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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07   

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BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,644)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,644)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2007 - 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 102 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 2; FreizügG/EU §§ 1, 6, 7 Abs. 2, § 11; LVwVfG RhPf § 1; VwVfG §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 75; Richtlinie 2004/38/EG Art. 32
    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Einreiseverbot; Freizügigkeit; Rücknahme; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 102 Abs. 1
    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Einreiseverbot; Freizügigkeit; Rücknahme; Sperrwirkung; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Übermaßverbot

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von so genannten "Altausweisungen" von Unionsbürgern nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 - Anspruch eines französischen Staatsangehörigen auf die Aufhebung einer unbefristeten Ausweisung - Befristung der Sperrwirkungen von ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 49 Abs. 1; VfVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 102 Abs. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 2; FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 2; RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 1
    D (A), Ausweisung, Unionsbürger, Altfälle, Beurteilungszeitpunkt, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Widerruf, Zuwanderungsgesetz, Unionsbürgerrichtlinie, Übergangsregelung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung, Ermessen

  • Judicialis

    AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; AufenthG § ... 11 Abs. 1; ; AufenthG § 102 Abs. 1; ; AuslG § 8 Abs. 2; ; FreizügG/EU § 1; ; FreizügG/EU § 6; ; FreizügG/EU § 7 Abs. 2; ; FreizügG/EU § 11; ; LVwVfG RhPf § 1; ; VwVfG § 48; ; VwVfG § 49; ; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 75; ; Richtlinie 2004/38/EG Art. 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Einreiseverbot; Freizügigkeit; Rücknahme; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung; Widerruf; Wiederaufgreifen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Altausweisungen" von Unionsbürgern bleiben wirksam

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    "Altausweisungen" von Unionsbürgern bleiben wirksam

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    "Altausweisungen" von Unionsbürgern bleiben wirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.9.2007)

    Ausgewiesene EU-Bürger dürfen nicht sofort wiederkommen // Einreiseverbot muss aber befristet werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 129, 243
  • NVwZ 2008, 82
  • DÖV 2008, 74
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    In diesen Fällen kommt auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in Betracht (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a.a.O. S. 150 f.).

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 zur Regelbefristung).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Im Revisionsverfahren sind Änderungen der Rechtslage, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Oberverwaltungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Demzufolge findet das Aufenthaltsgesetz einschließlich der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch auf zuvor ausgewiesene Unionsbürger Anwendung (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305; VGH Mannheim, InfAuslR 2007, 182; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 102 Rn. 2; Groß, ZAR 2005, 81 ; Lüdke, InfAuslR 2005, 177 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2006 - 8 S 123.05

    Ausweisung, Freizügigkeit, Unionsbürger, Verlust des Aufenthaltsrechts,

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne auf Unionsbürger nicht angewendet werden, weil die Vorschrift in dem als abschließend anzusehenden Katalog des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht genannt sei (so auch OVG Berlin-Brandenburg, InfAuslR 2006, 259; Gutmann, InfAuslR 2005, 125 ).
  • OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05

    Fortgeltung der Sperrwirkungen des AuslG 1990 gegenüber Unionsbürgern; keine

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Demzufolge findet das Aufenthaltsgesetz einschließlich der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch auf zuvor ausgewiesene Unionsbürger Anwendung (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305; VGH Mannheim, InfAuslR 2007, 182; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 102 Rn. 2; Groß, ZAR 2005, 81 ; Lüdke, InfAuslR 2005, 177 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2007 - 7 A 11318/06

    Ausweisung eines Unionsbürgers vor dem 1. Januar 2005

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil vom 8. Februar 2007 (InfAuslR 2007, 226) zurückgewiesen.
  • BVerwG, 08.05.2002 - 7 C 18.01

    Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand als Teil der

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden (Urteil vom 8. Mai 2002 - BVerwG 7 C 18.01 - NVwZ-RR 2002, 548).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
    Denn als Ausnahmen vom Grundprinzip der Freizügigkeit dürfen das an eine Verlustfeststellung bzw. Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht unbegrenzt gelten, sondern ein davon betroffener Unionsbürger hat nach angemessener Zeit Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der aktuellen Sachlage (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Shingara und Radiom, C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 40 ff.).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 und vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

    Die Befristung der Sperrwirkungen einer solchen "Altausweisung" bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung (wie BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17).

