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   BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03   

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BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03 (https://dejure.org/2004,671)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 (https://dejure.org/2004,671)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 (https://dejure.org/2004,671)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AuslG § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2, § 85, § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1; StGB § 263
    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften; Ausweisungsgrund als abstrakter Versagungsgrund; Strafbefehl.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bei vorsätzlich begangener Straftat - Anspruch auf Einbürgerung - Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird - Betrug durch Austauschen eines Preisetiketts als ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 45 Abs. 1; AuslG § 46 Nr. 2; AuslG § 85; AuslG § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2; StAG § 9 Abs. 1; StGB § 263
    D (A), Rumänen, Einbürgerung, Ausweisungsgründe, Straftäter, Betrug, Geldstrafe, Strafbefehl, Geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Deutschverheiratung

  • Judicialis

    AuslG § 45 Abs. 1; ; AuslG § 46 Nr. 2; ; AuslG § 85; ; AuslG § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2; ; StAG § 9 Abs. 1; ; StGB § 263

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Ausweisungsgrund bei geringfügigem vorsätzlichem Rechtsverstoß

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 193
  • NJW 2005, 1816 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 601
  • DVBl 2005, 588
  • DÖV 2005, 480
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    cc) § 46 Nr. 2 AuslG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 ).

    Es lassen sich im Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und ggf. welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - a.a.O., S. 66 f.).

  • BVerwG, 08.05.1989 - 1 B 77.89

    Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bei einer

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 1 B 77.89 - InfAuslR 1989, 269 ).
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Dies trägt der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 ; Beschluss vom 19. August 1996 - BVerwG 1 B 152.96 - ).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    b) Einen Einbürgerungsanspruch der - nach der Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit staatenlosen - Klägerin ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl 1976 II S. 474), noch aus dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl 1977 II S. 598) noch aus dem Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973 (BGBl 1977 II S. 613; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 und vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 ).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Dies gilt auch für Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren (Beschluss vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - BayVBl 1981, 186; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 ).
  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Ergeben diese Feststellungen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch besteht (vgl. hierzu und auch zu Ausnahmen in atypischen Fällen Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1996 - 1 B 152.96

    Ausländerrecht - Beschränkung des Einbürgerungsanspruchs durch Ausweisungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Dies trägt der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 ; Beschluss vom 19. August 1996 - BVerwG 1 B 152.96 - ).
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    b) Einen Einbürgerungsanspruch der - nach der Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit staatenlosen - Klägerin ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl 1976 II S. 474), noch aus dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl 1977 II S. 598) noch aus dem Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973 (BGBl 1977 II S. 613; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 und vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 ).
  • BVerwG, 14.01.1981 - 1 B 857.80

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Asylbewerbers -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Dies gilt auch für Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren (Beschluss vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - BayVBl 1981, 186; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 ).
  • BVerwG, 08.12.1988 - 3 C 45.87

    Zielmenge - Entwicklungsplan - Milchkühe - Geplante Kuhplätze

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
    Bei dem Übergang vom bisher gestellten Bescheidungsantrag zum Verpflichtungsantrag handelt es sich nicht um eine nach § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 15 S. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 120/21

    Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus nach Ablauf seines

    (e) Die Würdigung eines Rechtsverstoßes als geringfügig im genannten Sinn ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (siehe bereits BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 23).

    Dasselbe gilt für vorsätzlich begangene Straftaten, auch wenn sie mit einem geringeren als dem in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Strafmaß geahndet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 22; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.02.2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn. 10, m. w. N.).

    Auch Straftaten können im Einzelfall aber geringfügig sein, etwa wenn es sich um die erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt und die Strafe sowie der verursachte Schaden gering sind (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 24; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 95).

    Wird ein Strafverfahren wegen einer - auch vorsätzlich begangenen - Straftat aufgrund deren Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO eingestellt, kann das für die entsprechende aufenthaltsrechtliche Beurteilung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 22; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Diese Neuformulierung des Klagebegehrens stellt keine nach § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - BVerwGE 122, 193 = juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21 zu § 46 Nr. 2 AuslG; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris Rn. 15).
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