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   BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18   

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BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18 (https://dejure.org/2019,25286)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 (https://dejure.org/2019,25286)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 1 C 33.18 (https://dejure.org/2019,25286)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Flüchtlingsrechtliche Schlussfolgerungen aus einer nicht eindeutig zu ermittelnden Faktenlage

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1
    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen; Gebotene Gefahrenprognose; Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 161
 
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Wird zitiert von ... (374)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 13).

    Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 22 m.w.N.).

    Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus", vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315 und Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 22).

    Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen - etwa bei Vorverfolgten (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU; vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:2010:105], Abdullah u.a - Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 15) und in Widerrufsfällen (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).

    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 14 A 2089/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Da die syrischen Staatsangehörigen bei Militärdienstentziehung drohende Verfolgungsgefahr in der Rechtsprechung derzeit in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gewürdigt wird (vgl. hierzu aus jüngster Zeit u.a. OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18 - juris Rn. 42 ff. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung), wird es sich in angemessenem Umfang auch mit der Bewertung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen haben.

    Weiter wird es zu prüfen haben, ob dem Kläger möglicherweise aus anderen Gründen, etwa wegen (illegaler) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und seines längeren Aufenthalts im europäischen Ausland (vgl. auch hierzu aus jüngster Zeit u.a. OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18 - juris Rn. 42 ff. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung) oder wegen des möglichen Vorliegens (sonstiger) gefahrerhöhender Umstände bei Rückkehr Verfolgung droht.

  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

    Dies gilt jedenfalls bei einem - wie hier - nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 44.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 14 S. 41; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 f. zur Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG).

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ; s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 zur Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).

    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22).

    Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22 und Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 70.95

    Politische Verfolgung eines togoischen Staatsangehörigen bei Rückkehr nach Togo -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Allein die Wertung, dass eine Verfolgung "nicht auszuschließen" ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 9 B 70.95 - juris Rn. 3).
  • VG Hannover, 07.03.2019 - 4 A 3526/17
    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Ob sich hieraus ergibt, dass die Verweigerung der Teilnahme an Kriegsverbrechen und die damit einhergehende Bestrafung stets als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen ist (vgl. dazu VG Hannover, Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 - 4 A 3526/17 - juris Rn. 82 ff.), ist vorliegend schon nicht entscheidungserheblich, da dem Berufungsurteil keine tatrichterlichen Feststellungen dafür zu entnehmen sind, dass der dem Kläger in Syrien drohende Reservedienst unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallende Verbrechen oder Handlungen umfassen würde.
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18
    Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen - etwa bei Vorverfolgten (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU; vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:2010:105], Abdullah u.a - Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 15) und in Widerrufsfällen (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • BVerwG, 02.07.2018 - 1 B 37.18

    Bestehen einer Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung

  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

  • BVerwG, 05.12.2017 - 1 B 131.17

    Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 44.89

    Politisch Verfolgter - Fluchtbeendigung in Drittland - Weiterwanderung -

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 28.04.2017 - 1 B 73.17

    Maßgebliche Abwägung der für und gegen eine Verfolgung sprechenden Umstände bei

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

  • BVerwG, 11.11.1986 - 9 C 316.85

    Asylsuchender - Richterliche Überzeugung - Individuelles Verfolgungsschicksal -

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 55, und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 31).

    Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 21, und vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16).

    Bei der Ermittlung der in Rede stehenden, regelmäßig nur dem Kläger bekannten Umstände bleibt es bei dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 58; vgl. ferner - zum Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 26).

    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 25, und vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, juris Rn. 13).

    Dies gilt insbesondere für - wie hier - in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Hierbei trägt - nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung - der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 18, 26).

    Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (so BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 31).

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60).

    Bei der Ermittlung der in Rede stehenden, regelmäßig nur dem Kläger bekannten Umstände bleibt es bei dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 114 und vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 58; vgl. ferner - zum Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 26).

    Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 25 und vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 74).

    Dies gilt insbesondere für - wie hier - in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 74).

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