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   BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00   

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BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00 (https://dejure.org/2000,353)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2000 - 1 C 5.00 (https://dejure.org/2000,353)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 (https://dejure.org/2000,353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 6 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, § 47
    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen; Befristung; illegale Einreise; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Regelfall

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung - Ausnahmefall - Ausweisung - Ausweisungsgrund - Ausweisungswirkungen - Befristung - Illegale Einreise - Ist-Ausweisung - Regel-Ausweisung - Regelfall

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; AuslG § 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 57 (Leitsatz)

    §§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Ausländerrecht/Befristung der Wirkungen einer Ausweisung oder Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 369
  • NVwZ 2000, 1422
  • NJ 2001, 108 (Ls.)
  • DVBl 2001, 212
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97

    Voraussetzungen für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13).

    Er schließt andererseits das Vorliegen einer Ausnahme nicht ohne weiteres aus (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Ausnahme sind aber immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Neue Erkenntnisse nach Ergehen des Berufungsurteils;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.).

    Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.), sondern lediglich - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10) eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerwG, 04.10.1995 - 1 B 139.95

    Verhältnismäßigkeit der abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten und des besonderen

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Da die Ausweisungsmöglichkeiten nach dem unterschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände abgestuft sind (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 139.95 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 7), kommt dem Umstand, dass kein Fall der Ist- oder Regel-Ausweisung vorliegt, auch bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gegeben ist, Gewicht zu.
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bietet der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel dafür, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und insbesondere bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (vgl. BVerfGE 51, 386 ; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5).
  • BVerwG, 03.06.1982 - 1 C 241.79

    Aufenthaltsrecht - Schutz der Ehe - Ermessen der Ausländerbehörde - Befristete

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bietet der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel dafür, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und insbesondere bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (vgl. BVerfGE 51, 386 ; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5).
  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.), sondern lediglich - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10) eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Die zu einem Ausnahmefall von der Regel im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 47 AuslG entwickelten Grundsätze - insbesondere zum Erfordernis einer Ermessensentscheidung bei Annahme eines Ausnahmefalles (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 36 ; Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5) - können wegen struktureller Unterschiede nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG übertragen werden.
  • BVerwG, 01.09.1994 - 1 B 90.94

    Hinreichende Bestimmtheit - Bedeutung einer Rechtssache - Jugoslawien -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    Die zu einem Ausnahmefall von der Regel im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 47 AuslG entwickelten Grundsätze - insbesondere zum Erfordernis einer Ermessensentscheidung bei Annahme eines Ausnahmefalles (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 36 ; Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5) - können wegen struktureller Unterschiede nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG übertragen werden.
  • VG Berlin, 28.04.1995 - 35 A 340.94

    Befristung der Wirkung der Abschiebung; Unbefristete Fernhaltung eines Ausländers

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
    In dem hier vorliegenden Fall einer Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist die Ausländerbehörde entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung nicht befugt, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden oder nach Ermessen darüber zu befinden, ob von einer Befristung abgesehen werden soll (so auch Vormeier, a.a.O. § 8 AuslG Rn. 26 f.; Renner, a.a.O. S. 308; a.M. VG Berlin, InfAuslR 1995, 319 ).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Denn typischerweise genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten präventiven Zwecke (Urteile vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 und vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 ).

    Das Verhalten nach der Ausweisung ist aber neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes, der Berücksichtigung des Ausweisungszwecks und der Folgenbetrachtung im Hinblick auf das Übermaßverbot einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren (Urteil vom 11. August 2000 a.a.O. S. 372 ff.).

    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.).

  • VGH Bayern, 11.09.2008 - 19 ZB 08.1679

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Ausweisung - Ausnahmefall

    Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] zum Ausländergesetz 1990).

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] m.w.N.).

    Darüber hinaus sind die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecke zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]).

    Ist die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich auch die Ausweisungswirkungen zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13/99, NVwZ 2000, 689 [690]; Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]).

    Eine Befristung scheidet demgegenüber aus, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]).

    Vielmehr bedarf es auch hier der Abwägung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände eine unbefristete Ausweisung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] m.w.N.).

    Die Befristungsregelung bietet der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Instrumentarium, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und zu verhindern, dass sich diese als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] m.w.N.).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Entwicklungen hat er - soweit sie nicht lediglich die anfängliche Prognose retrospektiv bestätigten - regelmäßig der Geltendmachung in einem nachfolgenden Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorbehalten (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1997 - BVerwG 1 B 36.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 9; Urteil vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 ).
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