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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99   

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OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99 (https://dejure.org/2000,3583)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.08.2000 - 1 C 11457/99 (https://dejure.org/2000,3583)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 (https://dejure.org/2000,3583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungsplanung zu einem Bebauungsplan als Gegenstand eigenständiger rechtlicher Betrachtung und Entscheidung in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren; Planungsbefugnis der Gemeinde wegen hinreichend gewichtiger städtebaulicher Allgemeinbelange; Planerische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 1, 2, 3
    Zusammensetzung eines Sondergebiets)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 221
  • BauR 2001, 907
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, gestattet die Vorschrift es, innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen und unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 317, 320 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84]; Beschlüsse vom 18. Dezember 1989, ZfBR 1990, 99 und vom 3. Mai 1993, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).

    Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen; eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig (BVerwGE 77, 317, 320 f.) [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84], vielmehr müssen die planerischen Festsetzungen hinreichend abstrakt getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, ZfBR 1998, 317).

    Als typisierbare Unterarten von Einzelhandelsbetrieben, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in einem Baugebiet ausgeschlossen werden können, sind in der Rechtsprechung bislang anerkannt der isolierte Einzelhandel (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, a.a.O.), der Einzelhandel im unmittelbaren Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989, ZfBR 1990, 27) und der Einzelhandel mit einem auf bestimmte Branchen oder Sortimente bezogenen Hauptsortiment (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, a.a.O.); unter besonderen Bedingungen kann eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart ggf. auch aus der Größe des Betriebes hergeleitet werden (vgl. BVerwGE 77, 317 ff.).

    Notwendigenfalls haben die Gemeinde und die deren Bauleitplanung kontrollierenden Gerichte dabei zur Bestimmung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps auch auf regionale und örtliche Aspekte abzustellen; daran hindert die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO den Plangeber nicht (vgl. insoweit bereits BVerwGE 77, 317, 322) [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84].

    Die planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 1 zu dem Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch durch besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO (zu diesem Begriff vgl. z.B. BVerwGE 77, 317, 320 f. [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84]; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1993, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16) gerechtfertigt.

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 26.89

    Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, gestattet die Vorschrift es, innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen und unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 317, 320 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84]; Beschlüsse vom 18. Dezember 1989, ZfBR 1990, 99 und vom 3. Mai 1993, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).

    Dies gilt zunächst für den dort verwendeten Begriff des Einzelhandels (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, a.a.O. m.w.N.).

    Als typisierbare Unterarten von Einzelhandelsbetrieben, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in einem Baugebiet ausgeschlossen werden können, sind in der Rechtsprechung bislang anerkannt der isolierte Einzelhandel (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, a.a.O.), der Einzelhandel im unmittelbaren Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989, ZfBR 1990, 27) und der Einzelhandel mit einem auf bestimmte Branchen oder Sortimente bezogenen Hauptsortiment (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, a.a.O.); unter besonderen Bedingungen kann eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart ggf. auch aus der Größe des Betriebes hergeleitet werden (vgl. BVerwGE 77, 317 ff.).

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Die Begründung und ihr Anhang sind zwar nicht Bestandteil des normativen Teils des Bebauungsplans und können deshalb die dortigen Festsetzungen nicht eingrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, NVwZ 1989, 659, 660) [BVerwG 11.03.1988 - 4 C 56/84].

    Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20. Januar 1995, NVwZ 1995, 692, 693 [BVerwG 20.01.1995 - 4 NB 43/93] und vom 24. Januar 1995, NVwZ-RR 1995, 311, 312) [BVerwG 24.01.1995 - 4 NB 3/95].

    Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch BauGB und BauNVO gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 1998, a.a.O., S. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2000 - 7 B 2023/99

    Abgrenzung von "Randsortiment" und "Kernsortiment" eines Handelsbetriebes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Klarstellend ist des Weiteren zu betonen, dass der in Nr. 2 Abs. 1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu dem Änderungsbebauungsplan gebrauchte Begriff "Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten" so zu verstehen ist, dass damit nur Betriebe mit einem innenstadtrelevanten Hauptsortiment gemeint sind (zur Unterscheidung von Haupt- bzw. Kernsortiment und Randsortiment vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 1998, BRS 60 Nr. 1, S. 5 und Beschluss vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1021).

    Dementsprechend hat der Begriff des zentrenrelevanten bzw. innenstadtrelevanten Einzelhandels zunehmend Eingang in die planerische Praxis und in die rechtliche Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben in den verschiedenen Baugebieten gefunden (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 5. September 1997, BauR 1998, 309 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.09.1997 - 7 A 2902/93] und jüngst Beschluss vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1021).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Es handelt sich dabei um ein sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO, dessen Ausweisung innerhalb des von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO gezogenen Rahmens der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, BauR 1991, 301, 306 [BVerwG 18.12.1990 - 4 NB 19/90] m.w.N.).

