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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.01.1983 - 1 C 2/81   

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https://dejure.org/1983,1121
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.01.1983 - 1 C 2/81 (https://dejure.org/1983,1121)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.01.1983 - 1 C 2/81 (https://dejure.org/1983,1121)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Januar 1983 - 1 C 2/81 (https://dejure.org/1983,1121)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZfBR 1983, 281
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2006 - 2 A 16.05

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Bekanntmachung (falsche

    Dies umfasst zwar nicht alle denkbaren Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes, aber zumindest eine "normale Betriebsentwicklung", wie sie bei realistischer Betrachtung noch nahe liegt und wie sie der zeitlichen Eingrenzung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auf das, was "in absehbarer Zeit" zu erwarten ist, entspricht (vgl. OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 1983, BRS 40 Nr. 34).

    Ein allgemeines Wohngebiet, in dem Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe, wie in einem Dorfgebiet zulässig sind, stellt keinen zulässigen Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung dar (vgl. Bay VGH, a.a.O.; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 1983, BRS 40 Nr. 34).

  • VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe

    Voraussetzung ist aber, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung aufzuzeigender betrieblicher Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Januar 1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34).
  • OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98

    Teilgebiet; Bebauungsplan; Immissionskonflikte; Baugenehmigung;

    Derartige mit Immissionskonflikten verbundene Expansionswünsche eines Gewerbetreibenden sind im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich als abwägungserheblicher Belang ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90, vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 101 f. und vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184, 1186, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1981, ZfBR 1981, 196, 197 f. und vom 4. Januar 1983, ZfBR 1983, 281 und OVG NW, Beschluß vom 30. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 126, 127).

    Es ist aber als ausreichend anzusehen, daß sie, soweit sie nicht bereits ein Niederschlag im baulichen und betrieblichen Bestand gefunden hat, konkret ins Auge gefaßt worden ist und bei realistischer Betrachtung im Rahmen einer normalen betrieblichen Entwicklung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa den Beschluß des Senats vom 8. April 1994, UPR 1995, 73 = NVwZ-RR 1995, 41, ferner BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Mai 1994, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Januar 1983, a.a.O.).

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