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   OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14   

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OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14 (https://dejure.org/2017,53564)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.07.2017 - 1 C 5/14 (https://dejure.org/2017,53564)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 1 C 5/14 (https://dejure.org/2017,53564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 1 Abs. 8, BauGB § 2 Abs. 3, BauGB § 4a Abs. 3 Satz 1, BauGB § 13, BauGB § 214, BauGB § 215, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 173 Satz 1, ZVG § 90 Abs. 1
    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsfrist; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Zwangsversteigerung; Prozessführungsbefugnis, ; Rechtsschutzinteresse; ergänzendes Verfahren; Planänderung; vereinfachtes Verfahren; Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ; Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Sachsen, 11.07.2013 - 1 C 11/12

    Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen durch den Bürgermeister unter Angabe des

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Nach Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens 1 C 11/12 der Antragsteller wurde die Satzung in einem ergänzenden Verfahren vom Oberbürgermeister ausgefertigt und im Amtsblatt vom 8. Juli 2013 erneut bekanntgemacht.

    Durch rechtskräftiges Normenkontrollurteil vom 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 - (abgedruckt u. a. SächsVBl. 2014, 173; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 2014 - 4 BN 7.14 -, juris) erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan Nr. 57 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2013 wegen eines erneuten Ausfertigungsmangels für unwirksam.

    Die Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren 1 C 16/08 (Bebauungsplan von 2006), 1 C 38/11 (Veränderungssperre), 1 C 11/12 (Bebauungsplan von 2011) und 1 B 85/14 (Eilverfahren) des Oberverwaltungsgerichts wurden beigezogen.

    58 Bundesrechtlich ist die Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin nach der im Januar 2011 erfolgten Einstellung des ersten Normenkontrollverfahrens 1 C 16/08 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geänderten und zuletzt im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zur Behebung des im rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 - …

    60 Bei Anwendung dieses im Interesse einer Planerhaltung gesetzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabs haben die Antragsteller mit ihren Ausführungen auf S. 11 ff. der Antragsschrift vom 24. April 2012 im Normenkontrollverfahren 1 C 11/12 rechtzeitig unter Darlegung des den Verfahrensverstoß bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m § 4a Abs. 3 BauGB) begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, dass der am 21. Dezember 2011 beschlossene und im Amtsblatt vom 1. März 2012 bekanntgemachte Bebauungsplan von dem zwischen dem 2. Mai und 10. Juni 2011 öffentlich ausgelegten Planentwurf abweicht, weil die textliche Festsetzung Nr. 1.4 des beschlossenen Plans gegenüber dem Auslegungsentwurf um den Satz ergänzt wurde, dass "ein ... Parkplatzkonzept ... im Rahmen der Bauantragstellung vorzulegen ist".

    E.....- O............ im Schreiben vom 6. September 2011 zutreffend hingewiesen hat, durch die textliche Festsetzung Nr. 1.4 in das Baugenehmigungsverfahren verlagert ("Ein ... Parkplatzkonzept ist ... im Rahmen der Bauantragstellung vorzulegen"), obwohl eine Bewältigung der durch die "vorgeschriebene" gastronomische Nutzung der "Friedensburg" - auch in Teilen des Landschaftsschutzgebiets "Lößnitz" - ausgelösten Konflikte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder in einem nachgelagerten Verfahren der Vorhabenzulassung noch anderweitig sichergestellt war.69 In rechtlicher Hinsicht gilt dies - unabhängig von der nicht erfolgten Ausgliederung des Plangebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet "Lößnitz" - bereits deshalb, weil das baurechtliche Genehmigungsverfahren in der Sächsischen Bauordnung landesrechtlich abschließend geregelt und einer satzungsrechtlichen Ausgestaltung durch Festsetzungen eines Bebauungsplans entzogen ist (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 a. a. O.; NK-Urt. v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, SächsVBl. 2014, 173 Leitsatz 2 zum vorangegangenen Verfahren der Antragsteller).

    1 Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den bereits in den vorangegangen Normenkontrollverfahren 1 C 16/08 und 1 C 11/12 festgesetzten Wert zugrunde legt, gegen den Einwendungen nicht erhoben wurden.

  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 BN 42.09

    Ergänzendes Verfahren; erneute Auslegung; Bebauungsplanentwurf; flächenbezogener

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Der normative Gehalt des Bebauungsplans sei trotz der Einfügung des Satzes unverändert geblieben, weshalb es in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - Beschl. v. 8. März 2010 - 4 BN 42.09) entwickelten Maßstäbe jedenfalls nach Sinn und Zweck von § 4a Abs. 3 BauGB keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte.

    "Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn Festsetzungen eines Plans einen anderen Inhalt bekommen (BVerwG, Beschl. v. 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, juris Rn.12), also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird.

    Vielmehr "garantiert (das Gesetz), dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen" (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 8. März 2010 a. a. O).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass Beteiligungsverfahren nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sind, weshalb § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einschränkend dahin ausgelegt wird, dass kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 8. März 2010 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 26.09.2013 - 1 C 37/11

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrag eines Grundeigentümers bei Veräußerung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1. August 2001, NVwZ 2001, 1282) wie des erkennenden Senats (NK-Urt. v. 26. September 2013 - 1 C 37/11 -, juris Rn. 28) bleibt es im Anwendungsbereich von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Grundeigentümers, wenn sich dieser "antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück (veräußert) und (...) der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort(führt)" (so der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts zum Beschl. v. 1. August 2001 a. a. O.).

    Ein solcher Fall - in dem der Verlust des Grundeigentums auch nicht das Rechtsschutzinteresse des Voreigentümers entfallen lässt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2013 a. a. O. Rn. 30) - liegt hier vor, nachdem der neue Grundstückseigentümer (Herr K......) den Rechtsstreit nicht in Anwendung von § 173 Satz 1 ZPO i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayVGH, NK-Urt. v. 20. Mai 2014 - 15 N 12.1517 -, juris Rn. 24) übernommen hat.

