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   AG Rastatt, 12.01.1995 - 1 C 391/94   

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https://dejure.org/1995,5500
AG Rastatt, 12.01.1995 - 1 C 391/94 (https://dejure.org/1995,5500)
AG Rastatt, Entscheidung vom 12.01.1995 - 1 C 391/94 (https://dejure.org/1995,5500)
AG Rastatt, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - 1 C 391/94 (https://dejure.org/1995,5500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 615 BGB auf so genannte "Dienste höherer Art"; Vergütung bei Annahmverzug im Falle des Anbietens von Leistungen aus einem zahnärztlichem Behandlungsvertrag durch eine Terminabsprache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 361 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    Behandlungstermin nicht eingehalten

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä.

  • gute-propaganda.de Word Dokument (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Annahmeverzug Honorarausfall (Dr. Uta Rüping)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 817
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 17.04.2007 - 1 U 154/06

    Arztvertrag: Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz bei kurzfristiger Absage

    Ein Teil der veröffentlichten Rechtsprechung hält - mit teils divergierenden Begründungen und in unterschiedlichen Fallkonstellationen - § 615 BGB grundsätzlich für nicht anwendbar (LG München II, NJW 1984, 671; LG Heilbronn, NZS 1993, 424; LG Hannover, NJW 2000, 1799; AG München, NJW 1990, 2939; AG Calw, NJW 1994, 3015; AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; AG Dieburg, NJW-RR 1998, 1520).
  • BGH, 12.05.2022 - III ZR 78/21

    Anspruch der Betreiberin einer Praxis für Ergotherapie auf Zahlung einer

    Die Vereinbarung eines Behandlungstermins ist eine Nebenabrede im Rahmen des Behandlungsvertrages, deren Inhalt im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; Muthorst aaO S. 413; Poelzig aaO S.1610; Pohl, ZM 1966, 265).
  • AG Bielefeld, 10.02.2017 - 411 C 3/17

    Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins: Zahnarzt kann

    Betreibt der Arzt eine reine Bestellpraxis, so dient die Vereinbarung eines Behandlungstermins aber nicht lediglich der Sicherung eines zeitlichen geordneten Behandlungsablaufs und stellt die mithin exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB dar (LG Konstanz NJW 94, 3015; AG Meldorf NJW-RR 2003, 1029; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888; AG Bremen, NJW-RR 1996, 818; AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; Palandt-Weidenkaff, § 615 Rz. 2; a.A. ohne aber nachvollziehbare Begründung: LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07).
  • AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03

    Privatliquidation - Ausfallhonorar wegen Nichterscheinen zum "Exklusivtermin"

    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW-RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt).
  • LG Osnabrück, 02.04.2008 - 2 S 446/07

    Zahnarzttermin versäumt - muss Patient Schadensersatz zahlen?

    Auf Seiten eines Arztes, selbst eines solchen, der eine so genannte Bestellpraxis betreibt, dienen sie in erster Linie der Sicherung eines geordneten Behandlungsablaufs ( AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; LG München II, NJW 1984, 671; Landgericht Hannover, NJW 2000, 1799; AG Dieburg NJW-RR 1998, 1520) Deshalb kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger zu erbringenden Leistungen mit der Einhaltung des Termins "stehen und fallen" sollte.

    Weil sich der Beklagte nicht in Annahmeverzug befunden hat, braucht die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob § 615 BGB auf so genannte "Dienste höherer Art", also auch auf zahnärztliche Leistungen, überhaupt Anwendung finden kann (vgl. AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817), nicht entschieden zu werden.

  • AG Eckernförde, 31.08.2010 - 6 C 468/10

    Ansprüche auf das Behandlungshonorar des Arztes nach § 615 BGB bei

    1799; AG München NJW 1990, 2939; AG Calw NJW 1994, 3015 ; AG Rastatt NJW-RR 1996, 817; AG Dieburg NJW-RR 1998, 1520).
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