    Die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu treffen; eine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist besteht nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

    Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F.), den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots.

    Denn die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU stellt eine Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 18).

    Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 20).

    c) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. davon ausgegangen, dass der Ausländerbehörde für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Auswahlermessen zusteht (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

    Der Senat hat bereits zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. entschieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2008 - 11 S 2889/07

    Nachträgliche Befristung von vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EGRL 38/2004 -

    Es ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU noch aufrecht erhalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass vor dem 01.01.2005 unter Geltung des AuslG 1990 und des AufenthG/EWG bestandskräftig gewordene Ausweisungen von Unionsbürgern nicht mit Inkrafttreten des FreizügG/EU gegenstandslos geworden, sondern weiterhin wirksam sind (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 = NVwZ 2008, 82 = EZAR NF 10 Nr. 8; ebenso zuvor bereits VGH BW, Beschl. v. 18.08.2005 - 13 S 1253/05 - und Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 - InfAuslR 2007, 182 = EZAR NF 93 Nr. 3; BayVGH, Beschl. v. 21.03.2006 - 19 CE 06.721 - juris; OVG RP, Urt. v. 08.02.2007 - 7 A 11318/06.OVG - InfAuslR 2007, 226; vgl. auch Epe in GK-AufenthG, IX-2 § 1 Rn. 21 m.w.N.; Harms in Storr u.a., ZuwG, 2. Aufl., § 6 FreizügG/EU Rn. 32; Hailbronner, AuslR, Kommentar, D 1 § 7 Rn. 25; a.A. OVG B-Brb., B. v. 15.03.2006 - OVG 8 S 123.05 - InfAuslR 2006, 259 = NVwZ 2006, 953; Gutmann, InfAuslR 2005, 125 und InfAuslR 2008, 105).

    § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU betrifft als Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nicht (mehr) freizügigkeitsberechigte Unionsbürger, zu denen auch der Kläger zählt (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O.).

    Denn als Ausnahmen vom Grundprinzip der Freizügigkeit dürfen das an eine Verlustfeststellung bzw. Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht unbegrenzt gelten, sondern ein davon betroffener Unionsbürger hat nach angemessener Zeit Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der aktuellen Sachlage (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O. unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 17.06.1997 - Rs. C-65/95 u. C-111/95 [Shingara und Radiom] - Slg. 1997, I-3343 Rn. 40 ff. = EZAR 81 Nr. 34).

    b) Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008, 116 = NVwZ 2008, 326 = EZAR NF 48 Nr. 9; BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O.).

    Bei der im behördlichen Auswahlermessen verbleibenden Bestimmung der Länge der Frist sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O.) in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung bzw. Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen.

    In einem zweiten Schritt muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung bzw. Ausweisung orientierende äußerste Frist an höherrangigem Recht, d.h. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O.).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt, d.h. auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O. u. Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 04.09.2007 , a.a.O.) ausgeführt hat, es bedürfe der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände "auch jetzt noch" das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, ist dies nach Auffassung des Senats nicht dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen des Befristungsverfahrens nochmals geprüft werden muss, ob die der bestandskräftigen Ausweisung zugrunde liegenden Umstände diese gerechtfertigt haben.

    Folgerichtig ist daher, soweit es um Altausweisungen geht, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O.) nicht zu prüfen, ob bei dem ausgewiesenen Unionsbürger aktuell nach der heutigen Rechtslage noch eine Verlustfeststellung getroffen werden könnte.

    Die Behörde hat auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris).

    Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

    Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.

    a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

    c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG).

    Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.

    Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105).

    Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

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BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,37373)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 2007 - 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,37373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Einreiseverbot; Freizügigkeit; Rücknahme; Sperrwirkung; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Übermaßverbot

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.06.2007 - 1 PKH 36.07, 1 C 21.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39325
BVerwG, 05.06.2007 - 1 PKH 36.07, 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,39325)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.2007 - 1 PKH 36.07, 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,39325)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - 1 PKH 36.07, 1 C 21.07 (https://dejure.org/2007,39325)
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Volltextveröffentlichung

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