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   AG Stuttgart, 26.08.2014 - 1 C 1279/14   

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AG Stuttgart, 26.08.2014 - 1 C 1279/14 (https://dejure.org/2014,71119)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 C 1279/14 (https://dejure.org/2014,71119)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 26. August 2014 - 1 C 1279/14 (https://dejure.org/2014,71119)
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Wird zitiert von ...

  • VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15

    Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten für Bereitstellung eines

    Nichts anderes folgt aus der Bindung des Klauselverwenders an den Gleichheitsgrundsatz (entgegen AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, n.V.).

    Diese Bedingungen seien auch nicht allgemein einer Kontrolle entzogen, da ggf. die Möglichkeit bestanden habe, die Förderzusage unmittelbar einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage zu unterziehen (AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -).

    69 b) Nicht zu folgen ist auch der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte schon deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen seien, weil die Beklagte im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. Förderprogramme gebunden sei und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibe (so aber auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 5f.).

    73 Ist der Bescheid jedoch - wie hier - gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 - 7 K 644/15 -, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 - 7 K 400/14 -, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 und - in einem obiter dictum - OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 - I-16 U 202/13, 16 U 202/13 -, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 - III ZR 467/04 -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 -, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37).

    Die Erhebung der laufzeitunabhängigen "einmaligen Kosten" ist daher von der bestandskräftigen Förderzusage gedeckt und einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB folglich entzogen (vgl. auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 - 1 C 1279/14 -, Umdruck, S. 6 in einer vergleichbaren Fallgestaltung zur lediglich begrifflichen Abweichung des Darlehensvertrags von den einschlägigen Förderbedingungen).

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