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   BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16   

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https://dejure.org/2017,34186
BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16 (https://dejure.org/2017,34186)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 (https://dejure.org/2017,34186)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 (https://dejure.org/2017,34186)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4
    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Außenkommission; Bleibeinteresse; Erlöschen der Rechtsstellung; Flüchtling; PKK; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Terrorismus; Unterschutzstellung; Unterstützerverein; Unterstützung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 72 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 53 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG
    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK); Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers; Umfassender ergebnisoffener Abwägungsprozess im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK

  • rewis.io

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung; Abwägung; Ausweisungsinteresse; Asylberechtigter; Außenkommission; Abschiebung; Bleibeinteresse; besonderer Ausweisungsschutz; Flüchtling; Erlöschen der Rechtsstellung; privilegierter Personenkreis; PKK; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; ...

  • rechtsportal.de

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK); Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers; Umfassender ergebnisoffener Abwägungsprozess im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der PKK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flüchtling mit neuem Reisepass des Heimatlandes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - wegen Unterstützung der PKK

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung - und die erforderliche Gesamtabwägung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterstützung der PKK in Deutschland rechtfertigt besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 159, 270
  • NVwZ 2018, 409
  • DVBl 2017, 1430
  • DÖV 2017, 967
 
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Wird zitiert von ... (274)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung ist im Übrigen als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen zur Struktur der Neuregelung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 21 ff.).

    Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 22 ff.).

    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).

    Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.).

    Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

    Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).

    Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestandes kommt es darauf an, ob für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).

    Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 33).

    Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.).

    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.).

    Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).

    Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestandes kommt es darauf an, ob für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17).

  • BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90

    Asylverfahren - Anerkennung als Asylberechtigter - Erlöschen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung.

    Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 ).

    So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 ; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 72 Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83).

    Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Ist der Rechtsstreit mithin zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt Gleiches auch für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Befristungsentscheidungen hinsichtlich der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 4 des Bescheids) und einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids), wobei jedenfalls Ziffer 5 des Bescheids nach der neueren Rechtsprechung des Senats als - konstitutiver - Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen ist und konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72).
  • VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053

    Irak - Widerruf des Abschiebungsschutzes - Gruppenverfolgung von Christen -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 zur Vorgängernorm § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. Februar 2007 - 23 B 06.31053 u.a. - juris Rn. 52 und UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf, Dezember 2011, Deutsche Version 2013, Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention Rn. 119 ff.) führt die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht in jedem Fall ohne Weiteres zum Erlöschen der Rechtsstellung.
  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 f., vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff. und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Entsprechend der dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Juli 2017 zugrundeliegenden Konstellation sei zwar bei Handlungen im niedrigschwelligen Bereich vom Vorliegen der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vertypten Gefährdungstatbestände auszugehen; im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung mache es jedoch einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden könnten (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16).

    Für den im Gesetz verwendeten Begriff des Terrorismus können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270-288; U.v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3/16 - BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 29; U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270-288, juris Rn. 20 ff.).

    Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht, aus (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 28).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 21; U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15).

    Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., juris Rn. 21; U.v. 22.2.2017, a.a.O., juris Rn. 34 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 41).

    § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt ein Verbot der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung nicht voraus und erfasst eine Vorfeldunterstützung des Terrorismus, ohne dass diese bereits mit einer solchen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbunden sein muss, die ein versammlungs- bzw. vereinsrechtliches Einschreiten rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270-288, juris Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., juris Rn. 30 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entbindet auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung; für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung kein Bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 39).

    Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O. Rn. 39).

    Das kann auch in Fällen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses führen (vgl. Anmerkung Pfersich zu BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 -, ZAR 2018, 166).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Entscheidung über einen Streitgegenstand von der Entscheidung über einen anderen notwendig abhängt (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 113) oder der Hilfsanspruch zwingender Bestandteil der Hauptsache ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15).

    1) Das Bundesverwaltungsgericht hat für § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung, wonach für die Ausweisung ein kraft Gesetzes bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand, dessen Wirkungen mit der Ausweisungsverfügung zu befristen waren, angenommen, dass das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung ist und von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15, sowie vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 28 ff. und in Korrektur des vorausgegangenen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 155, in dem entschieden worden war, dass die Befristungsentscheidung mangels Berufungsantrag und -begründung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 angenommen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung, auch soweit sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung betrifft, ein konstitutiv angeordnetes befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbots zu sehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 11 ff., und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 27 unter Hinweis auf Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42, und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25).

    Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist derjenige der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 35, 53; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 173).

    Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 15, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17).

    Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 46, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 32 - jew. zu § 53 Abs. 3 in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Vergangenheit dieses System nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42 i.V.m. 9 und 15; vgl. nunmehr allerdings Fleuß, Die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2020, ZAR 2021, 156, 159, wonach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der unter anderem ausgewiesen worden sei, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen sei; dieses ebenfalls in der Form eines eigenständigen, der Bestandskraft fähigen behördlichen Verwaltungsakts ergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot sei als Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG zu qualifizieren.).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 5 AufenthG, die vom Aufhebungsbegehren mit umfasst ist, sondern auch bezüglich des mit der Ausweisungsentscheidung und deren Befristung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42; ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 10).

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 114 Rn. 2 ff.), ist nach der Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 28; ferner BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 72).

    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. grundlegend Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.; ferner Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 17).

    Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 46 und 57, vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 32).

    Insbesondere liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der vor dem 21. August 2019 gültigen Fassung ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 34; vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

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