Rechtsprechung
   BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1562
BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77 (https://dejure.org/1980,1562)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1980 - 1 C 46.77 (https://dejure.org/1980,1562)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1980 - 1 C 46.77 (https://dejure.org/1980,1562)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1562) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    b) Daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 74 f.); dementsprechend sind Gebühren zwar "häufig", aber nicht stets Gegenleistungen für behördliche Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats am 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - DVBl 1998, 1220 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

    Voraussetzung ist danach aus der Sicht des Bundesrechts allein, daß zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, daß die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17 f.; BVerfGE 50, 217 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

    Das gleiche gilt für die Frage, ob auch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Amtshandlungen einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen (so Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18; a.A. Zugmaier, a.a.O., Ronellenfitsch, VerwArch Bd. 86 (1995), 307 ).

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 37.90

    Fehlalarmgebühr - Gebührentatbestand, Gesetzesauslegung, Bestimmtheitsgrundsatz,

    Die Rechtfertigung, deren es zur Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Abgabe bedarf, ergibt sich bei Gebühren aus ihrer Stellung als "Gegenleistung" für eine dem Begünstigten erbrachte ("besondere") Verwaltungsleistung (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 , ferner BVerwG, Urteil vom 7. November 1980, BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ).

    Dem genügt, wenn eine Verwaltungsleistung dem Begünstigten "individuell zurechenbar" ist (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O. S. 226, ebenso z.B. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980, a.a.O.).

    So liegt es beispielsweise bei der erstgenannten Frage, zu der seit langem gesichert ist, daß einfachgesetzliche Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung (selbst überwiegender) öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteile vom 13. Januar 1959 - BVerwG I C 114.57 - BVerwGE 8, 93 , vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 , vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 und vom 7. November 1980, a.a.O. S. 18).

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17

    Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Auslagenbegriff; Begriff der Verwaltungsgebühren;

    Ihr Zweck besteht darin, die Kosten der Amtshandlung ganz oder teilweise zu decken (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ff.).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    b) Daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 74 f.); dementsprechend sind Gebühren zwar "häufig", aber nicht stets Gegenleistungen für behördliche Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats am 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - DVBl 1998, 1220 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

    Voraussetzung ist danach aus der Sicht des Bundesrechts allein, daß zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, daß die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17 f.; BVerfGE 50, 217 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

    Das gleiche gilt für die Frage, ob auch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Amtshandlungen einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen (so Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18; a.A. Zugmaier, a.a.O., Ronellenfitsch, VerwArch Bd. 86 (1995), 307 ).

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785).

    Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen).

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines

    Nicht erforderlich ist, dass die Amtshandlung für den Gebührenschuldner vorteilhaft ist (BVerwG, U.v. 7.11.1980 - 1 C 46.77 - GewArch 1981, 243/244).

    Desgleichen steht es der Erhebung von Verwaltungskosten nicht entgegen, wenn die Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (BVerwG, U.v. 7.11.1980 a.a.O. S. 244).

    Unschädlich ist es ferner, wenn die Amtshandlung dem Kostenschuldner "aufgedrängt" wird (BVerwG, U.v. 7.11.1980 a.a.O. S. 244).

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785).

    Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen).

  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der

    Andere Entscheidungen betonen, dass es darauf ankommt, ob die Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 18).

    Es steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung einem untätigen oder jedenfalls sich leistungsneutral verhaltenden Gebührenschuldner aufgedrängt wird (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Damit wird klar, dass im Zollrecht schon die Adressatenstellung die von der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 18) verlangte besondere Beziehung zwischen der Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner begründet, die den Schluss erlaubt, dass die Amtshandlung als Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist.

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Dieses fordert nämlich gerade nicht, daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert zufließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10; Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - UA S. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    Das gilt nicht nur in persönlicher Hinsicht - in der individuellen Zurechenbarkeit der Amtshandlung gerade zum Gebührenschuldner (vgl. insofern BVerwG, Urteile vom 07.11.1980 - 1 C 46.77 - und vom 23.08.1991 - 8 C 37.90 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nrn. 10 (S. 17) und 27 (S. 16); BVerwGE 91, 109 (113)) -, sondern auch in sachlicher Hinsicht: in der Bezogenheit der Gebühr auf die Amtshandlung, die beide als Leistung und Gegenleistung erscheinen läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 (S. 63)).
  • OVG Sachsen, 02.03.2015 - 5 A 60/12

    Gebäudeaufmessung von Amts wegen, Aktualisierung des Liegenschaftskatasters,

  • VG Düsseldorf, 19.06.2013 - 1 K 4458/11

    Klage gegen Gebührenbescheid der Gemeindeprüfungsanstalt ohne Erfolg

  • OVG Niedersachsen, 29.04.1998 - 7 L 2301/97

    Gebühren für die Überwachung von Gefahrguttransporten; Bestimmtheit; Gebühr;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97

    VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig

  • BVerwG, 04.05.1982 - 1 C 190.79

    Erstattungsfähigkeit von Prüfungskosten nach dem Gesetz über das Kreditwesen

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 108.78

    Tankstelle - Kraftstoffprobe - Untersuchungskosten

  • VG Minden, 15.05.2013 - 3 K 2023/12

    Grundgesetzliche Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren;

  • BVerwG, 31.03.1993 - 8 B 166.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1998 - 9 B 3098/97

    Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung

  • OVG Saarland, 22.01.1992 - 1 W 113/91

    Gebühren für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen;

  • BVerwG, 09.12.1985 - 5 B 77.85

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - 9 A 2198/10

    Gebührenfestsetzung für eine erfolgte messtechnische Prüfung von frisch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1986 - 12 A 2511/84

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht