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   BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83   

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BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83 (https://dejure.org/1990,103)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 (https://dejure.org/1990,103)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 (https://dejure.org/1990,103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten - Verfassungsschutzbehörden - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Verfassungsrechtlich legitimiertes staatliches Geheimhaltungsbedürfnis - Auskunftserteilung nach behördlichen Ermessen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 375
  • NJW 1990, 2761
  • MDR 1990, 770
  • MDR 1990, 850
  • NVwZ 1990, 1164 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 747
  • DVBl 1990, 707
  • DB 1990, 2466
  • DÖV 1990, 700
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher einen Rechtsschutz gegen die Verwendung der nach dem Volkszählungsgesetz 1983 nach Angaben des Bürgers gewonnenen Daten verfassungsrechtlich für unzureichend erachtet, wenn der Bürger nicht Kenntnis davon erlangen könnte, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfügt (BVerfGE 65, 1 (70)).

    Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 (43); 67, 100 (143)).

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, nicht vereinbar, wenn die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfGE 65, 1 (43)).

    Vielmehr ist eine Abwägung des aus diesem Recht abzuleitenden Schutzes des einzelnen gegen das staatliche Interesse an einem wirksamen Verfassungsschutz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59, 319 (323) [BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78]; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 (2400) [BVerwG 04.02.1988 - 5 C 88/85]; BVerfGE 65, 1 (46); 67, 100 (143); 67, 157 (173) [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78]).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 (44)).

    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (zur Rechtslage bei der polizeilichen Informationssammlung ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 29.86 - Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rn. 145).

    In Teilbereichen hat außerdem der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen vorgesehen, die auch nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts "in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung" weisen, u. a. durch die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder getroffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 65, 1 (45)).

  • BVerwG, 21.02.1984 - 1 C 37.79

    Zusammenarbeit der Länder - Verfassungsschutz - Übermittlung von Unterlagen -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83
    Sie hat es auch bisher dem BfV in hinreichend konkreter Form gestattet, für die in der Bestimmung genannten Zwecke unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch vorsorgend personenbezogene Daten zu erheben, aufzubewahren und zu verwenden (ebenso für die Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG BVerfG, Kammerbeschluß vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 - DVBl. 1988, 530; für den Austausch gesammelter Informationen zwischen den Verfassungsschutzbehörden BVerwGE 69, 53 (63) [BVerwG 21.02.1984 - 1 C 37/79]).

    Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls kann es geboten sein, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwGE 69, 53 (59) [BVerwG 21.02.1984 - 1 C 37/79]; BVerfGE 33, 1 (12) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]; 41, 251 (267) [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BayVerfGH BayVBl. 1985, 652 (654); OLG Frankfurt NJW 1989, 47; VG Köln NVwZ 1989, 85 (86) [VG Köln 06.05.1988 - 20 K 711/86]; Simitis NJW 1989, 21; Alberts ZRP 1987, 193; Denninger CR 1988, 51 (58 f.); Vogelgesang DVBl. 1989, 962).

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115 (120) [BVerwG 21.03.1986 - 7 C 71/83]) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250 (284) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]) gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen.

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 (307 f.) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 1/74]; 66, 39 (44) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; 66, 233 (236) [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; 74, 115 (120) [BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82]; 75, 1 (9) [BVerwG 19.08.1986 - 1 C 7/85]), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.

  • VG Hannover, 12.03.2019 - 7 A 849/19

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Bestimmtheitsgrundsatz;

    Nach dieser Rechtsprechung kann es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hinzunehmen, bis der Gesetzgeber die Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, juris Rn. 36 f.; Beschl. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, juris Rn. 27-29; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42/83 -, juris Rn. 25; Urt. v. 21.02.1984 - 1 C 37/79 -, juris Rn. 62; daran anschließend OVG Saarland, Urt. v. 06.09.2013 - 3 A 13/13 -, juris Rn. 77; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.1988 - 3 VAs 4/88 -, juris Rn. 34 f.).

    Insoweit dürfte die vorliegende Konstellation kaum mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Geheimhaltung verfassungsschutzrelevanter Informationen (BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42/83 -, juris) oder der Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäters (OVG Saarland, Urt. v. 06.09.2013 - 3 A 13/13 -, juris) zu vergleichen sein.

    Bis zur gesetzlichen Regelung der anstehenden Rechtsfragen hat sich vielmehr jede Zwischenlösung auf ein unerlässliches Maß zu beschränken (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42/83 -, juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.1988 - 3 VAs 4/88 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht als Quelle von Schutzansprüchen anerkannt, die sich auf den Zugang zu persönlichen Daten beziehen, auch hier allerdings bislang nicht als Quelle eines umfassenden, nur durch Gesetz einschränkbaren Informationsanspruchs, sondern als Quelle jedenfalls eines Anspruchs auf Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich zu einem Informationsanspruch dann verdichtet, wenn keine mindestens gleich gewichtigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwGE 84, 375 ; für den Zugang zu Unterlagen über psychiatrische Behandlung BVerwGE 82, 45 ; BGHZ 106, 146 ).

    Wird im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Therapeuten eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Akteneinsicht als notwendig erachtet, müsste daher geklärt werden, ob eine gesetzliche Grundlage, die es gestatten würde, über die beantragte Akteneinsicht nach Maßgabe der verfassungsrechtlich gebotenen, die Belange des Untergebrachten angemessen gewichtenden Abwägung zu entscheiden, nicht zumindest im Wege verfassungskonformer Auslegung in gesetzlichen Vorschriften außerhalb des baden-württembergischen Unterbringungsrechts aufgefunden werden kann (s. etwa für die Anwendbarkeit des § 29 VwVfG Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 179 f.; Wagner, Effektiver Rechtsschutz im Maßregelvollzug, Diss. Tübingen 1988, S. 217; zur begrenzten Reichweite des § 29 VwVfG demgegenüber BVerwGE 84, 375 ; OLG Hamm NStZ 1993, S. 255 ; VGH Baden-Württemberg, VersR 1985, S. 373 ; zur Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Globig, Der Auskunftsanspruch des Betroffenen als Grundrecht, in: Arndt, Völkerrecht und deutsches Recht, Festschrift für Walter Rudolf zum 70. Geburtstag, 2001, S. 441; Lang, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die ärztliche Schweigepflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1997, S. 140; verneinend BVerwGE 84, 375 ; Geppert, Zum Einsichtsrecht des Strafgefangenen in die anstaltsärztlichen Krankenunterlagen, in: Wilke, Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, 1984, S. 158 f.).

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des

    Das in dieser Vorschrift eingeräumte Akteneinsichtsrecht besteht nur während des laufenden Verfahrens (s. BVerwGE 67, 300 zum insoweit gleichlautenden § 29 Abs. 1 VwVfG; s.a. BVerwGE 84, 375 ; BSG, Beschluss vom 30. November 1994 11 RAr 89/94 , NJW 1995, 1447 ).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Akteneinsichtsbegehren des Klägers wie vom Berufungsgericht angenommen als minus auch das Begehren auf Auskunftserteilung umfasst (s.a. BVerwGE 84, 375 ).

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