, 319).
  • VGH Hessen, 21.07.2003 - 3 N 2168/98

    Befangenheit eines Ratsmitgliedes wegen Grundeigentum im Plangebiet

    Mit den Ausschließungsgründen hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, jede hauptamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und die kommunalen Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen und das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.04.1998 - 1 C 10798/97 - NVwZ-RR 2000, 103; Hess. VGH, B. v. 09.02.1995 - 3 N 4484/88 - ESVGH 45, 319).
  • VG Neustadt, 28.02.2011 - 3 K 958/10

    Umwandlung eines verkehrsberuhigten Bereichs in Tempo-30-Zone: Befangenheit von

    Wie es der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz entspricht (vgl. Urteile vom 17. Januar 1978 - 10 C 7/77.OVG - [AS RP-SL 15, 77 ff.], 7. Dezember 1983 - 10 C 9/83.OVG - [NVwZ 1984, 670], 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG - [AS RP-SL 25, S. 161 ff.], 23. April 1998 - 1 C 10789/97.OVG - [NVwZ-RR 2000, 103 ff.] und 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG - [AS RP-SL 37, 361] entspricht, verfolgt das gesetzliche Mitwirkungsverbot das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2006 - 1 C 10244/06

    Normenkontrolle - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften eines

    Denn in der innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens erfolgten Zuleitung des die fragliche Rüge enthaltenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. April 2006 an die Antragsgegnerin liegt ein Geltendmachen gegenüber der Gemeinde i.S. von § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 215 Rdnr. 5; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 215 Rdnr. 33 m.w.N.; ferner bereits Urteile des Senats vom 23. April 1998, 1 C 10789/97.OVG, Umdruck S. 7 m.w.N. - ESOVGRP - zu § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO - und vom 10. Juli 2003 - 1 C 11123/02.OVG - Umdruck S. 13 - ESOVGRP - zu § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. -).
  • VG Trier, 24.05.2017 - 7 K 2266/17

    Ausschluss von Gemeinderatssitzung der Ortsgemeinde Lampaden wegen Befangenheit

    Auch der aus einer Entscheidung des Gemeinderats resultierende Ansehens- oder Einflussverlust für ein Ratsmitglied kann einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil in diesem Sinne begründen (OVG RP, Urteil vom 23. April 1998 - 1 C 10789/97.OVG - juris Rn. 24).
  • OLG Koblenz, 17.12.2001 - 12 U 1334/01

    Veränderung des Eintritts der Rechtsgültigkeit einer Stiftungsauflösung durch

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02

    Befangenes Ratsmitglied: Bebauungsplan nichtig

  • VG Greifswald, 05.11.2008 - 6 B 1350/08
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