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   BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91   

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BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91 (https://dejure.org/1993,1246)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.1993 - 1 C 26.91 (https://dejure.org/1993,1246)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1993 - 1 C 26.91 (https://dejure.org/1993,1246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Handwerk - Landschaftsgärtner - Berufsbild

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Straßenbau: Handwerk hat keinen Ausschließlichkeitsanspruch gegenüber GaLaBau! (IBR 2004, 1084)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 618 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Dies ist der Fall, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen (BVerwGE 87, 191 ; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 S. 12).

    Von dem in der genannten Verordnung niedergelegten Erkenntnisstand ist als der derzeit gültigen Beschreibung des Straßenbauer-Handwerks auszugehen (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 10).

    Daß auch das Anlegen von Parkplätzen in das Arbeitsgebiet des Straßenbauer-Handwerks gehört, ergibt sich aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 30 StrbauMstrV; vgl. auch Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 11).

    Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Flächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 11).

    Sie erfordern eine Vielzahl von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Kernbereich dieses Handwerks und können daher nicht als lediglich untergeordnet angesehen werden (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 11 f.).

    Außerhalb solcher Anlagen ist dagegen ein auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätiger und nicht mit dem Straßenbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 8) nicht zu wesentlichen Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks befugt.

    Diese Vereinbarung kann zwar mangels Rechtssatzqualität nicht zur Auslegung von Rechtsnormen herangezogen werden (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 12).

    Zu den ersteren gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen (vgl. auch Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 9 f.; OVG Münster, a.a.O. S. 296).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Dies ist der Fall, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen (BVerwGE 87, 191 ; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 S. 12).

    Denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).

    Sie verdeutlichen nämlich auch das Gewicht des Interesses des Handwerks an der Unterbindung eines nach der Auffassung der Handwerkskammer unerlaubten Handwerksbetriebes (Beschluß vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 41.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 47).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Bei der Aufzählung der einzelnen Handwerkszweige in der Anlage A zur Handwerksordnung knüpfte der Gesetzgeber an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse, insbesondere die traditionellen Berufsbilder des Handwerks an und berücksichtigte dabei die geschichtliche Entwicklung und die typischen Besonderheiten der einzelnen Tätigkeiten (vgl. BVerfGE 13, 97 ; Kübler/Aberle/Schubert, Die deutsche Handwerksordnung, Kennzahl 105, S. 20 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1991 - 6 A 11945/90

    Straßenbauerhandwerks ; Gartenbau; Landschaftsbau

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Kann eine Anlage nicht ohne weiteres als für den Garten- und Landschaftsbau typisch angesehen werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild landschaftsgärtnerisch geprägt ist (vgl. OVG Münster, a.a.O. S. 296; OVG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 1991 - 6 A 11945/90 - GewArch 1991, 346).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Die Einführung einer subjektiven Zulassungsbeschränkung könnte bestehende Betriebe des Landschafts- und Gartenbaus mit einem traditionell auch von handwerklichen Elementen geprägten Betätigungsfeld an der Fortführung ihrer bisherigen Arbeit hindern und sie damit in ihrer Substanz berühren (vgl. OVG Münster, a.a.O. S. 296; Berg, a.a.O. S. 76; vgl. auch BVerfGE 9, 73 ).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Die Abgrenzung läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges vornehmen und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 58, 217 ).
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.1991 - 8 L 38/89

    Ausschreibung; Landschaftsbau; Untersagung; Straßenbauerhandwerk;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Zur Begründung führte es im wesentlichen aus (GewArch 1991, 347): Die Voraussetzungen für eine Handwerksuntersagung gemäß § 16 Abs. 3 HwO seien nicht gegeben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1986 - 4 A 401/84
    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91
    Später wurde sie ebenso wie die Handelsgärtnerei, aber anders als die sonstigen Gärtnereien als Gewerbebetrieb behandelt (vgl. dazu OVG Münster, GewArch 1986, 294 ; Fuhr in Friauf, GewO, Einl. A II 1; Sieg/Leifermann/Tettinger, GewO, 5. Aufl. 1988, § 1 Anm. Rdnr. 8).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 10).
  • OLG Köln, 11.06.1999 - 6 U 22/99

