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   BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16   

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https://dejure.org/2017,25664
BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16 (https://dejure.org/2017,25664)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2017 - 1 C 22.16 (https://dejure.org/2017,25664)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 1 C 22.16 (https://dejure.org/2017,25664)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2, Art. 35, 38, 39, 52 Abs. 1
    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag; Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS); Mitgliedstaat; Polen; Rückwirkung; Rückübernahmeabkommen; Sekundärmigration; Unzulässigkeit von Asylanträgen; Vorabentscheidung; Wiederaufnahmegesuch; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AsylVfG 1992, § 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992
    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Asylrechts gegenüber einem russischen Staatsangehörigen aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat; Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Prüfung von Folgeanträgen mit dem Ziel der "Aufstockung"; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidung; Unzulässigkeit von Asylanträgen; Drittstaatenregelung; sicherer Drittstaat; erster Asylstaat; Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung; Übergangsregelung; Rückwirkung; Wiederaufnahmegesuch; Rückübernahmeabkommen; Polen; subsidiärer Schutz; internationaler ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung des Asylrechts gegenüber einem russischen Staatsangehörigen aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat; Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Prüfung von Folgeanträgen mit dem Ziel der "Aufstockung"; ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 889
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Diese Fragen, die der Senat teilidentisch bereits zu der Rechtslage nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 23. März 2017 in den Verfahren 1 C 17.16, 1 C 18.16 und 1 C 20.16 (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-297/17, C-318/17 und C-319/17) unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) sowie der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1 - Dublin II-VO).

    Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 23. März 2017 (1 C 17.16 [C-297/17]), in dem er ausgeführt hat:.

    In seinem Beschluss vom 23. März 2017 (1 C 17.16 [C-297/17]), auf den auch insoweit verwiesen wird, hat der Senat hierzu ausgeführt:.

    In seinem Beschluss vom 23. März 2017 (1 C 17.16 [C-297/17]) hat der Senat dann weiter ausgeführt:.

    Die Vorlagefrage 1 des vorliegenden Verfahrens ergänzt die Teilfrage 1 der Vorlagefrage 1 des Beschlusses vom 23. März 2017 (1 C 17.16 [C-297/17]), um den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts Rechnung zu tragen.

    Wenn wegen dieser Unterschiede die Dublin II-VO einschließlich der Regelungen über den Zuständigkeitsübergang anwendbar ist, der hier von den zuständigen nationalen Behörden angenommen worden ist, ist nicht zu klären, ob die Mitgliedstaaten von einer Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU umsetzenden Regelung Gebrauch machen dürfen, ohne vorrangig zu klären, ob die Prüfung des Antrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach Maßgabe der Dublin-Bestimmungen abzulehnen ist (Vorlagefrage 2 des Beschlusses vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 [C-297/17]).

    Die Vorlagefrage 2 ergänzt die Teilfrage 2 der Vorlagefrage 1 des Beschlusses vom 23. März 2017 (1 C 17.16 [C-297/16]) um die Frage, ob Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU zu einer rückwirkenden Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU auch auf solche im Zeitpunkt der Umsetzung noch nicht beschiedene Asylanträge ermächtigt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/EU gestellt worden sind.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Dies hat zur Folge, dass seitdem auch ein Begehren auf subsidiären Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 51.15 - juris).

    Der darin liegenden 'unechten Rückwirkung' steht nationales Verfassungsrecht im konkreten Fall nicht entgegen (so der Sache nach bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.).

  • VG Minden, 10.05.2016 - 10 K 2248/14

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach sich schon zuvor aus der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügten, am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergeben habe, dass ein derartiges Aufstockungsbegehren unzulässig ist (so VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 198 ff.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 - InfAuslR 2015, 310 = juris Rn. 53 ff.).

    Diese Auslegung der Übergangsvorschrift durch den Senat ist in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte teilweise auf Widerspruch gestoßen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A - juris Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A - InfAuslR 2016, 209 = juris Rn. 26 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 214 ff., VG Darmstadt, Beschluss vom 6. März 2017 - 3 L 1068/17 DA.A - juris Rn. 6).

  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Diese Fragen, die der Senat teilidentisch bereits zu der Rechtslage nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 23. März 2017 in den Verfahren 1 C 17.16, 1 C 18.16 und 1 C 20.16 (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-297/17, C-318/17 und C-319/17) unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) sowie der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1 - Dublin II-VO).

    Sollte diese Klärung weder in dem vorliegenden Verfahren noch in den vom Senat durch die Beschlüsse vom 23. März 2017 vorgelegten Verfahren (C-297/17, C-318/17 und C-319/17) erfolgen können, ist mit weiteren Vorlagen an den Gerichtshof zu rechnen.

