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   BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94   

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BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94 (https://dejure.org/1997,87)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 (https://dejure.org/1997,87)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 (https://dejure.org/1997,87)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung - Ausweisungsschutz - Schwerwiegende Gründe - Besonders schwerwiegende Gründe - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Generalprävention - Spezialprävention - Strafaussetzung zur Bewährung - Unerlaubter Heroinhandel - Ausweisungsermessen - Familienschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines türkischen Staatsbürgers wegen Straftat nach dem BtMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1119
  • DVBl 1997, 1397 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegen schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8 (10)).

    Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O.) und zu Recht vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.

    Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann zwar im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen; dem steht eine dem Ausländer gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) nicht unter allen Umständen entgegen (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 11).

    Behörden und Gerichte haben über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden, was eine eingehende Würdigung der Straftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Strafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlaßt haben, insbesondere der Sozialprognose, erfordert (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 11).

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) hat der Senat diese Grundsätze erneut bestätigt (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]).

    Das alles entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie im Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) im einzelnen dargelegt ist.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 14) entschieden hat, besteht kein qualitativer Unterschied zwischen den "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA.

    Sie läßt sich deswegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne vorherige Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EG-Vertrag entscheiden (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 15).

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Dagegen ist es denkbar, daß der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) entgegensteht.

    Einem türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 oder des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, erwachsen nicht nur die in diesen Vorschriften geregelten beschäftigungsrechtlichen Ansprüche, sondern auch die aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er zur effektiven Wahrnehmung der beschäftigungsrechtlichen Ansprüche bedarf (BVerwGE 100, 130 (133) [BVerwG 12.12.1995 - 1 C 35/94] m.w.N.).

    Allerdings gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die sich aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 ergebenden Rechte nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

    Die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 ARE 1/80 in diesem Sinne auszulegen ist oder ob er auch Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention zuläßt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1996, D 5.2 Assoziation EWG/Türkei Rn. 39 ff.).

    Das ist nicht der Fall, wenn der Kläger die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht erfüllte, insbesondere einer Beschäftigung nicht nachging und auch nicht nachgehen wollte.

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Wie gegenüber Personen, die nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und dem zugrundeliegenden Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind, scheidet danach auch hier bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB eine (spezialpräventive) Ausweisung aus Anlaß strafrechtlicher Verfehlungen jedenfalls grundsätzlich aus (vgl. dazu BVerwGE 57, 61 (66 ff.) [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]).

    Allerdings besteht keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörden und im Streitfall der Verwaltungsgerichte an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (BVerwGE 57, 61 (66) [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 97).

    Die strafgerichtliche Entscheidung ist aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahin, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben ist (BVerwGE 57, 61 (66) [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen dahin zu machen sind, daß selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung eine hinreichende Wiederholungsgefahr in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwGE 57, 61 (68) [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]), bedarf im Falle des Klägers keiner Erörterung.

    Wenn diese Vorschrift denselben Ausweisungsschutz vermittelt, wie er freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich zusteht, darf der Kläger nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden (BVerwGE 57, 61 (65) [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]).

  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86

    Ausländer - Rauschgifthandel - Ausweisung - Generalprävention -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß namentlich bei Verurteilungen wegen Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel die Ausweisung dazu beitragen kann, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu veranlassen, und auch insoweit dem Zweck der Ausweisungsermächtigung entspricht (BVerwGE 81, 356 (359) [BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]; Beschluß vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 B 136.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 8 S. 18).

    Wegen der vom illegalen Heroinhandel ausgehenden Gefahren durfte sich die Beklagte von dem mit ihrem generalpräventiv motivierten Einschreiten verfolgten Interesse an der Verhinderung weiterer Rauschgiftdelikte leiten lassen und etwaige Nachteile in Kauf nehmen, die ihr Vorgehen möglicherweise für die Aufklärung von Rauschgiftdelikten haben könnte (vgl. BVerwGE 81, 356 (360) [BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Die Beteiligung am illegalen Heroinhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (BVerfGE 51, 386 (397 f.) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; Beschluß vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 S. 6).

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) hat der Senat diese Grundsätze erneut bestätigt (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]).

  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Die Beteiligung am illegalen Heroinhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (BVerfGE 51, 386 (397 f.) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; Beschluß vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 S. 6).

    Danach bilden nicht etwa alle Rauschgiftdelikte einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund (Beschluß vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5).

  • BVerwG, 18.10.1983 - 1 C 131.80

    Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines wegen mehrerer Straftaten verurteilten

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Gegenüber schwerwiegenden Ausweisungsgründen kann der Familienschutz zugunsten volljähriger Kinder regelmäßig nur dann durchgreifen, wenn, wofür hier kein Anhaltspunkt besteht, aus Gründen der familiären Lebenshilfe die weitere Anwesenheit des Ausländers erforderlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 68, 101 (104) [BVerwG 18.10.1983 - 1 C 131/80]).
  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 C 35.94

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtlicher Anspruch der Kinder türkischer

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Einem türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 oder des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, erwachsen nicht nur die in diesen Vorschriften geregelten beschäftigungsrechtlichen Ansprüche, sondern auch die aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er zur effektiven Wahrnehmung der beschäftigungsrechtlichen Ansprüche bedarf (BVerwGE 100, 130 (133) [BVerwG 12.12.1995 - 1 C 35/94] m.w.N.).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts jedoch statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (BVerwGE 94, 35 (49) [BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
    Er hat aber durch seine Straftat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, denn die Strafgesetze gehören zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Abkommens (vgl. BVerwGE 64, 13 (17) [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]).
  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

  • BVerwG, 13.08.1984 - 1 C 91.79

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines anerkannten

  • BVerwG, 06.06.1983 - 1 B 84.83
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    "der Umstand, dass der Bf. erheblich gegen die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, [ ] für sich allein eine generalpräventive Ausweisung noch nicht [rechtfertigt] (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1997, 1119 [1121]).".
  • VG Düsseldorf, 03.11.2010 - 27 L 458/10

    Widerruf Ausweisung Betäubungsmittel Drogen Wiederholungsgefahr

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris (Rn. 14); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 17); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 25).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 19); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 26).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 27 f.); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 28); OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70.06 -, juris (Rn. 13 ff.).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, juris (Rn. 25); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 20); BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, juris (Rn. 4).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 22 f.); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 27).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, juris (Rn. 16 f.); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 22); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 27).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 28); BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, juris (Rn. 8).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 28 ff.); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 28).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 31).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, juris (Rn. 35); BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris (Rn. 27); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, juris (Rn. 32).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Insbesondere ist die Geltung der für eine bestimmte Problemlage im Rahmen einer umfassenden Regelung getroffenen einzelnen Bestimmung grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 44).
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