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   BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80   

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https://dejure.org/1982,314
BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80 (https://dejure.org/1982,314)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1982 - 1 C 124.80 (https://dejure.org/1982,314)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 (https://dejure.org/1982,314)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 875
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, Gewerbearchiv 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintreten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Dem § 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Abs. 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - befunden hat, sind die Finanzbehörden gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aus zwingendem öffentlichen Interesse zur Offenbarung von Tatsachen befugt, die - wie im vorliegenden Falle - allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen dartun, daß der Gewerbetreibende gewerberechtlich unzuverlässig ist und die Gewerbeuntersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen erforderlich ist.
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, Gewerbearchiv 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Es muss allerdings bei Einleitung des Untersagungsverfahrens ausgeübt worden sein (vgl. dazu Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 A 4559/99 - GewArch 2000, 387 = NVwZ-RR 2000, 779).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Ferner ist geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 (304); Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Passage des Urteils vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - (GewArch 1982, 303), daß die erweiterte Gewerbeuntersagung denselben inhaltlichen Anforderungen unterliege wie die Untersagung des tatsächlich betriebenen Gewerbes, steht dem nicht entgegen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Ausschluß eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr "auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht" (Urteil vom 16. März 1982, a.a.O., ; vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226).

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