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Der Senat hat in einem früheren Verfahren entschieden, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf Flüchtlingsschutz unzulässig sind, wenn dem Antragsteller zuvor bereits subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 1 B 51.15

    Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Ausland hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Dies hat zur Folge, dass seitdem auch ein Begehren auf subsidiären Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 51.15 - juris).
  • VG Aachen, 09.12.2015 - 8 K 2119/14

    Konzept normativer Vergewisserung; Sicherer Drittstaat

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Diese Auslegung der Übergangsvorschrift durch den Senat ist in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte teilweise auf Widerspruch gestoßen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A - juris Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A - InfAuslR 2016, 209 = juris Rn. 26 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 214 ff., VG Darmstadt, Beschluss vom 6. März 2017 - 3 L 1068/17 DA.A - juris Rn. 6).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Richtlinie unmittelbar auch auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev u.a. - Rn. 40), hier also auf alle Anträge, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind.
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab -).
  • VG Darmstadt, 06.03.2017 - 3 L 1068/17

    Unzulässiger Asylantrag

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
    Diese Auslegung der Übergangsvorschrift durch den Senat ist in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte teilweise auf Widerspruch gestoßen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A - juris Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A - InfAuslR 2016, 209 = juris Rn. 26 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 214 ff., VG Darmstadt, Beschluss vom 6. März 2017 - 3 L 1068/17 DA.A - juris Rn. 6).
  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 - 2a K 2466/15

    Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien; Anerkannter subsidiär

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 57/15

    Anwendbarkeit der Dublin II Verordnung bei Flüchtlingsanerkennung, bei weiterem

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Dies bekräftigt für die Zukunft auch Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU, für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats indes die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU noch nicht abgelaufen war (zur Anwendung der Regelungen der RL 2013/32/EU auf vor ihrem Inkrafttreten bzw. vor dem Ablauf der Umsetzungsfristen gestellte Asylanträge s. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 Rn. 22 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris Rn. 15 ff.).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren der beiden Klägerinnen von dem zuvor gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 2 geführten Verfahren 1 C 22.16 abgetrennt.

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der Trennung des Verfahrens von dem Verfahren 1 C 22.16 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg allein insoweit, als es den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 aufhebt, soweit dieser die Klägerinnen betrifft.

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 bestehenden) Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris Rn. 13; der Sache nach auch Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.).

    Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) anhängiger Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Asylmagazin 2017, 294 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris).

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 bestehenden) Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris Rn. 13; der Sache nach auch Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.).

    Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) anhängiger Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Asylmagazin 2017, 294 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris).

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 40.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 bestehenden) Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris Rn. 13; der Sache nach auch Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.).

    Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) anhängiger Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Asylmagazin 2017, 294 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris).

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 21 ZB 16.50029

    Freiwilliger Verzicht auf von Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutz

    Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU die zuvor bereits in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG geregelte Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dahin erweitert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr auch bei Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 1.6.2017 - 1 C 22/16 - juris Rn. 13).

    Dieser Gesetzeszweck liegt der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (in der Fassung des am 1. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes) in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU zugrunde (vgl. hierzu BVerwG U.v. 21.11.2017 - BVerwG 1 C 39.16 - juris Rn. 39 und B.v. 1.6.2017 - BVerwG 1 C 22.16 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.).

  • VG Minden, 29.11.2017 - 10 K 1823/15

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende;

    Zur Auslegung des Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, Asylmagazin 2017, 294, Rn. 23 ff., und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 -, juris, Vorlagefrage 2 und Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 26. September 2017 - 10 K 3325/13.A -, Abdruck, S. 32 ff.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2018 - L 8 AY 23/17

    Anspruchseinschränkung; Flüchtlingseigenschaft; subsidiärer Schutz; teleologische

    Das BVerwG hält aber die Frage für ungeklärt, ob es mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden, und hat u.a. diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17/16, 1 C 18/16, 1 C 20/16 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22/16 - zur bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 C 41/15 - juris Rn. 11).
  • VG Sigmaringen, 19.06.2018 - A 5 K 1489/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Dem Gerichtshof sind zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 -, Juris, jeweils zu Bulgarien; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 C 22.16 -, Juris, zur Aufstockung von subsidiärem Schutz zur Flüchtlingseigenschaft).
  • VG Göttingen, 06.02.2023 - 3 A 81/22

    Anerkannten-Folgeantrag; Anhörung; Drittstaatenbescheid; Erlöschen; Malta;

    Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie die zuvor bereits in Art. 25 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2005/85/EG geregelte Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dahin erweitert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr auch bei Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 01. Juni.2017 - 1 C 22/16 - juris Rn. 13).

    Dieser Gesetzeszweck, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, liegt der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39/16 -, juris Rn. 39; EuGH-Vorlage vom 01. Juni.2017 - 1 C 22/16 - juris Rn. 13 jeweils m. w. N.).

  • VG Halle, 01.06.2022 - 6 A 47/20

    Asylrecht (Syrien)

  • VG Regensburg, 24.10.2023 - RN 15 K 23.30798

    Drittstaatenbescheid Bulgarien, freiwilliger Verzicht auf Schutzstatus

  • VG Berlin, 26.07.2018 - 23 L 389.18

    Asylrecht: Unzulässigkeit des Asylantrag in Deutschland, wenn in einem anderen

  • VG München, 07.03.2018 - M 9 S 17.52290

    Dublin Zielstaat: Italien, Keine systemischen Mängel des italienischen

  • VG Würzburg, 21.12.2018 - W 10 K 17.33394

    Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten

  • OVG Thüringen, 06.06.2019 - 3 ZKO 250/16

    Anwendung des Art. 33 der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20.07.2015 in

  • VG München, 16.04.2018 - M 9 S 17.52107

    Erfolgloses Eilbegehren einer Nigerianerin gegen eine Überstellung nach Italien

  • VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung; Rückführung

  • VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 293.17

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung; Rückführung

  • VG Würzburg, 08.02.2019 - W 4 K 18.30720

    Wegen subsidiärer Schutzgewährung in Malta erfolglose Klage

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