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   AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17   

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https://dejure.org/2017,50320
AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17 (https://dejure.org/2017,50320)
AG Plettenberg, Entscheidung vom 23.10.2017 - 1 C 219/17 (https://dejure.org/2017,50320)
AG Plettenberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 1 C 219/17 (https://dejure.org/2017,50320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bestellbestätigung, Amazon, Onlinehändler, Annahme, Kaufvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Abschicken einer Bestellung für einen Whirlpool auf der Homepage des Online-Händlers Amazon.de; Rechtliche Bewertung einer im automatisierten Verfahren versandten Bestellbestätigung als mögliche Annahme des ...

  • online-und-recht.de

    Rechtliche Bewertung der Amazon-Bestellbestätigung

  • kanzlei.biz

    Bestellbestätigung von Amazon ist keine Vertragsannahme

  • RA Kotz

    Amazon-Bestellbestätigung ist keine Vertragsannahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestellbestätigung von Amazon ist keine Annahme

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 241
  • MMR 2018, 491
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
    Ungeachtet der sonstigen rechtlichen Bewertung des Verkaufsvorganges folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, regelmäßig den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (BGH MMR 2011, 447 Rn. 8; NJW 2005, 3567) und mithin auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen.

    Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog), vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (BGH MMR 2011, 447 Rn. 10  ff.).

    beliebig vielen potenziellen Käufern ginge weit über die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch für die Fälle wie den hiesigen Geltung beanspruchen würde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese hätte verhindern können (BGH MMR 2011, 447 Rn. 21).

    Wie bereits ausgeführt, können die AGB des Verkaufsportals selbst zumindest bei der Auslegung abgegebener Willenserklärungen von Mitgliedern untereinander Bedeutung entfalten (BGH NJW 2011, 2421 Rn. 21).

  • OLG Nürnberg, 10.06.2009 - 14 U 622/09

    Internetversandhandel: Wirksamer Antrag auf Abschluss eines Vertrages;

    Auszug aus AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
    Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in dem Ausstellen des Bilderrahmens nebst Zeichnung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3567; OLG Nürnberg NJOZ 2010, 1733).

    Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass die Judikatur zu der Frage, ob eine Annahme oder eine bloße Bestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB vorliegt, durchaus uneinheitlich ist (vgl. nur die Darstellungen bei OLG NJOZ 2010, 1733 (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312i Rn. 94; Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 48).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 284/04

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis und eines Rücktrittsrechts

    Auszug aus AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
    Ungeachtet der sonstigen rechtlichen Bewertung des Verkaufsvorganges folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, regelmäßig den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (BGH MMR 2011, 447 Rn. 8; NJW 2005, 3567) und mithin auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen.

    Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in dem Ausstellen des Bilderrahmens nebst Zeichnung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3567; OLG Nürnberg NJOZ 2010, 1733).

  • BGH, 22.09.2015 - II ZR 340/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der Verjährungsfrist in einer

    Auszug aus AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
    Unabhängig ist es anerkannten Rechtes, dass Klauseln mit Öffnungen wie "soweit rechtlich zulässig" unwirksam sind, weil sie keinen verständlichen Inhalt haben und ihnen im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (BGH NZG 2016, 31).
  • LG Essen, 13.02.2003 - 16 O 416/02

    Warenangebot ist kein Vertragsangebot - Einbeziehung der AGB durch Link und

    Auszug aus AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
    Letztlich stellt die streitgegenständliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) dar, da die Regelung die Möglichkeit einer Vertragsablehnung weder erweitert noch einschränkt.(LG Essen, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 O 416/02 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03

    Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet

    Auszug aus AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
    Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03 -, Rn. 16, juris).
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