Rechtsprechung
   BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Altersgrenze beim Nachzug minderjähriger Kinder, Inhalt der Ermessensentscheidung des § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt; Einreise; Antragstellung; Altersgrenze; altersbezogene Voraussetzung; familiäre Belange; Betreuung; Sorgerecht; Kindeswohl; Integration; Deutschkenntnisse; Lebensverhältnisse; Änderung; besondere Härte, außergewöhnliche Härte.

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    Für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Aus...

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 07.07.1994 - 6 K 2767/93
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1995 - 11 S 2387/94
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 517
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
  • DÖV 1998, 608
  • NVwZ 1998, 974 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07  

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auch die altersmäßigen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, weil insoweit nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2005 abzustellen ist und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Einhaltung der Altersgrenze von 16 Jahren der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele (Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.).

    Deshalb müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG jedenfalls auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres vorgelegen haben (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2008 - BVerwG 1 B 63.07 - juris; Urteil vom 18. November 1997 a.a.O. Rn. 27, für das Merkmal der Minderjährigkeit entsprechend Rn. 30; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 7 Rn. 23).

    Der Begriff der besonderen Härte ist ebenso auszulegen wie der entsprechende, bereits in § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990 verwandte Begriff (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08  

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    25 aa) Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG hat die Ausländerbehörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes sachgerecht mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99  

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Denn diese Umstände fließen, soweit sie durch die Trennung der Kinder von ihren Eltern bedingt sind, zunächst und vorrangig in die der Ausländerbehörde vorbehaltene Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Behandlung der Kinder und einen etwaigen Vollzug der Abschiebung ein (vgl. Urteile vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 S. 19 f. und vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10, S. 47).
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