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   BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90   

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BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90 (https://dejure.org/1992,576)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 (https://dejure.org/1992,576)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 (https://dejure.org/1992,576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen - Bräunungsstudio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BaWüFTG § 5 § 6 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 139

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 337
  • NJW 1993, 872 (Ls.)
  • MDR 1993, 95
  • NVwZ 1992, 967
  • NVwZ 1993, 182
  • VBlBW 1993, 96
  • DVBl 1993, 41
  • DÖV 1993, 301
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86

    Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage "als Nicht-Werktage" ermöglicht werden (BVerwGE 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeit ist dahin zu verstehen, daß allgemein an Sonn- und Feiertagen "die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es den einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen" (BVerwGE 79, 236 ).

    Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236 ).

    Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinaus (BVerwGE 79, 236 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Dabei ist von Bedeutung, daß nicht nur dem Betrieb einer derartigen Einrichtung für eine Vielzahl von Personen ein anderer Stellenwert zukommen kann als einer vergleichbaren individuellen Betätigung, sondern auch eine auf Gelderwerb gerichtete gewerbliche Tätigkeit vorliegt, deren werktäglicher Charakter für sich genommen auf der Hand liegt (BVerwGE 79, 236 ).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (wie BVerwGE 79, 118 ).

    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Die daran anschließende Inhaltsbestimmung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist demgegenüber revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterworfen, weil sie auf Bundes(verfassungs)recht beruht (BVerwGE 79, 118 ).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (BVerwGE 79, 118 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen, z.B. Erwerbsgeschäften, wie der Senat für den Kauf und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privat an Privat auf einem sonn- oder feiertags organisierten Automarkt entschieden hat (BVerwGE 79, 118 ).

  • VG Minden, 04.12.1986 - 2 K 1964/86

    Betrieb eines Sonnenstudios; Feiertagsarbeit; Sonntagsarbeit

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).

    Rechtsprechung und Literatur gehen überwiegend von der Vereinbarkeit des Betriebs von Bräunungsstudios mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage in Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG aus (OLG Frankfurt NJW 1988, 2250; OLG Hamm NJW 1989, 2478; OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 1 Ss 188/90 - VG Minden NJW 1987, 2605; Mayen, DöV 1988, 409 ; Mattner, NJW 1988, 2207 ; Würkner, GewArch 1987, 262 f; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, 1989, § 3 Rdnr. 47; Scholtissek, WRP 1992, 151 ; a.A. OLG Düsseldorf GewArch 1987, 143 f.; BaWüVGH (10. Senat) VBlBW 1990, 436 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).

  • OLG Hamm, 16.02.1989 - 4 U 244/88

    Gewerberecht; Betrieb eines Sonnenstudios am Sonntag

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Auf der anderen Seite verlieren persönliche Bedürfnisse ihren sonn- und feiertäglichen Charakter nicht schon dadurch, daß sie auch an Werktagen befriedigt werden und werden können (OLG Hamm NJW 1989, 2478).

    Rechtsprechung und Literatur gehen überwiegend von der Vereinbarkeit des Betriebs von Bräunungsstudios mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage in Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG aus (OLG Frankfurt NJW 1988, 2250; OLG Hamm NJW 1989, 2478; OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 1 Ss 188/90 - VG Minden NJW 1987, 2605; Mayen, DöV 1988, 409 ; Mattner, NJW 1988, 2207 ; Würkner, GewArch 1987, 262 f; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, 1989, § 3 Rdnr. 47; Scholtissek, WRP 1992, 151 ; a.A. OLG Düsseldorf GewArch 1987, 143 f.; BaWüVGH (10. Senat) VBlBW 1990, 436 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).

  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62

    Geltung des Anwaltserfordernisses für eine Revisionseinlegung durch den Vertreter

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine solche Erklärung noch nach der Verkündung oder Zustellung des Berufungsurteils und zum alleinigen Zweck der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben werden, solange für die anderen Beteiligten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwGE 16, 265 ; Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1; Beschluß vom 28. November 1986 - BVerwG 1 C 20.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 83).

