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   BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84   

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https://dejure.org/1988,170
BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84 (https://dejure.org/1988,170)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1988 - 1 C 25.84 (https://dejure.org/1988,170)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1988 - 1 C 25.84 (https://dejure.org/1988,170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines gesetzlichen Verbots - Sonntag als verfassungsgesetzlich geschützte Institution - Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung - Sonntagsschutz und Arbeitsschutz - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 118
  • NJW 1988, 2254
  • MDR 1990, 14
  • DVBl 1988, 584
  • BB 1988, 980
  • DÖV 1988, 642
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78

    Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
    Diese Vorschrift lautet: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt." Hiernach soll der besondere gesetzliche Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage gewährleisten, daß die durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird (Urteil vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 29 = NJW 1982, 899 [BVerwG 07.09.1981 - 1 C 43/78] = GewArch 1982, 20 ).

    Schon diese Unvereinbarkeit rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und die damit ggf. verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe führen (Urteil vom 7. September 1981, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.12.1986 - 21 B 86.02208
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
    Dazu zählen auch die marktmäßig organisierten Verkäufe von gebrauchten Kraftfahrzeugen "von Privat an Privat" (so auch OLG Stuttgart, GewArch 1977, 203; VGH Mannheim, Städtetag 1983, 368; VGH München, NJW 1987, 2604).
  • BVerwG, 20.04.1983 - 1 B 53.83

    Begründung einer Revision mit Rechtsfragen des Landesrechts - Grundgesetzliche

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
    Hieraus ergibt sich, daß die Länder, soweit sie zur Regelung dieser Materie zuständig sind, keine bundeseinheitlichen Vorschriften zum Schutz des Sonntags erlassen müssen (Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 1 B 53.83 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (wie BVerwGE 79, 118 ).

    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Die daran anschließende Inhaltsbestimmung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist demgegenüber revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterworfen, weil sie auf Bundes(verfassungs)recht beruht (BVerwGE 79, 118 ).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (BVerwGE 79, 118 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen, z.B. Erwerbsgeschäften, wie der Senat für den Kauf und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privat an Privat auf einem sonn- oder feiertags organisierten Automarkt entschieden hat (BVerwGE 79, 118 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 135, 152 f., 154 f.; BVerwG, Urteile vom 25.8.1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 = juris, Rn. 20 ff., 23, 26, 30 f., und vom 15.3.1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 26 f.; Ehlers, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 140 GG/Art. 139 WRV Rn. 8.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 135, 138, 144, 149 f.; BVerwG, Urteil vom 15.3.1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 23 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 25.

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Soweit der Kläger zu 4 seine Klage zurückgenommen hat, nämlich in Bezug auf den auf Aufhebung der 2. Änderungsgenehmigung gerichteten Hilfsantrag (s. hierzu unten D.), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. zu den Folgen der Rücknahme eines Hilfsantrags BVerwG, U.v. 15.3.1988 - 1 C 25.84 - BVerwGE 79, 118 = juris Rn. 39).
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