Rechtsprechung
   BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18   

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BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18 (https://dejure.org/2019,27393)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 (https://dejure.org/2019,27393)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 (https://dejure.org/2019,27393)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG §§ 3, 3a und 3b; VwGO § 108 Abs. 1; RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 9
    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft; Gefahrenprognose; Militärdienst; Nichterweislichkeit; Reservedienst; Syrien; Verfolgung; Verfolgungsgrund; Verfolgungshandlung; Verknüpfung; beachtliche Wahrscheinlichkeit; begründete ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Rückkehrgefährdung eines syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Ausreise der Reservedienstpflicht entzogen hat

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Militärdienst; Reservedienst; Entziehung; Verfolgung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Verknüpfung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gefahrenprognose; beachtliche Wahrscheinlichkeit; Überzeugungsgewissheit; unklare Erkenntnislage; ...

  • rechtsportal.de

    Gefahrenprognose für eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; Erforderliche Überzeugungsgewissheit der Tatsachengerichte nach § 108 Abs. 1 VwGO auch bei unklarer Erkenntnislage; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Flüchtlingseigenschaft bei Furcht vor Verfolgung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nicht automatisch Asyl bei unklarer Situation für zurückkehrende Syrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 804
 
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Wird zitiert von ... (338)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 13).

    Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 22 m.w.N.).

    Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus", vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315 und Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 22).

    Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen - etwa bei Vorverfolgten (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU; vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:2010:105], Abdullah u.a. - Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 15) und in Widerrufsfällen (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).

    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 14 A 2089/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Da die syrischen Staatsangehörigen bei Militärdienstentziehung drohende Verfolgungsgefahr in der Rechtsprechung derzeit in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gewürdigt wird (vgl. hierzu aus jüngster Zeit u.a. OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18 - juris Rn. 42 ff. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung), wird es sich in angemessenem Umfang auch mit der Bewertung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen haben.

    Weiter wird es zu prüfen haben, ob dem Kläger möglicherweise aus anderen Gründen, etwa wegen (illegaler) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und seines längeren Aufenthalts im europäischen Ausland (vgl. auch hierzu aus jüngster Zeit u.a. OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18 - juris Rn. 42 ff. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung), der von ihm geltend gemachten politischen Betätigung als Anhänger der Yekiti-Partei oder wegen des möglichen Vorliegens (sonstiger) gefahrerhöhender Umstände bei Rückkehr Verfolgung droht.

  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

    Dies gilt jedenfalls bei einem - wie hier - nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 44.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 14 S. 41; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 f. zur Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG).

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ; s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 zur Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22).

    Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22 und Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 02.07.2018 - 1 B 37.18

    Bestehen einer Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Dabei gehört auch die Beurteilung, ob eine (möglicherweise) drohende Verfolgungshandlung an einen Verfolgungsgrund anknüpft, zu der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 37.18 - juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
    aa) Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 ).
  • BVerwG, 05.12.2017 - 1 B 131.17

    Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 44.89

    Politisch Verfolgter - Fluchtbeendigung in Drittland - Weiterwanderung -

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 70.95

    Politische Verfolgung eines togoischen Staatsangehörigen bei Rückkehr nach Togo -

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • VG Hannover, 07.03.2019 - 4 A 3526/17
  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 28.04.2017 - 1 B 73.17

    Maßgebliche Abwägung der für und gegen eine Verfolgung sprechenden Umstände bei

  • BVerwG, 11.11.1986 - 9 C 316.85

    Asylsuchender - Richterliche Überzeugung - Individuelles Verfolgungsschicksal -

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Auch die nationale Rechtsprechung verlangt zu Recht eine derartige Verknüpfung (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 1 B 131/17 - juris Rn. 10; Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14, 34).

    Sie geht hierbei davon aus, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund nicht die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein muss, sondern eine Mitverursachung ausreicht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums - anders als bei der Prüfung drohender Verfolgung eines nicht vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U1C31.18.0] - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 27) - bei der Beklagten liegt und nicht der Schutzsuchende darzulegen oder gar ggf. zu beweisen hat, dass er seine Existenzgrundlage nicht wird sichern können und deswegen der realen, nicht durch ihm zumutbare Bemühungen zur eigenen Existenzsicherung abwendbaren Gefahr nicht mit Art. 3 EMRK vereinbarer Lebensbedingungen ausgesetzt sein wird (so auch Nr. 34 UNHCR-Richtlinie 2003).
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