    Die bisher in der Rechtsprechung nicht entschiedene Frage, ob die erstmalige Beteiligung des VöI nach Ablauf der Revisionsfrist durch Einlegung einer Anschlußrevision erklärt werden kann (ausdrücklich offengelassen in BVerwGE 16, 265 ), ist zu verneinen, da jedenfalls nach Ablauf der Revisionsfrist das Berufungsverfahren seinen Abschluß gefunden hat.

  • BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Der VöI ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO am Verfahren beteiligt, wenn er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht, unter dieser Voraussetzung kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Rechtsmittel, insbesondere auch Anschlußrevision einlegen (BVerwGE 2, 321 ; 25, 170 ).

    Aus der in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung der Landesregierung einen VöI "bei dem Oberverwaltungsgericht" und "bei dem Verwaltungsgericht" zu bestimmen, ergibt sich, daß die Länder einen VöI institutionell nur bei diesen Gerichten und funktionell nur beschränkt auf die Verfahren dieser Gerichte bestellen können, so wie der Oberbundesanwalt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht bestellt ist und ihm funktionell allein die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen sind (BVerwGE 25, 170 ).

  • OLG Koblenz, 04.10.1990 - 1 Ss 188/90
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Rechtsprechung und Literatur gehen überwiegend von der Vereinbarkeit des Betriebs von Bräunungsstudios mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage in Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG aus (OLG Frankfurt NJW 1988, 2250; OLG Hamm NJW 1989, 2478; OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 1 Ss 188/90 - VG Minden NJW 1987, 2605; Mayen, DöV 1988, 409 ; Mattner, NJW 1988, 2207 ; Würkner, GewArch 1987, 262 f; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, 1989, § 3 Rdnr. 47; Scholtissek, WRP 1992, 151 ; a.A. OLG Düsseldorf GewArch 1987, 143 f.; BaWüVGH (10. Senat) VBlBW 1990, 436 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1986 - 5 Ss OWi 433/86
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Rechtsprechung und Literatur gehen überwiegend von der Vereinbarkeit des Betriebs von Bräunungsstudios mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage in Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG aus (OLG Frankfurt NJW 1988, 2250; OLG Hamm NJW 1989, 2478; OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 1 Ss 188/90 - VG Minden NJW 1987, 2605; Mayen, DöV 1988, 409 ; Mattner, NJW 1988, 2207 ; Würkner, GewArch 1987, 262 f; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, 1989, § 3 Rdnr. 47; Scholtissek, WRP 1992, 151 ; a.A. OLG Düsseldorf GewArch 1987, 143 f.; BaWüVGH (10. Senat) VBlBW 1990, 436 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 547/90

    Lieferung von Speisen an Sonn- und Feiertagen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1983 - 4 A 871/82
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).
  • VGH Bayern, 12.12.1986 - 21 B 86.02208
  • OLG Frankfurt, 16.06.1988 - 6 U 27/88
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 14.88

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Einschränkung des

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 10 S 3211/89

    Sonntagsverbot und Feiertagsverbot für den Betrieb eines Bräunungsstudios

  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86

    Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb von

  • BayObLG, 22.04.1986 - 3 ObOWi 26/86

    Feiertag; Feiertagsruhe; Sonntag; Sonntagsruhe; Flohmarkt; Entgelt

  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 28.11.1986 - 1 C 20.85

    Familiennachzug - Wohlwollensgebot - Niederlassen zu Erwerbszwecken

  • BVerwG, 29.05.1990 - 1 C 21.88

    Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90

    Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen

  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 2.55

    Befugnis der an einem vorangegangenen Gerichtsverfahren beteiligten Vertreter

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Eine derartige Auslegung würde nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates widersprechen, sondern auch dem Recht des Einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten (Bezugnahme auf BVerwGE 90, 337 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17

    Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung;

    Das Verwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 -, juris) beanstandungsfehlerfrei aus, dass die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen habe.

    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, a. a. O.).

    Allerdings sollen auch diese Besucher primär zu Tätigkeiten veranlasst werden, die werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

    Unter dieser Voraussetzung kann er sämtliche Rechtsmittel, so auch Revision, einlegen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 und Beschluss vom 4. Mai 1999 - 4 C 1.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 223 S. 7).
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