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   BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82   

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BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82 (https://dejure.org/1984,1789)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1984 - 1 C 20.82 (https://dejure.org/1984,1789)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 1 C 20.82 (https://dejure.org/1984,1789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • vdai.de PDF

    Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel (§ 33h Nr. 3 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO; die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels muss auf Umständen beruhen, deren Überwindung unter Zugrundelegung normaler ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33d Abs. 1 S. 1 § 33h Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 829
  • DVBl 1985, 291
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Diese Anfängersituation ist indes nicht ausschlaggebend, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63) zu dem Spiel Greec-George-Roulette 25 befunden hat (vgl. auch RGSt. 41, 218, 221/222).

    Wie der Senat in seinem bereits oben erwähnten Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - (a.a.O.) befunden hat, sind Glücksspielvarianten mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wirkung nur solche Spielweisen, die einem Spieler aufgrund der Spielregeln jederzeit zur Verfügung stehen.

  • RG, 03.04.1908 - IV 155/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Spiel, bei dem nach seiner Gestaltung an

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Diese Anfängersituation ist indes nicht ausschlaggebend, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63) zu dem Spiel Greec-George-Roulette 25 befunden hat (vgl. auch RGSt. 41, 218, 221/222).
  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60) für das damals streitige Beobachtungsspiel Roulette Opta I es als verfehlt bezeichnet, auf der Grundlage eines einstündigen Spieles die Höhe der Verlustgefahr mit der Höhe des Einsatzes und damit mit dem theoretischen Maximalverlust gleichzusetzen.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Der Spieleinsatz pro Zeiteinheit abzüglich der statistisch zu erwartenden Ausschüttungen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7, S. 27 = GewArch 1985, 59) könnte in einem nicht mehr hinzunehmenden Rahmen liegen.
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

    Der Spieleinsatz pro Zeiteinheit abzüglich der statistisch zu erwartenden Ausschüttungen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7, S. 27 = GewArch 1985, 59) liegt zwar nicht in einem gänzlich unbedenklichen Bereich, ist aber noch nicht unangemessen hoch.

    Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).

  • VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95

    Abgrenzung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel - Trefferquote

    Die Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bestimmt sich nach der - auch vom Senat zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 - GewArch 1983 S. 60, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - GewArch 1985 S. 59 und vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 - GewArch 1997 S. 287) danach, ob das Spielergebnis, also die Entscheidung über Gewinn und Verlust, allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird bzw. überwiegend von unberechenbaren, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Faktoren abhängt, oder ob das Spielergebnis unter Zubilligung einer Einübungsphase von einem durchschnittlich befähigten Spieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit wesentlich verbessert werden kann, d.h. ob der Spieler bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist.

    Dabei kann die Höhe der Verlustgefahr nicht mit der Höhe des Einsatzes und damit mit dem theoretischen Maximalverlust gleichgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 a.a.O. S. 61 f.).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

    Der Spieleinsatz pro Zeiteinheit abzüglich der statistisch zu erwartenden Ausschüttungen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 BVerwG 1 C 20.82 Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7, S. 27 = GewArch 1985, 59) könnte in einem nicht mehr hinzunehmenden Rahmen liegen.
  • VG Karlsruhe, 12.02.2015 - 3 K 3872/13

    Poker; Texas Hold'em und Omaha Holdem als Glücksspiele; Feststellungsklage

    Maßgeblich für die Prüfung der Zufallsabhängigkeit ist daher weder der professionell geübte Spieler noch der geübte Amateur, der sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben mag (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, juris Rdnr. 80) noch der Befähigungsdurchschnitt einer spielerfahrenen Anhängerschaft (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14), sondern die Geschicklichkeit und die Fähigkeit eines durchschnittlichen Spielers aus der spielinteressierten Bevölkerung im Sinne eines mittleren Maßstabs.

    Es kommt darauf an, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung der Gewinnentscheidung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14; Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, juris Rdnr. 28f; Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 16).

  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    Nach der früheren Gesetzeslage konnte die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht versagt werden, wenn das zur Prüfung vorgelegte Spiel zwar kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB war, aber aus einem solchen entwickelt war und/oder leicht als Glücksspiel veranstaltet werden konnte, oder wenn das Spiel zwar nach der vorgelegten Ausgestaltung nicht zu unangemessen hohen Verlusten führen konnte, tatsächlich aber mit überhöhten Einsätzen veranstaltet werden würde (vgl. Urteile vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60 und vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).
  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

    Insbesondere in dem von der Klägerin wiederholt zitierten Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die konkrete Beweisaufnahme des Berufungsgerichts nachvollzogen, ohne allgemeine Anforderungen an die Vorgehensweise zur Feststellung der überwiegenden Zufallsabhängigkeit eines Spiels zu formulieren.
  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 1417/05

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel

    Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).
  • VG Wiesbaden, 10.10.1995 - 3 E 32/94

    Anspruchauf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Warenspielgerät;

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  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 770/06

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel

    Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).
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