    Straßenbauarbeiten durch Landschaftsgärtner

    Diese gefestigte, insbesondere von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsprechung ist dem klagenden Verein aus dem Parallelverfahren 6 U 34/99 OLG Köln = 24 0 37/98 LG Aachen bekannt; dort ist insbesondere die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.1993 (1 C 26.91) zu den Akten gereicht worden.

    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - Buchholz 451.45.5 16 HwO Nr. 10 -dargelegten Maßstäben, die der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist wesentliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob Wegeund Platzarbeiten zulässigerweise von einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt worden sind, die (landschafts-)gärtnerische Prägung der Anlage.

  • OLG Köln, 16.11.1999 - Ss 436/99

    Zuordnung der Ausführung von Pflasterarbeiten und Kanalanschlüssen zum

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden können, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BGH NVwZ-RR 1992, 180; BVerwG GewArch 1993, 329).

    Denn solche Arbeiten gehören auch zu dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus, wenn sich die betreffenden Flächen räumlich innerhalb einer landschaftsgärtnerischen Anlage befinden oder sich bei natürlicher Betrachtungsweise doch zumindest in sonstiger Weise als Teil einer solchen Anlage darstellen (zur Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks von dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus, vgl. BVerwG GewArch 1993, 329; VG Gelsenkirchen GewArch 1984, 95; BayObLG GewArch 1992, 241; OLG Hamm GewArch 1995, 423; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 Handwerksordnung Anm. 8, 9 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 20 A 3586/20

    Ausspruch der Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien vom Träger

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1993 - 1 C 26.91 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, juris, Rn. 14 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 S 2903/96

    Klage der Handwerkskammer auf Untersagung der Fortsetzung eines Handwerks gem HwO

    Bei Klagen und Anträgen einer Handwerkskammer auf Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Fortsetzung des selbständigen Betriebs eines Handwerks gem § 16 Abs. 3 HwO zu untersagen, ist der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 S 2 GKG festzusetzen (aA BVerwG, Streitwertbeschluß im Urteil vom 30.03.1993, GewArch 1993, 329, 331).

    Daher könnten zwar nicht die Interessen des beigeladenen Gewerbetreibenden maßgebend sein, das regelmäßig mit dem geschätzten Jahresgewinn anzusetzen wäre, gleichwohl aber könnten die wirtschaftlichen Auswirkungen der erstrebten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben, weil sie das Gewicht des Interesses des Handwerks an der Unterbindung eines nach Auffassung der Handwerkskammer unerlaubten Handwerksbetriebs verdeutlichten (BVerwG, Streitwertbeschluß zum Urteil vom 30.3.1993, GewArch 1993, 329, 331).

  • OLG Celle, 27.12.2001 - 13 U 126/01

    Schadensersatz; Vergaberecht; Eignung; Handwerksrolleneintrag;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen schon dann zum Anlegen von Wegen und Plätzen berechtigt, wenn nur die herzustellende Anlage nach ihrem Gesamtcharakter eine landschaftsgärtnerische Prägung aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 26.91).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 14 S 2699/98

    Streitwert bei Betriebsuntersagung durch die Handwerkskammer

    Der Streitwert eines Verfahrens, in dem eine Handwerkskammer gemäß § 16 Abs. 3 S 2 HandwO (HwO) eine Betriebsuntersagung wegen Fehlens der handwerksrechtlichen Voraussetzungen für dessen Fortsetzung anstrebt, bemißt sich nach dem Auffangwert in § 13 Abs. 1 S 2 GKG (im Ergebnis wie VGH Bad-Württ, Beschl v 08.11.1996 - 9 S 2903/96; a A BVerwG, Beschl v 30.03.1993 - 1 C 26/91 -, GewArch 1993, 329, 331).

