Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.03.2007

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   BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06   

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BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 26 Abs. 3, § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11, Art. 14
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Alt-Anerkennung; Alt-Anerkennung; Ausländer; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Drei-Jahres-Frist; Dreijahresfrist; Ermessensentscheidung; Ermessensentscheidung; Flüchtlingsanerkennung; Fristbeginn; Fristbeginn; Irak; Jahresfrist; Jahresfrist für Widerruf; ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung nichtstaatliche Akteure; Anwendbarkeit der Ausschlussfrist für nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Widerrufe sog. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4; GFK Art. 1 C Nr. 5; RL 2004/83/EG Art. 14; 2004/83/EG Art. 11; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Rückwirkung, Altfälle, Drei-Jahres-Frist, Fristbeginn, Jahresfrist, allgemeine Gefahr, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Anerkennungsrichtlinie, Prognosemaßstab, herabgestufter ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 73... Abs. 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 2a; ; AufenthG § 26 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 14

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Frist für zwingendes Widerrufsverfahren nach drei Jahren beginnt erst am 1.1.2005

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • 123recht.net (Pressebericht, 20.3.2007)

    Neues Recht hilft früheren Irak-Flüchtlingen erst ab 2008 // Widerruf einer Asylanerkennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 199
  • NVwZ 2007, 1089
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und juris Rn. 27).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war.

    Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. ausgeführt hat, ist diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden.

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 23 f.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Die Frage, ob aus dem Merkmal "Schutz des Landes" in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen.

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 134.05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Im Ergebnis zu Recht durfte das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber Beschluss vom 28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 134.05 - juris).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Über das Hilfsbegehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG war im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - juris).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03

    Gegenstandswert; Asylstreitverfahren; Flüchtlingsanerkennung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Der Senat weist hierzu darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Senats 3 000 EUR beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2005 - 9 E 2509/05

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2005 - 9 E 1683/05

    Widerruf der Asylberechtigung - 3-Jahres-Frist - Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • VG Köln, 12.01.2007 - 18 K 3234/06

    Irak, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Die Frage, ob aus dem Merkmal "Schutz des Landes" in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen.
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie finden deshalb auf den Widerruf keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris).

    Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 A 2575/07

    Widerruf einer Asylberechtigung durch Wegfall der Umstände i.R.d. Asylanerkennung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, und vom 20. März 2007, a.a.O., sowie Beschluss vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 15 A 2409/07.A ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 A 6 S 1097/05 , juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 3 Q 11/06 , juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2010, § 73 Rn. 59.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007, a.a.O., 1. November 2005 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174.

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund veränderter Verfolgungswahrscheinlichkeit; Gefahr der Verfolgung wegen arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion im Irak; Gegenstand des Berufungsverfahrens bei abgewiesenem Hauptantrag und gestelltem Hilfsantrag

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Drei-Jahres-Frist, Altfälle, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt, Anerkennungsrichtlinie, allgemeine Gefahr, Machtwechsel, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, ...

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  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Denn das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 ), hier eingehalten wäre.

    Die Anerkennung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 BVerwGE 126, 243 Rn. 16).

    Beruft sich der Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 26).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 ), hier eingehalten wäre.

    Die Anerkennung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 BVerwGE 126, 243 Rn. 16).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26 jeweils m.w.N.).

    Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen des Klägers rechtfertigen nicht die Annahme, dass dieser sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe mithin Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen berufen kann, um die Rückkehr in den Irak abzulehnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt.

    Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten zur Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG wird wiederum auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 Bezug genommen.

    Es kann (weiterhin) offen bleiben, ob das völlige Fehlen einer solchen Herrschaftsmacht im Herkunftsstaat unabhängig vom Wegfall der Verfolgungsgefahr dem Widerruf der Anerkennung entgegenstünde (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06).

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Unabhängig hiervon kann ein auf die Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids gerichteter isolierter Anfechtungsantrag hier keinen Erfolg haben (vgl. zur isolierten Anfechtungsklage auch Urteil vom 21. November 2006 BVerwG 1 C 10.06 juris), da der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtmäßig ist und damit an der Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kein Zweifel besteht.

    Es entspricht nämlich der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte sachlich umfassend auszulegen und im Zweifel von einem auf Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren auszugehen (vgl. Urteil vom 21. November 2006 BVerwG 1 C 10.06 juris Rn. 12 f.).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 19.96 BVerwGE 104, 260; Beschlüsse vom 20. September 2004 BVerwG 1 B 27.04 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 und vom 22. November 2006 BVerwG 1 B 159.06 juris).
  • BVerwG, 22.11.2006 - 1 B 159.06

    Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Unterlassung einer begehrten Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 19.96 BVerwGE 104, 260; Beschlüsse vom 20. September 2004 BVerwG 1 B 27.04 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 und vom 22. November 2006 BVerwG 1 B 159.06 juris).
  • BVerwG, 20.09.2004 - 1 B 27.04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren; Verpflichtung zur

