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   BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87   

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BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 (https://dejure.org/1992,36)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1992 - 1 C 21.87 (https://dejure.org/1992,36)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 (https://dejure.org/1992,36)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 296
  • NVwZ 1992, 676
  • VBlBW 1992, 417
  • DVBl 1992, 835
 
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Wird zitiert von ... (199)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften der Genfer Konvention einschließlich der Bestimmungen über den Reiseausweis vor (BVerwGE 88, 254 (257) [BVerwG 04.06.1991 - 1 C 42/88]).

    Mit der Formulierung "zur Zeit" knüpft Art. 1 D Abs. 1 GK an den bei Verabschiedung der Genfer Konvention am 28. Juli 1951 bestimmten Personengruppen bereits gewährten Schutz oder Beistand durch eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR an, ohne damit solche Personen aus seinem Anwendungsbereich auszuschließen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuß des Schutzes oder Beistands gelangt sind (Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwGE 88, 254 (260 f.) [BVerwG 04.06.1991 - 1 C 42/88]).

    Von dieser Sachlage ist der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 263 und 265) ausgegangen, wenn er zum einen ausführt, das Fortbestehen der UNRWA-Betreuung sei von der Zustimmung des jeweiligen Aufnahmestaates abhängig, in dem die UNRWA tätig ist, und zum anderen einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bejaht, wenn einem UNRWA-betreuten Palästina-Flüchtling die Berechtigung zur Rückkehr und zum Aufenthalt in dem Aufnahmestaat entzogen wird.

    Dies kann auch durch Maßnahmen des Aufnahmestaates gegenüber der UNRWA oder den von ihr betreuten Personen geschehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 (a.a.O. S. 263 ff.) näher dargelegt hat.

    (1) Das ergibt sich, wie der erkennende Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 (a.a.O. S. 264) ausgeführt hat, aus dem Zweck der Ausschlußklausel: Wie bereits erwähnt, soll die Vertragsvorschrift gewährleisten, daß sich in erster Linie die UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt, nicht aber die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten.

    (4) Da dem Kläger auch nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 4. Juni 1991 (a.a.O. S. 265) zugrundeliegenden Fall während der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung die Wiedereinreise in den Aufnahmestaat und damit in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA auf Dauer verwehrt wurde, ist nach den vorstehenden Ausführungen der Schutz oder Beistand der UNRWA für den Kläger nicht weggefallen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.1987 - 13 S 2243/86

    Reiseausweis für Palästinaflüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt (InfAuslR 1987, 191): Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89

    Aufenthaltserlaubnis - Nachträgliche Befristung - Eintritt der Unanfechtbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Diese Regelung bestätigt, daß sich durch das Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts nichts an dem für das frühere Recht entwickelten Rechtssatz geändert hat, wonach z. B. für die gerichtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 128 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - InfAuslR 1992, 37).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 B 60.91

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung infolge ergangener Verurteilungen -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Diese Regelung bestätigt, daß sich durch das Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts nichts an dem für das frühere Recht entwickelten Rechtssatz geändert hat, wonach z. B. für die gerichtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 128 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - InfAuslR 1992, 37).
  • BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78

    Nachschieben von Ermessensgründen - Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis zwingend versagt oder erteilt werden muß, die Sachlage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgebend, so daß insoweit Änderungen seit der behördlichen Ablehnung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - und Beschluß vom 20. Mai 1985 - BVerwG 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 und 70).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Das beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge konzentrierte Verfahren rechtfertigt sich aus einem dringenden Interesse der Rechtsordnung an einem den Status feststellenden Formalakt; andernfalls müßte dieser Status in jedem entscheidungserheblichen Fall von neuem festgestellt werden (BVerfGE 60, 253 (295) [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 87, 11 (13 f.) [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]) führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf.
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    b) Während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenes Recht ist vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, soweit auch das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 (3) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - NJW 1992, 451).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 1 B 157.91

    Nichtzulassung der Revision - Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    Diese Regelung bestätigt, daß sich durch das Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts nichts an dem für das frühere Recht entwickelten Rechtssatz geändert hat, wonach z. B. für die gerichtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 128 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - InfAuslR 1992, 37).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
    b) Während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenes Recht ist vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, soweit auch das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 (3) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - NJW 1992, 451).
  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 und vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 ).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Es handelt sich dabei in erster Linie um die von der United Nations Relief und Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge (BVerwGE 88, 254 (261) [BVerwG 04.06.1991 - 1 C 42/88]; 89, 296 (302) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 18.90 - a.a.O., S. 163).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; zur maßgeblichen Sachlage nach dem AuslG 1965: Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Recht zu berücksichtigen, soweit das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 (3) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; 89, 14 (16) [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 61/90]; 89, 296 (298) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]).

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