    Ein derartiger wesentlicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.01.1995 - 4 NB 3.95

    Bebauungsplan - Bestimmtheitsgrundsatz - Normenklarheit - Auslegung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20. Januar 1995, NVwZ 1995, 692, 693 [BVerwG 20.01.1995 - 4 NB 43/93] und vom 24. Januar 1995, NVwZ-RR 1995, 311, 312) [BVerwG 24.01.1995 - 4 NB 3/95].

    Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1987 - 10 C 46/86

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Der frühere 10. Senat des erkennenden Gerichts hat bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (NVwZ 1988, 379) in der Sache zwischen innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben differenziert, wenn er dort ausführt, das Anliegen, die bedarfsgerechte Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im Rahmen eines gestuften Netzes von zentralen Orten sicherzustellen, könne es rechtfertigen, Einzelhandelsbetriebe ab einer gewissen Größenordnung mit einem bestimmten Warensortiment auf die Innenstadtbereiche zu konzentrieren und dementsprechend aus den meist in Randlagen der Städte ausgewiesenen Gewerbegebieten fernzuhalten; für Bau- und Hobbymärkte gelte dies jedoch nicht (zu Letzterem vgl. z.B. auch Voß, ZfBR 1994, 111, 112 und den dortigen Hinweis auf eine entsprechende Abstimmung zwischen den Industrie- und Handelskammern und dem Regierungspräsidenten in Köln).
  • BVerwG, 27.07.1998 - 4 BN 31.98

    Bebauungsplan; Festsetzungen über Einzelhandelsbetriebe; Branchendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen; eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig (BVerwGE 77, 317, 320 f.) [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84], vielmehr müssen die planerischen Festsetzungen hinreichend abstrakt getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, ZfBR 1998, 317).
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 16.88

    Rechtsqualität und Wirksamwerden einer Hinweisbekanntmachung; Ausschluß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Als typisierbare Unterarten von Einzelhandelsbetrieben, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in einem Baugebiet ausgeschlossen werden können, sind in der Rechtsprechung bislang anerkannt der isolierte Einzelhandel (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, a.a.O.), der Einzelhandel im unmittelbaren Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989, ZfBR 1990, 27) und der Einzelhandel mit einem auf bestimmte Branchen oder Sortimente bezogenen Hauptsortiment (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998, a.a.O.); unter besonderen Bedingungen kann eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart ggf. auch aus der Größe des Betriebes hergeleitet werden (vgl. BVerwGE 77, 317 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1997 - 7 A 2902/93

    Großflächige Fachmärkte am Ortsrand haben regelmäßig negative Auswirkungen auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99
    Dementsprechend hat der Begriff des zentrenrelevanten bzw. innenstadtrelevanten Einzelhandels zunehmend Eingang in die planerische Praxis und in die rechtliche Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben in den verschiedenen Baugebieten gefunden (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 5. September 1997, BauR 1998, 309 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.09.1997 - 7 A 2902/93] und jüngst Beschluss vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1021).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1996 - 10a D 102/96

    Textliche Festsetzung im Bebauungsplan; Gewerbegebiet; Zentrumstypische

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bindung des Bebauungsplans an den

  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86

    Fehlen einer Begründung - Ratsprotokoll - Hinweisbekantmachung -

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1999 - 8 S 3017/98

    Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe - Verkaufsflächenfestsetzung

  • BVerwG, 08.09.1999 - 4 BN 14.99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 10 D 59/18
    Siehe auch OVG S.-A., Urteil vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 -, juris, Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, juris, Rn. 25, und vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, juris, Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Mai 2001 - 5 S 901/99 -, juris, Rn. 83, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris, Rn. 8. Vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, juris, Rn. 10.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, juris, Rn. 40 zu § 1 Abs. 9 BauNVO; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 564. A. A. wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2012 - 3 S 1191/10 -, juris, Rn. 33 ff.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2007 - 8 A 11311/06

    Kein Lebensmitteldiscounter 'An der Krimm' in Mainz-Gonsenheim

    Bei dem Begriff der "Zentrenrelevanz" handelt sich in Fällen von Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels um einen in Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2001, 907 [912 f.]) mittlerweile gängigen Begriff.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2009 - 1 C 10970/08

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei der Ansiedlung großflächiger

    Der Senat hält insoweit an der früheren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24.08.2000, NVwZ-RR 2001, 221) nicht mehr fest.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 8 C 10156/06

    Bebauungsplan darf Eigentümerrechte nicht ohne Grund einschränken

    Dennoch verbleibende Unklarheiten über den Inhalt der Festsetzungen lassen sich durch die anerkannten Auslegungsmethoden beseitigen (vgl. OVG RP, NVwZ-RR 2001, 221 [222 f.]).
  • OVG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 D 7/03

    Antrag auf Normenkontrolle; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Zulässigkeit des

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2007 - 1 C 10962/07

    Sortimentsbeschränkungen im Bebauungsplan

    Dies kann bei entsprechender städtebaulicher Begründung auch differenziert nach Sortimenten auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO geschehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2000, BauR 2001, 907 ff.).

