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   BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94   

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https://dejure.org/1996,400
BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94 (https://dejure.org/1996,400)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 (https://dejure.org/1996,400)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 (https://dejure.org/1996,400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit einer Abschiebung in das Heimatland - Gleichsetzung einer Jugendstrafe mit einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 565
  • DVBl 1997, 899
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Wiesbaden, 06.02.1992 - IV/3 H 827/91

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Begehung von Straftaten;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Andernfalls hätte ein Jugendlicher im Falle einer Verurteilung zu Jugendarrest von einer Woche wegen Einfuhr von Haschisch regelmäßig mit Ausweisung zu rechnen, während über die Ausweisung eines jugendlichen Ausländers, der wegen Mordes zur höchstzulässigen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, nach Ermessen zu entscheiden sei (VG Wiesbaden, Beschluß vom 6. Februar 1992 - IV/3 H 827/91 - InfAuslR 1992, 174).

    Sie führt nicht zu Wertungswidersprüchen, wie zum Teil in der Rechtsprechung unter Hinweis darauf angenommen worden ist, daß ein Jugendlicher im Falle einer Verurteilung zu Jugendarrest wegen Einfuhr von Haschisch regelmäßig mit Ausweisung zu rechnen habe, während über die Ausweisung eines wegen Mordes zur höchstzulässigen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilten jugendlichen Ausländers nach Ermessen zu entscheiden sei (VG Wiesbaden, Beschluß vom 6. Februar 1992 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.11.1992 - 10 CS 92.2423
    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Daß in § 47 AuslG der Begriff "Freiheitsstrafe" nicht im strafrechtlichen Sinne (und in Abgrenzung zur Jugendstrafe) verstanden werden könne, ergebe sich auch daraus, daß der Gesetzgeber im Rahmen des mit § 47 AuslG systematisch eng verbundenen § 48 AuslG, der den besonderen Ausweisungsschutz normiere und damit die Anwendung des § 47 AuslG einschränke, auf eine strafrechtliche Diktion ausdrücklich verzichtet habe (BayVGH, Beschluß vom 5. November 1992 - 10 CS 92.2423 - InfAuslR 1993, 75).

    Minderjährigen bzw. Heranwachsenden werde danach Schutz vor Ausweisung vielmehr - abschließend - im Rahmen des § 48 AuslG gewährt; eine weitere Differenzierung würde der erklärten Absicht des Gesetzgebers, einen "einheitlichen erhöhten Ausweisungsschutz" für bestimmte Personengruppen einzuführen, nicht entsprechen (BayVGH, Beschluß vom 5. November 1992 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 56.79

    Verurteilung zur Einbürgerung - § 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung des

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Entsprechendes gilt etwa für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG bezüglich der dem Ermessen vorgeschalteten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen (BVerwGE 7, 237 [BVerwG 30.09.1958 - I C 20/58]; 67, 177 [BVerwG 16.05.1983 - 1 C 56/79]).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Diese Auslegung gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren systematischer Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG (Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 30.09.1958 - I C 20.58
    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Entsprechendes gilt etwa für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG bezüglich der dem Ermessen vorgeschalteten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen (BVerwGE 7, 237 [BVerwG 30.09.1958 - I C 20/58]; 67, 177 [BVerwG 16.05.1983 - 1 C 56/79]).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Der Senat hat es unter der Geltung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353) z.B. für die Anwendung der sog. Negativschranke (§ 2 Abs. 1 Satz 2) gebilligt, daß die Ausländerbehörden das Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes dahingestellt bleiben ließen oder sich zwar auf die Negativschranke beriefen, aber gleichwohl darlegten, daß der Antrag auch nach Ermessen abgelehnt werde (BVerwGE 65, 188 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; 66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]).
  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 25.78

    Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag - Nachzugserlaubnis - Spanische Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Der Senat hat es unter der Geltung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353) z.B. für die Anwendung der sog. Negativschranke (§ 2 Abs. 1 Satz 2) gebilligt, daß die Ausländerbehörden das Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes dahingestellt bleiben ließen oder sich zwar auf die Negativschranke beriefen, aber gleichwohl darlegten, daß der Antrag auch nach Ermessen abgelehnt werde (BVerwGE 65, 188 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; 66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94
    Entsprechendes gilt etwa für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG bezüglich der dem Ermessen vorgeschalteten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen (BVerwGE 7, 237 [BVerwG 30.09.1958 - I C 20/58]; 67, 177 [BVerwG 16.05.1983 - 1 C 56/79]).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Diese Vorgehensweise macht eine Ausweisungsverfügung nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn die spätere Prüfung ergeben sollte, dass ein Regelfall vorlag (vgl. die Urteile vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 S. 11 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).
  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Denn mit dem Ausweisungsschutz für Minderjährige in § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG hat der Bundesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie, insbesondere der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 6 GG, vgl. auch Art. 8 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -) konkretisiert (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321 S. 74).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 4.00

    Ausschluss vom Asyl für gefährliche Straftäter; Gefahr für die Allgemeinheit als

    Äußerungen in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung des Begriffs der Freiheitsstrafe in § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG liegen - soweit ersichtlich und anders als früher zum vergleichbaren Auslegungsproblem der ursprünglichen Fassung des § 47 AuslG 1990 (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1997, 152) - nicht vor.

    Für die Zeit nach der erwähnten Änderung des § 47 AuslG im Jahr 1994 muss außerdem allgemein erst recht gelten, was der erkennende Senat zur Verwendung des Begriffs der Freiheitsstrafe in der zuvor maßgebenden ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung ausgeführt hat (vgl. das Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - a.a.O.): Auch wenn man offen lasse, ob das Ausländergesetz die Begriffe "Jugendstrafe" und "Freiheitsstrafe" durchgängig rechtstechnisch verstehe und bewusst eine strafrechtliche Diktion verwende, verdeutlichten verschiedene Regelungen des Gesetzes, dass sich der Gesetzgeber des Unterschiedes zwischen der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts und der Jugendlichen und Heranwachsenden vorbehaltenen Jugendstrafe bewusst gewesen sei.

    Dies gilt zunächst offenkundig für die materiellen Strafvorschriften (§ 92 Abs. 1 und 2, § 92 a Abs. 1 und 2, § 92 b Abs. 1 und 2 AuslG), ferner - wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - a.a.O.) - für die zwischen Jugendstrafe und Freiheitsstrafe ausdrücklich unterscheidenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG).

    Da der Gesetzgeber für die Entscheidung über eine Einbürgerung in § 88 Abs. 2 AuslG eine besondere Regelung für den Fall der Verhängung einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr getroffen hat, ist davon auszugehen, dass die den Begriff der Freiheitsstrafe verwendende Regelung zum Einbürgerungsrecht (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) ebenfalls nur Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht betrifft (vgl. auch dazu schon das Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - a.a.O.).

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