    Denn der Senat geht in Übereinstimmung mit dem - den Beteiligten bekannten - Beschluß des erkennenden Gerichtshofs vom 08.11.1996 (9 S 2903/96, GewArch 1997, 256) davon aus, daß mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO der Auffangwert anzusetzen ist (a.A. BVerwG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 C 26.91 -, GewArch 1993, 329, 331).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, können die in Erlassen und Verordnungen veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mitherangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16.09.1966, BVerwGE 25, 66, 67, vom 11.12.1990, BVerwGE 87, 191, 193 = GewArch 1991, 231, vom 03.09.1991, GewArch 1992, 117, vom 25.02.1992, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386, vom 23.02.1993, GewArch 1993, 249 und vom 30.03.1993, GewArch 1993, 329; Senatsurteile vom 11.06.1992 - 14 S 322/90 -, GewArch 1993, 72 und vom 25.06.1993 - 14 S 369/93 -, GewArch 1993, 481 = NVwZ-RR 1994, 84).
  • ArbG Siegburg, 20.11.2015 - 2 Ca 2063/15

    Zahlung des Mindestbeitrags aufgrund Tarifvertrags i.R.d. Betriebs des

    Nach ihr dürfen nur dann wesentliche Tätigkeiten angenommen werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen (Steffen/Detterbeck, Handwerksordnung, § 1 HwO Rn. 39 mit Verweis auf BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41/88 - E 87, 191/194; BVerwG, 18.05.1992 - 8 L 4455/91, GewArch 1993, 383; BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26/91, GewArch 1993, 329; BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 27/91, GewArch 1993, 249; BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36/89, GewArch 1993, 117; BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27/89, GewArch 1992, 386; BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55/88, GewArch 1992, 107/109; BGH, 11.07.1991 - I ZR 23/90, GewArch 1992, 26; gebilligt von BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99, GewArch 2000, 242 und BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98, GewArch 2000, 481).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 1 C 1.92

    Bestimmung des Berufsbilds des Buchdruckers - Anspruch auf Löschung einer

    Bei der Aufzählung der einzelnen Handwerkszweige in der Anlage A zur Handwerksordnung knüpfte der Gesetzgeber an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse, insbesondere die traditionellen Berufsbilder des Handwerks an und berücksichtigte dabei die geschichtliche Entwicklung und die typischen Besonderheiten der einzelnen Tätigkeiten (vgl. BVerfGE 13, 97 <110, 112, 117 f. [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]>; Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 10 S. 16; Kübler/Aberle/Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung, Kennzahl 105, S. 20 f.).
  • VG Saarlouis, 04.11.2004 - 1 K 40/03

    Gewerberecht: Eintragung eines Fladenbrotbäckers in die Handwerksrolle

  • VG Karlsruhe, 13.08.2003 - 11 K 656/03

    Meisterbrief

  • OLG Köln, 21.05.1999 - 6 U 34/99

    Handwerk - Abgrenzung Straßenbau sowie Garten- und Landschaftsbau

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07

    Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung als Maler und Lackierer,

  • BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • VG Köln, 30.11.2006 - 1 K 3528/04

    Keine Berechtigung zur Ausübung von Innen- und Außenputzarbeiten ohne Eintragung

  • VG Stuttgart, 22.09.1998 - 14 K 299/97

    Erledigung des Klagebegehrens bei handwerksrechtlicher Betriebsuntersagung;

  • VG Köln, 07.09.2001 - 1 L 1661/01

    Interessenabwägung i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes bei Untersagungsverfügung

  • VG München, 15.10.2013 - M 16 K 13.3009

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint); erweiterte Gewerbeuntersagung;

  • OLG Hamm, 03.05.2000 - 1 Ss OWi 417/00

    Straßenbauerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Abgrenzung, Umfang der

  • OVG Niedersachsen, 31.05.1995 - 8 L 2583/93

    Straßenbauerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau; Handwerksuntersagung;

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