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   BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18   

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BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18 (https://dejure.org/2019,18481)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 (https://dejure.org/2019,18481)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 1 C 45.18 (https://dejure.org/2019,18481)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6; EMRK Art. 3, 8; AufenthG § 60 Abs. 5
    Abschiebungsverbot, nationales; Existenzminimum; Familienverband; Gefährdung; Kernfamilie; Lebensgemeinschaft, familiäre; Rückkehrprognose, realitätsnahe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 5 AufenthG, Art 6 GG, Art 3 MRK, Art 8 MRK
    Rückkehr im Familienverband im Regelfall Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Rückkehr im Familienverband im Regelfall Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG

  • rewis.io

    Rückkehr im Familienverband im Regelfall Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bei familiärer Lebensgemeinschaft; Gesonderte Prüfung der Voraussetzungen bei jedem Familienmitglied; Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren; Gemeinsame Rückkehr im Familienverband

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsschutz nur für einzelne Familienmitglieder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Einheitliche Gefahrenprognose für Eltern und Kinder: Familie muss gelebt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 166, 113
  • NVwZ 2020, 158
  • FamRZ 2019, 1749
 
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Wird zitiert von ... (1095)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (Aufgabe der Rechtsprechung BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).

    Die Annahme gemeinsamer Rückkehr unterstellte dann, dass dieses gesicherte Bleiberecht zugunsten der Wahrung des Familienverbandes aufgegeben werde, widerspräche damit der verbindlichen Schutzfeststellung und stünde deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.).

    Es sei Sache der Ausländerbehörden zu prüfen, ob eine Trennung des nichtbleibeberechtigten Familienmitglieds von den bleibeberechtigten Familienangehörigen in Betracht komme oder Art. 6 GG/Art. 8 EMRK durch ein Vollstreckungshindernis (nunmehr) nach § 60a Abs. 2 AufenthG Rechnung zu tragen sei (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 891/00 - juris).

  • BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93

    Asylverfahren - Familienasyl - Verfolgung - Gefahrenprognose - Mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163).

    1.3.1 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

    Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Bei Mitgliedern einer häuslichen und familiären Gemeinschaft ist anzunehmen, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 Rn. 63).

    Regelmäßig werden in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 Rn. 53, 65).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (Aufgabe der Rechtsprechung BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).

    a) Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen sei, wenn einzelnen Familienmitgliedern bestandskräftig Abschiebungsschutz oder sonst ein gesichertes Bleiberecht zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ).

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    1.2 Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend weiterhin davon ausgegangen (UA Rn. 24 ff.), dass bei dem nationalen Abschiebungsschutz (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich sind, nicht Gefahren, die Dritten drohen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 78 S. 129 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 17).

    Die Unterschreitung auch des eigenen Existenzminimums, die in der Familiensituation aus der existenziellen Notlage für jedes einzelne Familienmitglied folgt, ist dann auch nicht eine bloß mittelbare Gefährdungssteigerung aus den "Versorgungslasten" für nahe Familienangehörige; sie bewirkt auch nicht, dass lediglich das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers führt (dies - für eine andere Fallkonstellation ablehnend - BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 78 S. 129 f.).

  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Von diesen Grundsätzen, die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen werden (s. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 26 f.; OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A - juris Rn. 19 f.), ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen (UA Rn. 27 ff.).

    1.2 Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend weiterhin davon ausgegangen (UA Rn. 24 ff.), dass bei dem nationalen Abschiebungsschutz (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich sind, nicht Gefahren, die Dritten drohen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 78 S. 129 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163).

    1.3.1 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Diese Bewertungen gründen auf Feststellungen zu den landesweiten Lebensverhältnissen in Afghanistan und auch denjenigen in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, für die sich das Berufungsgericht insbesondere Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteile vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris und vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 - juris) zu eigen gemacht hat.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (ebd., Rn. 39) Dies gilt namentlich für die familiäre Lebensgemeinschaft mit besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kindern; denn Eltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und haben für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber die Existenz des Kindes auch finanziell sicherzustellen, soweit und solange sie hierzu in der Lage sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 ).
  • BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00

    Afghanistan, Paschtunen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
    Die Annahme gemeinsamer Rückkehr unterstellte dann, dass dieses gesicherte Bleiberecht zugunsten der Wahrung des Familienverbandes aufgegeben werde, widerspräche damit der verbindlichen Schutzfeststellung und stünde deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 891/00

    Asylrecht und Fluchtalternativen bei regionaler Verfolgung - trennungsbedingte

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - 13 A 341/18

    Drohen eines Schadens für einen Asylbewerber als Zivilperson bei Rückkehr

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 22, vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 24, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 24, und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 20, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 21, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 97 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 (120) = juris, Rn. 21.
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113, Rn. 12 m.w.N.).
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