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   BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84   

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BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84 (https://dejure.org/1986,2366)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1986 - 1 C 2.84 (https://dejure.org/1986,2366)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1986 - 1 C 2.84 (https://dejure.org/1986,2366)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des Leistungsangebots

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 132
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

    Beispielsweise können die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84, Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7).
  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 HwO erfordert, daß die handwerkliche Tätigkeit eine wirtschaftliche und fachliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb aufweist, diesem gegenüber aber wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 S. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90

    Verlegen von Fliesen im Dünnbettverfahren - keine wesentliche Tätigkeit des

    Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist nach § 2 Nrn. 2 und 3 HwO, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und die Erzeugnisse oder Leistungen des Nebenbetriebs dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, aaO; Urteil vom 19.08.1986, NVwZ 1987, 132 = GewArch 1987, 25).

    Ergänzungen und Erweiterungen sind sinnvoll, wenn ein wechselseitiger Zusammenhang bei der Inanspruchnahme der Leistungen der beiden Betriebe besteht (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, aaO; Urteil vom 19.08.1986, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

    Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb den wirtschaftlich- unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und die Erzeugnisse oder Leistungen des Nebenbetriebs dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273 = NVwZ 1984, 179; Urteil vom 19.08.1986, NVwZ 1987, 132; Urteil vom 25.02.1992, aaO; Senatsurteile vom 11.06.1992 und 25.06.1993, aaO).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 1 C 1.92

    Bestimmung des Berufsbilds des Buchdruckers - Anspruch auf Löschung einer

    Ein solcher erfordert, daß die handwerkliche Tätigkeit eine wirtschaftliche sowie fachliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb aufweist, diesem gegenüber aber wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 S. 9).
  • BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96

    Klage gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulassungsgrund der

    Die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt können die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7).
  • BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 91.93

    Betriebsbegriff der Handwerksordnung (HwO) - Betriebsbegriff des Steuerrechts -

    Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 = GewArch 1987, 25 f.) stelle auf die fachliche Verbundenheit zwischen Haupt- und Nebenbetrieb ab und meine, daß diese fachliche Verbundenheit gegeben sei, wenn die für Dritte bewirkten Leistungen des Nebenbetriebes vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse des Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots des Hauptbetriebs darstellten.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93

    Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes

    Daß sich die Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht unterscheiden, hat für die Frage, ob ein Nebenbetrieb vorliegt, keine ausschlaggebende Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 19.08.1986, GewArch 1987, 25 = NVwZ 1987, 132).
  • BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 90.93

    Betriebsbegriff der Handwerksordnung (HwO) - Betriebsbegriff des Steuerrechts -

    Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 = GewArch 1987, 25 f.) stelle auf die fachliche Verbundenheit zwischen Haupt- und Nebenbetrieb ab und meine, daß diese fachliche Verbundenheit gegeben sei, wenn die für Dritte bewirkten Leistungen des Nebenbetriebes vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse des Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots des Hauptbetriebs darstellten.
  • VG Sigmaringen, 04.08.1994 - 6 K 297/92

    Untersagung der Fortsetzung der Ausübung des Fotografen-Handwerks wegen

    Den entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.1986 -IC 2/84 -, NVwZ 1987, 132, 133) ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie sich nur auf den unabhängig von der Zeitpunktfrage beachtlichen Regelungsgehalt des § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 27/89 -, NVwZ-RR 1992, 547, 548).
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