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   BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16   

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BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16 (https://dejure.org/2017,44144)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 (https://dejure.org/2017,44144)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2017 - 1 C 42.16 (https://dejure.org/2017,44144)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • keienborg.de (Kurzinformation)

    "Sekundärmigration" und die Sachaufklärungspflicht der Gerichte

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - Rn. 19).

    Eine Umdeutung in eine solche Entscheidung scheitert derzeit schon daran, dass der von § 71a AsylG vorausgesetzte erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 29) auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht feststeht, sondern diese Frage weiterer Aufklärung bedarf.

    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, wird es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden haben (zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 20 und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 9 und 27; Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6); die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig bezieht sich nur auf den subsidiären Schutz und nicht auch auf den noch nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag auf nationalen Abschiebungsschutz.

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - Rn. 19).

    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 bestehenden) Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris Rn. 13; der Sache nach auch Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.).

    Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) anhängiger Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Asylmagazin 2017, 294 und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris).

  • BVerwG, 18.02.2015 - 1 B 2.15

    Sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    1.2.2.1 Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 2).

    Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet nach der Rechtsprechung des Senats für sich noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 3 f.).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Für Anträge auf subsidiären Schutz von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit bereits seit dem 1. Dezember 2013 auch aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 51.15 - juris).

    Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 bestehenden) Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 - juris Rn. 13; der Sache nach auch Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).
  • BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 6.17

    Klärungsbedürftigkeit der Pflicht zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote auf

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, wird es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden haben (zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 20 und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 9 und 27; Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6); die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig bezieht sich nur auf den subsidiären Schutz und nicht auch auf den noch nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag auf nationalen Abschiebungsschutz.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, wird es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden haben (zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 20 und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 9 und 27; Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6); die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig bezieht sich nur auf den subsidiären Schutz und nicht auch auf den noch nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag auf nationalen Abschiebungsschutz.
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

  • BVerwG, 30.09.2015 - 1 B 51.15

    Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Ausland hinsichtlich

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 76.80

    Wehrpflichtsache - Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung - Klageabweisung -

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20

    Abänderungsverfahren; Austausch Rechtsgrundlage; Umdeutung; Wesensveränderung

    Der Asylantrag des Klägers unterfällt damit der Dublin-III Verordnung und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, auch wenn der Antrag vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 29 AsylG gestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 35).

    Zwar hat die Beklagte (jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage) die Unzulässigkeit eines Asylantrags - der grundsätzlich sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes enthält (§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) - eines Antragstellers, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, auch in dem Fall, dass ihm lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 16; Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2019, § 71a Rn. 2, § 29 Rn. 76; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 100 f.; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 19).

    Der Kläger zieht insoweit zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2017 (- 1 C 42.16 -) heran.

    Von einer Prüfung (der damaligen) europarechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG hatte das Bundesamt abgesehen, weil der dortige Betroffene den entsprechenden Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat bereits innegehabt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 7).

    Eine Entscheidung hierüber und damit über die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausdrücklich nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 18).

    Gegenstand des Revisionsverfahrens war - neben der Frage des Vorliegens vom Abschiebungsverboten - nur die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes, die das Bundesamt darauf stützte, dass dem dortigen Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat subsidiärer Schutz gewährt worden war, wofür § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 42.16 -, juris Rn. 15, 19).

  • VG Regensburg, 11.09.2018 - RN 14 K 17.33302

    Rückführung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes mit seinen als international

    Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21.November 2017 - 1 C 42.16 - juris).
  • VG Ansbach, 09.07.2022 - AN 9 K 17.34646

    Erfolglose Asylklage einer äthiopischen Staatsangehörigen

    Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18, Rn. 15 ff.; B.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris, Rn. 14 f. und B.v. 2.8.2017 - 1 C 37.16 - juris, Rn. 19; BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 42.16 - juris).
  • VG Potsdam, 28.09.2021 - 16 L 1084/19
    Da nach der maßgeblichen Rechtslage der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf subsidiären Schutz umfasst (§ 13 AsylG), liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren nicht vor, wenn - wie im Falle des Antragstellers - in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Republik Polen) subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 42/16 - juris, Rn. 41).
  • VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Zwar umfasst nach aktueller - sowohl nationaler (§ 13 AsylG) wie unionsrechtlicher (Art. 2 Buchst. b) AsylVf-RL 2013 und Art. 2 Buchst. b) Dublin III Verordnung i. V. m. Art. 2 Buchst. h) Richtlinie 2011/95/EU) Rechtslage - der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf subsidiären Schutz, womit im Anwendungsbereich der gegenwärtigen Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Dublin-III-Verordnung ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren nicht vorliegt, wenn einem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 42/16 - juris, ... Rn. 41).
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