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   BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92   

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BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92 (https://dejure.org/1993,11829)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.1993 - 1 C 3.92 (https://dejure.org/1993,11829)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 1993 - 1 C 3.92 (https://dejure.org/1993,11829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagung - Erweiterte Untersagung - Steuerrückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung ausgegangen (BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 ff. = GewArch 1991, 110 ).

    Eine im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorliegende Unzuverlässigkeit wird nicht dadurch relativiert, daß der Kläger die diese Annahme mitbestimmenden Steuerrückstände vor der Berufungsverhandlung begleicht (Beschluß vom 23. November 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung ausgegangen (BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 ff. = GewArch 1991, 110 ).

    Die Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht im Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwGE 65, 1 ).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92
    veranschlagt (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 -).
  • VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936

    Widerruf einer Erlaubnis nach § 34a GewO in Verbindung mit erweiterter

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.864

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere, noch nicht ausgeübte gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78; BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere, noch nicht ausgeübte gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78; BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem

    Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std.

    Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts.

  • OVG Sachsen, 30.03.2015 - 3 A 334/13

    Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das gerichtliche

    Denn für die prognostische Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten außer Betracht bleiben müssen (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982, BVerwGE 65, 1; Beschl. v. 29. Juli 1993 - 1 C 3.92 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 B 247/10 -, juris Rn. 6; st. Rspr.; BayVGH, Beschl. v. 28. August 2013 - 22 ZB 13.1419 -, juris Rn. 18).
  • VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1260

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • VGH Bayern, 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419

    Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt bei Mitteilung einer

    a) Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115).
  • VG München, 19.03.2012 - M 16 K 11.5433

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber Geschäftsführer einer GmbH

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • VG München, 24.02.2011 - M 16 K 10.5734

    Widerruf der Maklererlaubnis; erweiterte Gewerbeuntersagung

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29.7.1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2.12.1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29.7.1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • VG München, 12.03.2012 - M 16 K 11.6072

    Gewerbeuntersagung gegenüber Unternehmergesellschaft und deren Geschäftsführerin

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • VG Augsburg, 13.03.2014 - Au 5 K 13.1298

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln; Erhebliche

  • VG München, 09.11.2012 - M 16 K 12.3855

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Steuerschulden; eidesstattliche Versicherung

  • VG München, 12.03.2012 - M 16 K 11.6107

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG München, 09.11.2012 - M 16 K 12.3328

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Widerruf Maklererlaubnis; Steuerschulden

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 22 C 14.1029

    Prozesskostenhilfe; erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit wegen

  • VG München, 22.02.2011 - M 16 K 10.5570

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG München, 12.10.2010 - M 16 K 09.2851

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG München, 09.11.2012 - M 16 K 12.2239

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Steuerschulden; vorangegangene einfache

  • VG München, 19.03.2012 - M 16 K 11.5371

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2022 - 1 L 38/21

    Gewerberechtlicher Erlaubnis; Widerruf einer Erlaubnis gemäß §§ 34 c und 34 i

  • VGH Bayern, 31.01.2014 - 22 ZB 13.1859

    Eerweiterte Gewerbeuntersagung wegen Schulden

  • VGH Bayern, 24.01.2013 - 22 ZB 12.2778

    Ankündigung einer Vereinbarung mit dem Finanzamt zur Regulierung der

  • VGH Bayern, 05.06.2014 - 22 C 14.971

    Prozesskostenhilfe; Gewerbeuntersagung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - 4 A 4862/18

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen erheblicher Rückstände in den

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 C 14.1521

    Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kurz nach Erlass des die

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