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   AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13   

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https://dejure.org/2015,1506
AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13 (https://dejure.org/2015,1506)
AG Fürth/Odenwald, Entscheidung vom 04.02.2015 - 1 C 111/13 (https://dejure.org/2015,1506)
AG Fürth/Odenwald, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - 1 C 111/13 (https://dejure.org/2015,1506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB
    Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten eines Kfz-Schadensgutachters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten eines Kfz-Schadensgutachters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nebenkosten: Pauschales Honorar - dann nur angefallene Auslagen?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Vereinbarung, dass die Grundvergütung als Pauschale nach dem Gegenstandswert geschuldet wird

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, da sie zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 07, 1450 Rn 11).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 07, 1450 Rn 17).

    Er muß nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 07, 1450 Rn 17; 14, 1947 Rn 7).

    Die Pauschalierung desselben nach der Höhe des Gegenstandswerts ist zulässig (BGH NJW 07, 1450; 06, 2472; NJW-RR 07, 56).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Er muß nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 07, 1450 Rn 17; 14, 1947 Rn 7).

    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 14, 1947 Rn 8; NZV 14, 163 Rn 27; NJW 14, 3151 Rn 16).

    Im übrigen gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, wenn der Geschädigte erkennen kann, daß der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (BGH NJW 14, 1947 Rn 9; NJW 14, 3151 Rn 17).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Die Pauschalierung desselben nach der Höhe des Gegenstandswerts ist zulässig (BGH NJW 07, 1450; 06, 2472; NJW-RR 07, 56).

    Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (BGH NJW 06, 2472).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Die Pauschalierung desselben nach der Höhe des Gegenstandswerts ist zulässig (BGH NJW 07, 1450; 06, 2472; NJW-RR 07, 56).

    Grundsätzlich bestehen zwar keine Bedenken dagegen, daß ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die Erstellung eines Schadensgutachtens, das er in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung gesondert entstehenden Auslagen als "Nebenkosten" bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (vgl. BGH NJW-RR 07, 56 = NZV 07, 182 Rn 20).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 14, 1947 Rn 8; NZV 14, 163 Rn 27; NJW 14, 3151 Rn 16).

    Im übrigen gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, wenn der Geschädigte erkennen kann, daß der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (BGH NJW 14, 1947 Rn 9; NJW 14, 3151 Rn 17).

  • BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97

    Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Eine ausdrückliche Freigabeerklärung bzw. Rückübertragungsverpflichtung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die formularmäßige Vereinbarung über eine erfüllungshalber erfolgte (Sicherungs-)Abtretung eines Schadensersatzanspruchs, da der Zedent einen Rückabtretungsanspruch für den Fall der Zahlung auch unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Klausel hat (vgl. BGHZ 137, 212 = NJW 98, 671).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Fürth/Odenwald, 04.02.2015 - 1 C 111/13
    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 14, 1947 Rn 8; NZV 14, 163 Rn 27; NJW 14, 3151 Rn 16).
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