Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.01.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 7, 8, 11, 25, 26, 28, 31, 101, 104 Abs. 7, § 104a; AuslG §§ 19, 30 Abs. 4; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6
    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, humanitäre Gründe, Schutz des Privatlebens, Streitgegenstand, Altfallregelung, Tod des Ehegatten, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht, Trennungsprinzip.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 28 Abs. 3; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AuslG § 30 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6; EMRK Art. 8; AufenthG § 104 Abs. 7; AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 1; GG Art. 3
    D (A), Verlängerung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Ausreisehindernis, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Tod, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Deutschverheiratung, Inländerdiskriminierung, Gleichheitsgrundsatz, Altfallregelung, Altfälle, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, humanitäre Gründe, Schutz des Privatlebens, Streitgegenstand, Altfallregelung, Tod des Ehegatten, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht, Trennungsprinzip

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, humanitäre Gründe, Schutz des Privatlebens, Streitgegenstand, Altfallregelung, Tod des Ehegatten, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht, Trennungsprinzip

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 04.09.2007, Az.: BVerwG 1 C 43/06 (Sperrwirkung der Ausweisung, Ehegattennachzug, Tod des Ehegatten, Trennungsprinzip)" von Priv. Doz. Dr. Ralf Brinktrine, original erschienen in: ZAR 2008, 105 - 107.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 129, 226
  • FamRZ 2008, 268
  • DVBl 2008, 108
  • NVwZ 2008, 333



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Wird zitiert von ... (180)  

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08  

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (sog. Trennungsprinzip vgl. Urteil des Senats vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 - ).

    Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 22).

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07  

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Sein Klagebegehren erfasst damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - eingeführten und am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a AufenthG (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - 18 A 537/11  
    vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, juris Rn. 13, und vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 13, so zu verstehen sind, dass sich die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für die Vergangenheit stets nur nach der aktuellen Rechtslage richtet mit der Folge, dass nunmehr ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für in der Vergangenheit liegende Zeiträume auch dann bestünde, wenn dem Ausländer nach der damaligen Rechtslage kein solcher Anspruch zugestanden hätte.

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