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   BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 40.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4281
BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 40.89 (https://dejure.org/1990,4281)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1990 - 1 C 40.89 (https://dejure.org/1990,4281)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1990 - 1 C 40.89 (https://dejure.org/1990,4281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirkung der Entziehung der Waffenbestitzkarte - Unbrauchbarmachen der Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Waffenrecht - Widerruf einer Waffenbesitzkarte - Anordnung des Unbrauchbarmachens - Veräußerung an Berechtigten - Erlaubnispflichtige Bearbeitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1991, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87

    Inhaber einer Waffenbesitzkarte - Trunkenheit im Verkehr - Gemeingefährliche

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 40.89
    Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG deckt im Fall des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte nicht die Anordnung, die Waffe durch einen Waffenhändler oder Büchsenmachermeister unbrauchbar machen zu lassen oder sie an einen Berechtigten zu veräußern (wie Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - NJW 1990, 724 = GewArch 1990, 78, 80).

    Wie der erkennende Senat (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - NJW 1990, 724 = GewArch 1990, 78, 80) entschieden hat, deckt § 48 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG - nicht die Anordnung, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern.

  • VG Köln, 21.02.2019 - 20 K 8077/17
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 - 1 C 40.89 -, juris (zur Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.).
  • BVerwG, 08.05.1995 - 1 B 5.95

    Unbrauchbarmachen einer Waffe nach Widerruf der Waffenbesitzkarte durch den

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß die Vorschrift des § 48 Abs. 2 WaffG im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte nicht die Anordnung deckt, die Waffen durch einen Waffenhändler oder Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen (BVerwGE 84, 17 [BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]; Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 40.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 56).
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