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   BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92   

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https://dejure.org/1993,4869
BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92 (https://dejure.org/1993,4869)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1993 - 1 C 14.92 (https://dejure.org/1993,4869)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1993 - 1 C 14.92 (https://dejure.org/1993,4869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen - Voraussetzungen für einen Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92
    Wie der Europäische Gerichtshof inzwischen durch Urteil vom 16. Dezember 1992 (Rs C-237/91 - NVwZ 1993, 258) klargestellt hat, gewährt Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 einem türkischen Staatsangehörigen, der im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten hat und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und seiner Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und gibt die in BVerwGE 78, 192 (196 ff.) [BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85] vertretene gegenteilig Auffassung auf (vgl. auch Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 258 (259)).
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - InfAuslR 1993, 258 (259); Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Auch für die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten Beschäftigung genügt es, dass die nationalen Rechtsvorschriften eingehalten sind, die die Voraussetzungen der Einreise und der Beschäftigungsausübung regeln (EuGH, Urteil vom 06.06.1995 a.a.O. RdNr. 27 u. 28; s. auch Gutmann in GK-AufenthG, RdNr. 86 s. zu Art. 6 ARB 1/80; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.1993 - 1 C 14.92 -, InfAuslR 1993, 258 für den Fall der Einreise zu Familiennachzugszwecken).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1994 - 1 S 1053/93

    Ausschluß des Aufenthaltsrechts eines Türken nach dem Assoziationsratsbeschluß

    Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaates erhalten hat, um dort mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates die Ehe zu schließen, und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und seiner Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden sind, nicht mehr bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 (Kus), InfAuslR 1993, S. 41 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.3.1993 - 1 C 14.92 -, InfAuslR 1993, S. 258).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1994 - 1 S 280/94

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

    Offen ist jedoch, ob der Antragsteller aufgrund Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrats vom 19. September 1980 einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und damit seiner Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1993 - 1 C 14.92 -, InfAuslR 1993, 258; EuGH, Urt. v. 16.12.1992 - Rs C-237/91 - (Kus), NVwZ 1993, 258; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -, InfAuslR 1993, 362; Beschl. v. 13.7.1993 - 1 S 1260/93 -, EZAR 019, Nr. 3).

    Durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.4.1993, a.a.O.) ist nach Ansicht des Senats ebenfalls noch nicht geklärt, ob für das aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB ableitbare Aufenthaltsrecht erforderlich ist, daß der türkische Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber verfügt, bei dem er auch ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt war oder daß er über einen Arbeitsplatz verfügt bei dem Arbeitgeber, bei dem er zuletzt - also noch - beschäftigt ist, oder ob es schließlich ausreicht, wenn er überhaupt über einen Arbeitsplatz verfügt, für den er eine arbeitsrechtliche Erlaubnis besitzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 2416/94

    Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach EWGAssRBes

    Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster oder dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt, könne sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um außer der Verlängerung der Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, selbst wenn er die Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf eine Eheschließung erhalten hat und die Ehe nicht mehr besteht (EuGH Urt. v. 16.12.1992 "Kus" - C-237/91 - Slg. 1992, I-6781 RdNr. 30 im Anschluß an EuGH Urt. v. 20.9.1990 aaO. RdNr. 29; vgl. dazu BVerwG Beschl. v. 14.4.1993 - 1 C 14.92 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG Nr. 1).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97

    Voraussetzung für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht - Erteilung

    In diesem Zusammenhang ist geklärt, daß es zwar auf den ursprünglichen Zweck, für den eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, bei der Anwendung des Art. 6 ARB 1/80 nicht ankommt (Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 258).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 1718/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu

    Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster oder dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt, könne sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um außer der Verlängerung der Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (EuGH Urt. v. 16.12.1992 "Kus" - C-237/91 - 51g. 1992, I-6781 RdNr. 30 im Anschluß an EuGH Urt. v. 20.9.1990 aaO. RdNr. 29; vgl. dazu BVerwG Beschl. v. 14.4.1993 - 1 C 14.92 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93

    Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach dem

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 16.12.1992 - Rs C-237/91 - (Kus), NVwZ 1993, 258) aus Art. 6 Abs. 1 ARB über dessen arbeitsmarktpolitische Bedeutung hinaus auch ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.4.1993 - 1 C 14.92 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1993 - 11 S 2124/92 - sowie Beschl. v. 13.7.1993 - 1 S 1260/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 für

    Indem die hier maßgebliche Regelung dem Kläger einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; denn ohne Aufenthaltsrecht wäre dieser beschäftigungsrechtliche Anspruch für den Kläger wirkungslos (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.; zum Bestehen eines - der beschäftigungsrechtlichen Stellung entsprechenden - Aufenthaltsrechts auch EuGH, Urteil vom 20.9.1990, aaO.; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO., auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 - 1 S 2084/90 - InfAuslR 1991, 221 = NVwZ-RR 1991, 430 = BWVP 1991, 210, dessen Unwirksamkeit - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1993 - BVerwG 1 C 14.92 - festgestellt wurde; in diesem Beschluß geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der "Europäische Gerichtshof" habe "inzwischen" durch das Urteil vom 16.12.1992, aaO., "klargestellt", daß Art. 6 ARB "einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung" der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis gewähre).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1993 - 1 S 1260/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

  • VG Sigmaringen, 27.01.1994 - 6 K 293/92

    Nachträgliche Befristung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis; Rechtmäßigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1994 - 11 S 268/93

    Aufenthaltsgenehmigung: Versagungsgrund der Einreise ohne erforderliches Visum;

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