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   BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01   

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BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,81)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,81)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,81)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis - Abschiebungsschutz - Abschiebungshindernis - Allgemeine Gefahr - Verfassungskonforme Handhabung - Extreme allgemeine Gefahrenlage - Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung - Allgemein schwierige Lebensbedingungen - Angolanische Kleinkinder

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 53 Abs. 4
    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Verfassungskonforme Auslegung, Rechtsschutzbedürfnis, Duldung, Angola, Existenzminimum, Versorgungslage, Medizinische Versorgung, Kinder, Kleinkinder, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ...

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 6 § 54
    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung; allgemein schwierige Lebensbedingungen; angolanische Kleinkinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 1
  • NVwZ 2002, 101
  • DVBl 2001, 1772
  • DÖV 2002, 395
 
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Wird zitiert von ... (1073)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Die vom Berufungsgericht angenommene Verstärkung dieser Gefahr für die aus Europa zurückkehrenden Kleinkinder ändert nichts an der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen der festgestellten allgemeinen Gefahr handelt (zu diesem Grundsatz vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Freilich ist das Berufungsgericht wie jedes Tatsachengericht verpflichtet, den erhobenen Sachverhalt vollständig und umfassend zu würdigen und im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die tatrichterliche Würdigung bei der Annahme einer Gruppenverfolgung in einem bestimmten Land betont (Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 ).

    Dazu gehört auch, dass sich die Oberverwaltungsgerichte - in der für ein Urteil gebotenen Konzentration und Kürze - mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander setzen und dies in der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Begründung nachprüfbar darstellen (Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 ).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Das wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin bereits über ein anderweitiges Bleiberecht in Deutschland verfügte, das ihr eine bessere Rechtsstellung gewährt, als sie sie mit der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen kann (offen gelassen im Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 bei einer schon vorhandenen Aufenthaltsbefugnis für eine auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichtete Klage).

    Allerdings steht der Klägerin hier wohl ein Anspruch auf eine asylverfahrensunabhängige ausländerrechtliche Duldung zu, da sich ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Deutschland aufhalten und Art. 6 Abs. 1, 2 GG ihrer Rückkehr nach Angola ohne die Eltern entgegensteht (zum grundrechtlichen Familienschutz als Abschiebungshindernis vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 m.w.N.).

    Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG scheitert für die Klägerin allerdings nicht bereits daran, dass ihr mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Anspruch auf Duldung durch die Ausländerbehörde zustehen dürfte (zu diesem Duldungsgrund vgl. Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 m.w.N.), weil ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden dürfen.

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (Urteil vom 19. November 1996, a.a.O., BVerwGE 102, 249 ).

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

  • BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sinn und Zweck des § 117 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Aus der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ergeben sich keine gesteigerten Begründungsanforderungen für das Gericht, die über die Pflicht zur Niederlegung der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Entscheidungsgründe nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinausgehen (Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).
  • BVerwG, 11.05.1998 - 9 B 409.98

    Ausländerrecht - Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung,

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung (vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - InfAuslR 1999, 525 und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98 - sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA S. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis).
  • BVerwG, 22.07.1998 - 9 B 452.98

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung (vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - InfAuslR 1999, 525 und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98 - sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA S. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00

    Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 305.94

    Antrag auf Asyl - Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

  • OVG Hamburg, 22.01.1999 - 1 Bf 550/98

    Afghanistan, Tadschiken, Khad, Militärangehörige, Abschiebungshindernis,

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2000 - 1 A 1462/96

    Angola, Bakongo, Mukongo, UNITA, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr,

  • BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des groben

  • VGH Bayern, 10.11.1999 - 25 B 99.32078

    Angola, Minderjährige, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - A 13 S 446/98
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).

    Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4).

    Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1. 1999, NVwZ 1999, 668).

    Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7).

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BVerwG, 15.03.2001 - 1 B 22.01, 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,22827)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2001 - 1 B 22.01, 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,22827)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2001 - 1 B 22.01, 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,22827)
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