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   BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97   

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https://dejure.org/1997,41
BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97 (https://dejure.org/1997,41)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 (https://dejure.org/1997,41)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 (https://dejure.org/1997,41)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsandrohung - Asylverfahren - Duldung - Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - Aussetzung der Abschiebung - Freiwillige Ausreise - Ausreisepflicht - Vollstreckungshindernis - Aufenthaltsbefugnis - Vietnam - Rückübernahmeabkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht - Duldung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 232
  • NVwZ 1997, 1198
  • NVwZ 1998, 297
  • NJ 1998, 161
  • DVBl 1998, 278
  • DÖV 1998, 247
 
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1995 - 13 S 2185/95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung - tatsächliche

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Für die Erteilung einer Duldung nach der genannten Bestimmung kommt es mithin nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte; maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (§ 49 Abs. 1 AuslG; vgl. VGH Mannheim, DVBl 1996, 209 (210); OVG Lüneburg, NVwZ - Beilage 11/1996, 86 (87),AuAS 1997, 154 (155); Röseler in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 166 § 2 AsylbLG Rn. 24; im Grundsatz auch OVG Hamburg, FEVS Bd. 46/96, 418 (419); a.M. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 55 AuslG Rn. 22.2).

    dd) Darüber hinaus legt es die Funktion der Duldung als - unabhängig von einem Antrag des Ausländers - vorgeschriebene förmliche Reaktion der Ausländerbehörde auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses auch sonst nicht nahe, ihre Erteilung vom Fehlen einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit abhängig zu machen (vgl. VGH Mannheim, DVBl 1996, 209 (210)).

  • BVerwG, 21.05.1996 - 1 B 78.96

    Fortbildung - Verfahrensmangel - Staatenloser - GG - Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerwG 1 B 78.96 - Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Daraus folgt ein entsprechender Rechtsanspruch des Ausländers (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - UA S. 9).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 1 B 809.80

    Antrag auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung an einen Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Sie stellt einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 1 B 809.80 - Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 3).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Der erkennende Senat kann das Rückübernahmeabkommen und das zu seiner Durchführung ergangene Protokoll als allgemeinkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) bei seiner Entscheidung berücksichtigen und die sich hieraus für die Modalitäten der Abschiebung ergebenden Schlußfolgerungen selbst ziehen (vgl. auch Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 (153) [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 21/92] = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 S. 369 zum deutschvietnamesischen "Reintegrationsabkommen" vom 9. Juni 1992).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Nach der Ausländer nicht ausnehmenden prinzipiellen Ordnung des Verhältnisses des einzelnen zum Staat im Grundgesetz ist nämlich bei gesetzlichen Begünstigungen im Zweifel ein rechtlich geschütztes Individualinteresse zu bejahen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29 S. 65).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Sozialhilfe; Sozialhilferecht; Anwendbarkeit auf Flüchtlinge; Freiwillige

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluß des Berufungsgerichts vom 23. April 1996 kommt es dagegen nicht an (vgl. auch Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 (268) [BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]).
  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 15.96

    Ausländerrecht - Frist des § 35 Abs. 1 AuslG , Anrechnung der Zeiten einer

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht; sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 56; vgl. ferner Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - UA S. 8).
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Dadurch soll die Erfüllung der gesetzlichen Abschiebungspflicht besser gewährleistet werden (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 48 zu §§ 30 ff. und S. 76 zu § 55 Abs. 3; vgl. ferner Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 (19) [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97
    Eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz liegt nicht vor, so daß die Berufung nicht der Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bedurfte (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -).
  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

  • OVG Niedersachsen, 20.01.1997 - 4 M 7062/96
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Sie stellt einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar, auf dessen Erteilung der Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (BVerwGE 105, 232 ff).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens

    Es liegt nämlich bereits keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor, wenn ein Ausländer, dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden ist, eine Duldung begehrt (vgl. auch Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 -).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. hierzu und zum folgenden Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 ).

    Damit überträgt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vollstreckungsrecht wertende Elemente, die in ihm nicht angelegt sind (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 236 f.).

    Die gegenüber § 55 Abs. 2 AuslG engeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erklären sich aus dem Umstand, daß die Aufenthaltsbefugnis - anders als die Duldung - die Ausreisepflicht beseitigt und einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 237).

    Das Ausländergesetz versagt bei ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit vielmehr lediglich die Aufenthaltsgenehmigung (vgl. die bereits erwähnte Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), nicht aber die Duldung, deren Voraussetzungen - abgesehen von dem Fall der gesetzlichen Duldung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG - in § 55 AuslG abschließend geregelt sind (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 236).

    d) Die Ausländerbehörde hat in bezug auf die Erteilung einer Duldung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist (vgl. im einzelnen Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 238).

    Ob auch die (weiteren) Voraussetzungen einer Abschiebung für einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen müssen, kann offenbleiben (vgl. auch Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 239).

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