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   BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18   

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BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18 (https://dejure.org/2019,50088)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2019 - 1 C 47.18 (https://dejure.org/2019,50088)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 (https://dejure.org/2019,50088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG §§ 4, 6, 27 Abs. 1
    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiete; Erstverfahren; Fehleinschätzung; Folgeantrag; Fortführung des Verfahrens; Härtefall; Rückkehr; Spätaussiedler; Streitgegenstand; Verlassen der Aussiedlungsgebiete; Wohnsitz; Wohnsitzfiktion; besondere Härte; materielle ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 BVFG, § 27 Abs 1 S 1 BVFG, § 27 Abs 1 S 3 BVFG, § 4 BVFG, § 6 BVFG
    Fortführung eines Aufnahmeverfahrens nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete

  • rewis.io

    Fortführung eines Aufnahmeverfahrens nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 4 ; BVFG § 6 ; BVFG § 27 Abs. 1
    Spätaussiedler; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiete; Verlassen der Aussiedlungsgebiete; Härtefall; besondere Härte; Fehleinschätzung; Rückkehr; Wohnsitz; ununterbrochener Wohnsitz; Wohnsitzfiktion; Streitgegenstand; materielle Anspruchsnormenkonkurrenz; ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BVFG § 27 Abs. 1 S. 1-3
    Streit um die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz ; Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und Erteilung eines "Härtefallaufnahmebescheids" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als einheitlicher Streitgegenstand; ...

  • rechtsportal.de

    BVFG § 27 Abs. 1 S. 1-3
    Streit um die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz ; Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und Erteilung eines "Härtefallaufnahmebescheids" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als einheitlicher Streitgegenstand; Fortführung ...

  • datenbank.nwb.de

    Fortführung eines Aufnahmeverfahrens nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortführung eines Aufnahmeverfahrens nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 12.14

    Antragstellung, zeitnahe; Aufnahmeantrag; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift nach bestandskräftiger Ablehnung eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeantrags und Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete bei einem Folgeantrag nur, wenn der im Erstverfahren gestellte Antrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (so schon BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17).

    a) Schon bei unmittelbarer Anwendung greift die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur, wenn ein Härtefallantrag nach Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17).

  • BVerwG, 10.10.2018 - 1 C 26.17

    Aufenthaltnahme; Aufnahmebescheid; Ausreise; Bekenntnis; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Dabei ist es in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtefallweg zu erteilenden Aufnahmebescheid nach der im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltenden Rechtslage bestimmen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - NWVBl. 2019, 62 Rn. 23 f. m.w.N.).

    Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz sieht indes keine Übergangsregelung vor und hat mithin keine Bedeutung für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - NWVBl. 2019, 62 Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 20.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Damit liegt ein einheitlicher Streitgegenstand auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz; BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 15).

    dd) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stehen dieser Einschätzung die Ausführungen im Urteil des Senats vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - (juris Rn. 21) nicht entgegen.

  • BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16

    Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Aussiedlungsgebiete; Bezugsperson; Ehemann;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    In diesem Fall sollte er aus einer übereilten Ausreise in Bezug auf seine Spätaussiedlereigenschaft keine Nachteile erleiden und nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (während des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26 und Beschluss vom 26. August 2005 - 5 B 72.05 - juris Rn. 3).

    Im Übrigen hat der Senat eine entsprechende Anwendung der Wohnsitzfiktion auf Familienangehörige inzwischen ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26).

  • BVerwG, 26.08.2005 - 5 B 72.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    In diesem Fall sollte er aus einer übereilten Ausreise in Bezug auf seine Spätaussiedlereigenschaft keine Nachteile erleiden und nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (während des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26 und Beschluss vom 26. August 2005 - 5 B 72.05 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 24.14

    Angehörigenbescheinigung; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum; deutscher

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung s.a. Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 09.07.2014 - 9 B 63.13

    Kunsthalle; Umsatzsteuer; Bescheinigung; gleiche kulturelle Aufgabe; Museum;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand zum einen durch die mit dem Klageantrag erstrebte Rechtsfolge und zum anderen durch den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 8 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02

    Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung eines -es in Härtefällen;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11).
  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11).
  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 83.16

    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (hier: Anwendung einer Vorschrift nach

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18
    Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung s.a. Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand zum einen durch die mit dem Klageantrag erstrebte Rechtsfolge und zum anderen durch den Klagegrund, d. h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt; ein einheitlicher Streitgegenstand liegt mithin auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VG Köln, 19.12.2023 - 7 K 2987/21
    BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 11.

    BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 19.

    Zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 20.

    BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 22.

    BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 25.

  • BVerwG, 07.01.2021 - 1 B 48.20

    Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auf Aufnahmebewerber, die nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurückkehren, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, nur dann entsprechende Anwendung findet, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 30 Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 11 A 1805/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - 11 A 1943/19

    Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 17 f.
  • VG Köln, 06.09.2022 - 7 K 1737/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 47/18 - juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2020 - 11 A 2309/20 - juris.
  • VG Köln, 15.12.2020 - 7 K 1894/18
    Insoweit könnte gegebenenfalls die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greifen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 47.18 - Diesbezüglich bedarf es im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, denn die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der dann zum Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden Fassung.
  • VG Köln, 10.11.2020 - 7 K 2846/18
    Die Wohnsitzfiktion greift in dieser Fallkonstellation jedoch nur, wenn der Betroffene bei der Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt hat; denn die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich allein dadurch, dass ein bloßer Irrtum über das Vorliegen eines Härtefalls nicht zu einem ungewollten Ausschluss des ansonsten entstandenen Spätaussiedlerstatus führen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 47.18 -.
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