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 19.96 BVerwGE 104, 260; Beschlüsse vom 20. September 2004 BVerwG 1 B 27.04 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 und vom 22. November 2006 BVerwG 1 B 159.06 juris).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    17 Ferner scheitert der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers auch nicht am Fehlen jeglicher staatlicher oder quasistaatlicher Herrschaftsmacht im Irak im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Dauer (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2001 BVerwG 9 C 20.00 BVerwGE 114, 16 ).
  • VGH Bayern, 06.07.2006 - 23 B 06.30275
    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    BVerwG 1 C 38.06 am 20. März 2007 VGH 23 B 06.30275 Wahl als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06
    Es spricht viel dafür, dass Nr. 3 des Widerrufsbescheids so auszulegen ist, dass die Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nur für den Fall der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung getroffen werden sollten (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung der Feststellung des Bundesamts zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz damals nach § 53 AuslG bei Ablehnung des Asylantrags Urteil vom 26. Juni 2002 BVerwG 1 C 17.01 BVerwGE 116, 326 ).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Daneben ist Gegenstand der Revision das Hilfsbegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur (positiven) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (vgl. zur Auslegung dieses Klagebegehrens im Einzelnen Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 38.06 -).
  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 B 130.06

    Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a S. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf einen nach

    BVerwG 1 B 130.06 (1 PKH 43.06/1 C 38.06) VGH 23 B 06.30275.

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 38.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

  • BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revision, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung,

    Da sich der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Ziff. 1 der insoweit inzwischen rechtskräftigen Berufungsentscheidung zufolge als rechtmäßig erweist, hat auch die in Ziff. 2 enthaltene Feststellung Bestand, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (vgl. Urteil vom 20. März 2007 BVerwG 1 C 38.06 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27 Rn. 19).

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheids erkennbar deshalb stattgegeben, weil es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung als rechtswidrig angesehen und damit auch für eine Feststellung des Bundesamts zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz keine Grundlage mehr gesehen hat (vgl. auch Urteil vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2013 - 9 A 670/08

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 21, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2008 - 8 A 1102/08

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Widerrufsprüfung, Mitteilung, Bundesamt,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - (BVerwGE 128, 199) und - 1 C 38.06 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27) entschieden, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die darin vorgesehene Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rn. 10.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2009 - A 4 S 120/09

    Widerruf einer Asylanerkennungsentscheidung wegen gewerbs- und bandenmäßigen

    Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Widerrufs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 38.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27) und (bereits) in diesem Zusammenhang geprüft worden.
  • VG Darmstadt, 26.08.2009 - 1 K 286/09

    Voraussetzungen zum Widerruf ausländerrechtlichen Aufenthalts bezogen auf Kosovo

    Insoweit liegen daher die Voraussetzungen für den Widerruf der positiven Statusentscheidungen vor, zumal auch die sonstigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, denn weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch hinsichtlich der Jahresfrist (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG) bestehen hier Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 38/06 -, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, jeweils zitiert nach juris).

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.03.2007 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) geht das erkennende Gericht aber davon aus, dass es in Fällen der vorliegenden Art dem im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen Ausländer regelmäßig darum geht, sein dem Gericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - so es denn nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachlich umfassend zu verstehen und im Zweifel von einem auf Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren auszugehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 9 A 1413/06

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27.
  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 9 B 12.30382

    Aufgrund der politischen Entwicklung in Togo erscheint es faktisch als

    Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs und daher bereits in diesem Zusammenhang (siehe Nr. 1.) geprüft worden (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2007 - 1 C 38.06 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.3.2013 - 9 A 1538/06.A - juris Rn. 69).
  • VGH Bayern, 25.04.2007 - 13a B 06.31110

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

    Auch habe die dem Bundesamt in der Vorschrift nunmehr gesetzte Frist für eine derartige erste Prüfung bei Altfällen erst mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen (BVerwG vom 20.3.2007 BVerwG 1 C 21.06, BVerwG 1 C 34.06, BVerwG 1 C 38.06 Pressemitteilung Nr. 15/2007).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2013 - 9 A 1538/06

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und

  • VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11

    Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; keine Gruppenverfolgung von Tamilen in Sri

  • VGH Bayern, 20.06.2007 - 13a B 06.30870

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • VGH Bayern, 25.04.2007 - 13a B 06.31064

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • VGH Bayern, 28.03.2007 - 13a B 07.30002

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

  • VG Düsseldorf, 29.12.2014 - 7 K 4419/14

    Widerruf des Flüchtlingsstatus eines kosovarischen Staatsangehörigen aufgrund

  • VG Würzburg, 05.04.2013 - W 1 M 12.30281

    Bei den Klagebegehren der Verpflichtung des Bundesamtes zur Anerkennung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 13 A 461/10

    Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme eines

  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 9 B 12.30032

    Asylrecht (Türkei)

  • VG Hamburg, 18.08.2009 - 20 A 262/09

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Fall von Togo

  • VG Stade, 21.01.2009 - 4 A 1817/06

    Widerruf einer Asylanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

  • VG Hamburg, 10.04.2008 - 20 A 604/07

    Widerruf eines einem togoischen Staatsangehörigen gewährten Abschiebungsschutzes;

  • VG Augsburg, 16.05.2007 - Au 5 K 07.30066

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Altfälle, Übergangsregelung,

  • VG Minden, 20.03.2007 - 1 K 3552/06

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz,

  • VG Arnsberg, 05.02.2016 - 3 K 2897/14
  • VG Stade, 23.01.2009 - 4 A 1395/07

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

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