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   BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86   

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https://dejure.org/1990,923
BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86 (https://dejure.org/1990,923)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1990 - 1 C 29.86 (https://dejure.org/1990,923)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 1 C 29.86 (https://dejure.org/1990,923)
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Kriminalakten

§ 23 EGGVG;

Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Klage auf Auskunftserteilung über eigene Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EGGVG § 23; VwGO § 40 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2713
  • NJW 1990, 2765
  • NJW 1990, 2768
  • NVwZ 1990, 1164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
    Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1) annehme, daß die gesetzlichen Grundlagen für die Sammlung und Aufbewahrung von Informationen im Sicherheitsbereich neu zu schaffen oder zu verbessern wären, würde dies nicht automatisch zur Anerkennung eines auf Auskunft über vorhandene Unterlagen gerichteten Anspruchs führen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher einen Rechtsschutz gegen die Verwendung der nach dem Volkszählungsgesetz 1983 nach Angaben des Bürgers gewonnenen Daten verfassungsrechtlich für unzureichend erachtet, wenn der Bürger nicht Kenntnis davon erlangen könnte, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfügt (BVerfGE 65, 1 ).

    Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, nicht vereinbar, wenn die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfGE 65, 1 ).

    Vielmehr ist eine Abwägung des aus diesem Recht abzuleitenden Schutzes des Einzelnen gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59, 319 ; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 ; BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 67, 157 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 ).

    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen polizeilichen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (vgl. Götz a.a.O. Rdnr. 145).

    In Teilbereichen hat außerdem der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen vorgesehen, die auch nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts "in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung" weisen, u.a. durch die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder getroffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Das Berufungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, daß der Senat von Berlin bereits 1984 dem Abgeordnetenhaus einen Bericht über die Auswirkungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) vorgelegt hat (AbgH-Drucks. 9/2056).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250 ) gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen.

    Vielmehr ist auch während der Übergangszeit einem - wie oben aufgezeigt - verfassungsrechtlich legitimierten Bedürfnis an der Erfassung, Bereithaltung und Geheimhaltung der für die Arbeit der Sicherheitsbehörden erforderlichen personenbezogenen Daten (vgl. BVerfGE 57, 250 ) angemessen Rechnung zu tragen.

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250 ) gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen.

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ; 66, 233 ; 74, 115 ; 75, 1 ), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (zur Rechtslage bei der polizeilichen Informationssammlung ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 29.86 - Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rn. 145).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Hierfür genügt es, daß sich der Ausschluß oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergibt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 ; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 46 S. 4 ).
  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 41.18

    Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen

    Dies gilt insbesondere für Daten des Einzelnen, die sein soziales Verhalten betreffen und insoweit seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind, etwa bei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, die auch Belange der Allgemeinheit berühren (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 46 S. 8 und vom 11. Dezember 1996 - 1 D 56.95 - BVerwGE 113, 44 ).
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