Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17912
BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19 (https://dejure.org/2020,17912)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 (https://dejure.org/2020,17912)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 (https://dejure.org/2020,17912)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,17912) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 1; VwVfG § 28; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33, 34; Richtlinie 2011/95/EU Art. 20 ff.; GRC Art. 4
    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; Flüchtlingsschutz; Integrationsprogramm; Lebensumstände; Mitgliedstaat; Schwachstellen; Unionsrecht; Unzulässigkeitsentscheidung; extreme materielle Not; internationaler Schutz; persönliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 2 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 AufenthG, Art 33 EURL 32/2013
    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • rewis.io

    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • doev.de PDF

    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien; Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat; Richtige Klageart ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1606
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar).

    Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 95 - 100).

    Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 ff.).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar).

    Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

    Das auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

    Das auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).
  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 19, 21.
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Systemische Mängel des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte dort nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, ohne dass dies zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führt, stehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -).
  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

    Dies gilt dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarteten, den Schutzberechtigten der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:296], Ibrahim u. a. - Rn. 101 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. Omar - Rn. 34 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17 und 19 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 23 ff. und 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht