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   BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18   

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BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18 (https://dejure.org/2019,35667)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 (https://dejure.org/2019,35667)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 (https://dejure.org/2019,35667)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1
    Abstammung; Abstammungsbegriff, generationenübergreifender; Bekenntnislage; Eltern; Familie; Frühgeborene, bekenntnisunfähige; Generationenschnitt; Großeltern; Kriegsende; Prägung; Spätaussiedler; Urgroßeltern; Versterben; Volkszugehöriger; Volkszugehörigkeit; Voreltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 BVFG, § 3 BVFG, § 4 Abs 1 Nr 2 BVFG, § 4 Abs 1 Nr 1 BVFG, § 4 Abs 1 Nr 3 BVFG
    Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen Volkszugehörigen

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine Aufnahme als Spätaussiedler; Geltung eines generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs im Vertriebenenrecht; Maßgeblichkeit der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers; Bestimmung der Volkszugehörigkeit sogenannter bekenntnisunfähiger ...

  • rewis.io

    Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen Volkszugehörigen

  • doev.de PDF

    Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen Volkszugehörigen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3, BVFG § 6 Abs. 2 S. 1, BVFG § 4 Abs. 1 Nr. 3, BVFG § 4 Abs. 1 Nr. 1, BVFG § 4 Abs. 1 Nr. 2, BVFG § 4 Abs. 1 Nr. 3, BVFG § 6 Abs. 2 S. 1, BVFG § 26, BVFG § 27 Abs. 1 S. 1
    Aufnahmebescheid, Spätaussiedler, Abstammung, deutsche Abstammung, Großeltern, Großvater, Enkel, Beurteilungszeitpunkt, Wohnsitz, Aussiedlungsgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen Volkszugehörigen

  • rechtsportal.de

    Abstammung; Eltern; Voreltern; Großeltern; Urgroßeltern; Spätaussiedler; Abstammungsbegriff, generationenübergreifender; Generationenschnitt; Prägung; Volkszugehörigkeit; Volkszugehöriger; Versterben; Kriegsende; Frühgeborene, bekenntnisunfähige; Bekenntnislage; Familie

  • rechtsportal.de

    Streit um eine Aufnahme als Spätaussiedler; Geltung eines generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs im Vertriebenenrecht; Maßgeblichkeit der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers; Bestimmung der Volkszugehörigkeit sogenannter bekenntnisunfähiger ...

  • datenbank.nwb.de

    Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen Volkszugehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, der bei Kriegsende noch im Aussiedlungsgebiet lebte

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, der bei Kriegsende noch im Aussiedlungsgebiet lebte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spätaussiedler - eine Frage der Abstammung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 9
  • NVwZ-RR 2020, 373
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197).

    a) Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff.).

    Eines auf die Voreltern bezogenen ungeschriebenen "Generationenschnitts" bedarf es nicht, da das Gesetz den Erwerb des Spätaussiedlerstatus in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG durch den Verweis auf die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG und den "Zeitschnitt" der Geburt des Aufnahmebewerbers vor dem 1. Januar 1993 (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 ) sowie in § 6 Abs. 2 BVFG durch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung ausdrücklichen zeitlichen und sachlichen Beschränkungen unterwirft (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 14).

    Ebenso wenig berühren die durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen des § 6 Abs. 2 BVFG das Merkmal der Abstammung, für das der Gesetzgeber jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - von einem generationenübergreifenden Abstammungsbegriff ausgehen musste.

    Dieses Verständnis liegt erkennbar auch dem Urteil des 5. Senats vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197 Rn. 14) zugrunde.

  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 293.94
    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Eine analoge Anwendung oder teleologische Extension der Norm auf den Fall der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem Vorelternteil deutscher Volkszugehörigkeit, der bei Beginn der mit dem Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 einsetzenden inneren Vertreibungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78 S. 39 und 42 ff.) seinen Wohnsitz in dem Aussiedlungsgebiet hatte und diesen bis zu seinem Tod vor dem Wirksamwerden der deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945 beibehalten hatte, kommt nicht in Betracht.
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Eines auf die Voreltern bezogenen ungeschriebenen "Generationenschnitts" bedarf es nicht, da das Gesetz den Erwerb des Spätaussiedlerstatus in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG durch den Verweis auf die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG und den "Zeitschnitt" der Geburt des Aufnahmebewerbers vor dem 1. Januar 1993 (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 ) sowie in § 6 Abs. 2 BVFG durch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung ausdrücklichen zeitlichen und sachlichen Beschränkungen unterwirft (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - 11 A 2091/17

    Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Abstammung von einem deutschen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Dieser erfasst als Bezugspersonen nicht allein die Eltern, sondern auch die Voreltern, zu denen neben den Großeltern gegebenenfalls auch die Urgroßeltern zählen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2018 - 11 A 2091/17 - juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 61.78

    Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Ausstellung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Abstammung bedeutet mithin Abstammung von deutschen Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1979 - 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37 S. 17).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18
    Das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene) (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20

    Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem

    Denn es hat nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff. und vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 11 ff.) - ein sonstiger Vorfahre im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war.

    Für die Frage, ob die Klägerin deutscher Abstammung ist, kommt es hingegen auf die deutsche Volkszugehörigkeit einer Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1961 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 25).

    Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 26).

  • VG Köln, 07.09.2020 - 7 K 13214/17
    Ergänzend wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - hingewiesen.

    Die Erleichterung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit in § 6 Abs. 2 BVFG bezog sich allein auf das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und auf die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse an den Aufnahmebewerber, Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17- , juris, Rn. 43.

    Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 - und Urteil vom 27.11.2019 - 11 A 2262/17-.

    Auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - wurde die Rechtslage nicht geändert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - 11 A 1400/20 - und VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -.

    Deshalb ist es sinnvoll, die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson allein nach den Kriterien des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts zu beurteilen, die maßgeblich auf die Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgestellt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - juris, Rn. 26.

    Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - und vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - auch auf die Großeltern des Klägers abgestellt werden.

    Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals.

  • VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Mit Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - hat sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Auslegung des Abstammungsmerkmals in § 6 Abs. 2 BVFG geäußert.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 - , juris, Rn. 43.

    Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 - und Urteil vom 27.11.2019 - 11 A 2262/17 - .

    Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - in der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamts und der Verwaltungsgerichte nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers für die Beurteilung seiner deutschen Abstammung angekommen war.

    Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nochmals betont, dass sich mit dem 10. Änderungsgesetz an dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung nichts geändert habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16.

    Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals.

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