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   BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04   

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BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04 (https://dejure.org/2005,166)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 (https://dejure.org/2005,166)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 (https://dejure.org/2005,166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 7; AuslG § 30 Abs. 3, § 53 Abs. 6, § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Anforderungen an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots; Voraussetzungen einer Asylberechtigung; Prüfungskompetenzen bezüglich der Einordnung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AuslG § 53 Abs. 1 - 6; AsylVfG § 42 S. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Bundesamt, Bindungswirkung, Widerruf, Ausnahmefall, Ausschlussgründe, Ermessen

  • Judicialis

    AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § 26 Abs. 2; ; AufenthG § 26 Abs. 4; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AsylVfG § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Ausländerbehörden an unanfechtbare Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei Entscheidung über humanitäre Aufenthaltserlaubnis - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei festgestelltem Abschiebungsverbot und erteilter Duldung - eigenes ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 326
  • NJW 2006, 2343 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 711
  • DVBl 2006, 517
  • DÖV 2006, 571
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04
    Während die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2, 3 und 4 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde lag, bedeutet die jetzige Regelung, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 m.w.N.).

    Ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 3.04

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04
    Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, die Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte, ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteile des Senats vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - Buchholz 402.242 § 60 AufenthG Nr. 1 und vom 12. April 2005 - BVerwG 1 C 3.04 - NVwZ 2005, 1328 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04
    Solange das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist, ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 ).
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04
    Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, die Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte, ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteile des Senats vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - Buchholz 402.242 § 60 AufenthG Nr. 1 und vom 12. April 2005 - BVerwG 1 C 3.04 - NVwZ 2005, 1328 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die verbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 Rn.12, ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 5).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auch die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 , vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 = juris Rn. 18 und vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 ) und ist in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung.
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).

    Da das neue Aufenthaltsgesetz insoweit keine besonderen Übergangsregelungen enthält, war die Rechtsänderung vom Berufungsgericht zu beachten und ist auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (vgl. zuletzt etwa Urteil des Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - NVwZ 2006, 711 ).

    Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil vom 22. November 2005 a.a.O. m.w.N.).

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BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2004 - 1 C 18.04 (https://dejure.org/2004,61222)
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Wird zitiert von ...

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2007 - 1 E 2567/06

    Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat; Aufenthaltserlaubnis; Mitwirkungspflicht

    Dass sich eine Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante AufenthG auf die im ersten Satzteil genannte mögliche und zumutbare Ausreise in einen anderen Staat bezieht, ist auch einem obiter diktum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2005 (1 C 18/04) zu entnehmen, wo es heißt:.
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