    Auch soweit die Antragsgegnerin auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2000 (a.a.O.) verweist, folgt daraus nichts anderes.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2001 - 1 L 107/97

    Bauvorbescheid für einen Lebensmittel-Discount-Markt; Ausweisung eines

    Gegenüber Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO ) sind im Bereich des vorliegenden Sondergebiets nur bestimmte "großflächige Einzelhandelsbetriebe" und nur für eng begrenzte Fälle "sonstige Gewerbebetriebe" zulässig; damit unterscheidet sich das Sondergebiet wesentlich von den in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO , Komm., 1998, § 11 Rn. 1, 4; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99, UPR 2001, 110 ).

    Die planerische Festsetzung muss durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein, wozu auch der - hier angeführte - Gesichtspunkt der Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente gehören kann (vgl. Urt. des Senats v. 07.05.1998, 1 L 66/96, a.a.O., Ls. 1; BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998, 4 NB 31.98, NVwZ-RR 1999, 9 = UPR 1998, 459 ; OVG Münster, Urt. v. 10.11.1988, 11a NE 4/87, NVwZ 1989, 679 ; OVG Koblenz, Urt. v. 24.08.2000, a.a.O. (Ls. 3)).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2001 - 5 S 901/99

    Stärkung des Einzelhandels durch Festsetzungen im Bebauungsplan

    Insoweit werde auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2000 - 1 C 11457/99 - Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2005 - 7 D 11/05

    Ermächtigungsgrundlage für die angeblich dynamische Festsetzung des Sortiments

    vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, a.a.O.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2002 - 1 C 10098/02

    Sonstiges Sondergebiet - flächenbezogener Schallleistungspegel; höchstzulässige

    Indem § 11 Abs. 3 BauNVO die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe insbesondere in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten wesentlich einschränkt und diese nicht automatisch als Gewerbebetriebe in den ausgewiesenen Baugebieten zulässig sind, soll erreicht werden, dass solche Betriebe nur in Übereinstimmung mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde und nur aufgrund deren ausdrücklicher (positiver) planerische Entscheidung genehmigt werden können; kurzum hat § 11 Abs. 3 BauNVO den Zweck, den Standort des großflächigen Einzelhandels wegen dessen städtebaulicher und landesplanerischer Auswirkungen an eine (gemeindliche) Planung zu binden (vgl. Urteil des Senates vom 24. August 2000, BauR 2001, 907 ff. ; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 BauNVO Rdnr. 41; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 11 BauNVO Rdnr. 81).
  • VG Koblenz, 06.10.2006 - 7 L 1397/06

    Nutzungsuntersagung kann vollzogen werden

  • VGH Hessen, 18.12.2003 - 4 N 1372/01

    Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten

  • VGH Hessen, 19.09.2002 - 3 N 78/00

    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebiet - Innenstadtrelevanz

  • VG Freiburg, 20.12.2005 - 6 K 1328/05

    Zentrenkonzept der Stadt Konstanz

  • VG Neustadt, 18.09.2023 - 5 L 751/23

    Baugenehmigung für Kaffeerösterei im Gewerbegebiet an der Louis-Escande-Straße in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 10a D 133/02

    Zweckbestimmung eines Sondergebiets

  • VG Freiburg, 25.06.2003 - 1 K 2742/00

    Festsetzung eines Sondergebiets für vorhandenen großflächigen

  • VG Neustadt, 23.03.2006 - 4 K 1762/05

    Lebensmittelmarkt in Haßloch darf gebaut werden

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 1 LB 32/02

    Ausschluss; Einzelhandelsbetrieb; Gewerbegebiet; Handwerksbetrieb;

  • VG Mainz, 11.11.2008 - 3 K 864/07

    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten

  • VG Stuttgart, 14.12.2010 - 6 K 4001/08

    Baugenehmigung; Bauleitplanung; Baunutzungsverordnung - Einzelhandelsausschluss;

  • VG Mainz, 09.12.2008 - 3 K 865/07

    Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächengrenze im Bebauungsplan

  • VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 112/02

    Bauleitplanung; Einzelhandelsbetrieb; Gewerbegebiet; innenstadtrelevantes

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