    Nach den Umständen des Falles (u. a. der Lage im Landschaftsschutzgebiet) berühren die verkehrstechnischen und -organisatorischen Belange ebenso wie die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Stellplatzfragen die Grundzüge der Planung, weil die für das Sondergebiet festgeschriebene gastronomische Nutzung der "Friedensburg" zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbaren dauerhaften Unrentabilität (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 1978 - 4 C 30.76 -, juris Leitsatz 4; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2013 - 1 C 37/11 -, SächsVBl. 2014, 66) auf ausreichende Parkmöglichkeiten für motorisierte Gaststättenbesucher auch in Zeiten von "Nachfragespitzen" etwa an Wochenenden angewiesen ist.

  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die eine erneute Auslegung erfordert, liegt vor, wenn Festsetzungen eines Planentwurfs einen anderen Inhalt bekommen, also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 09.05.2014 - 1 C 28713, SächsVBl. 2015, 9 = DVBl. 2015, 239 und BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 16).

    62 Nach diesen - durch das zwischenzeitlich zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - (juris) nicht etwa überholten - Maßstäben, an denen der Normenkontrollsenat auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, juris Rn. 36) festhält, führte die auf die Stellungnahme der Polizeidirektion O.

    Dies gilt auch für die § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB geregeltenAnforderungen zur erneuten Auslegung eins Planentwurfs, bei denen der Normenkontrollsenat die vom Bundesverwaltungsgericht (zuletzt Urt. v. 8. März 2017 - 4 CN 1.16 -, juris) entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt hat.

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 BN 25.15

    Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Plannachbar; enger konzeptioneller

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    53 Das bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegebene Rechtsschutzinteresse (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6) für das Normenkontrollverfahren ist nicht dadurch entfallen, dass die Verpflichtungsklage der "A. F.

    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine - nicht selten aufwändige - Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 a. a. O.), nicht jedoch die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen mit einer zusätzlichen Sachaufklärung überfrachten, auf die es für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht ankommt.55 Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, weil beide Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen geltend gemacht haben, die sie im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgen, und die maßgebliche Auslegungsbekanntmachung keinen Hinweis auf die sich aus § 47 Abs. 2a VwGO ergebenden Rechtsfolgen enthielt.

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    50 Der am 4. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 1. März 2014 nach Behebung des Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren erneut in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. August 2015, BVerwGE 152, 379, Leitsatz).51 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Antragsbefugnis liegt im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung ebenfalls vor.

    Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung nach Behebung eines Ausfertigungsmangels nicht neu eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Der normative Gehalt des Bebauungsplans sei trotz der Einfügung des Satzes unverändert geblieben, weshalb es in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - Beschl. v. 8. März 2010 - 4 BN 42.09) entwickelten Maßstäbe jedenfalls nach Sinn und Zweck von § 4a Abs. 3 BauGB keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte.

    Auch unter Berücksichtigung solcher Normzweckerwägungen ist die Befugnis der Gemeinden zu einem Verzicht auf ein neuerliches Beteiligungsverfahren jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt; insbesondere ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann durchzuführen, wenn Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berühren (vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 9/2010 Anm. 3 unter C mit ergänzender Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1987, NVwZ 1988, 822, 823).".

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Selbst ohne inhaltlich geänderte oder ergänzte Festsetzungen kann eine erneute Auslegung auch durch Änderungen des Plangebiets (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 41) und in Einzelfällen sogar durch Änderungen oder Ergänzungen in der Begründung des Planentwurfs geboten sein (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Januar 2014, § 4a Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass Beteiligungsverfahren nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sind, weshalb § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einschränkend dahin ausgelegt wird, dass kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 8. März 2010 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2008 - 3 S 358/08

    Verpflichtung zur erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, wenn

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Ergänzend hinzuweisen sei auch auf die im Einzelnen zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (u. a. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08).

    62 Nach diesen - durch das zwischenzeitlich zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - (juris) nicht etwa überholten - Maßstäben, an denen der Normenkontrollsenat auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, juris Rn. 36) festhält, führte die auf die Stellungnahme der Polizeidirektion O.

  • OVG Sachsen, 13.10.2011 - 1 C 9/09

    Möglichkeit der ortsrechtlichen Ausgestaltung des baurechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14
    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2006 a. a. O. ) geht der Normenkontrollsenat (vgl. rechtskräftige NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 - BRS 78 Nr. 60 und v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168) davon aus, dass die jeweils planende Gemeinde "ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde (zu) legen (hat), die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzung möglich sind".

    E.....- O............ im Schreiben vom 6. September 2011 zutreffend hingewiesen hat, durch die textliche Festsetzung Nr. 1.4 in das Baugenehmigungsverfahren verlagert ("Ein ... Parkplatzkonzept ist ... im Rahmen der Bauantragstellung vorzulegen"), obwohl eine Bewältigung der durch die "vorgeschriebene" gastronomische Nutzung der "Friedensburg" - auch in Teilen des Landschaftsschutzgebiets "Lößnitz" - ausgelösten Konflikte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder in einem nachgelagerten Verfahren der Vorhabenzulassung noch anderweitig sichergestellt war.69 In rechtlicher Hinsicht gilt dies - unabhängig von der nicht erfolgten Ausgliederung des Plangebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet "Lößnitz" - bereits deshalb, weil das baurechtliche Genehmigungsverfahren in der Sächsischen Bauordnung landesrechtlich abschließend geregelt und einer satzungsrechtlichen Ausgestaltung durch Festsetzungen eines Bebauungsplans entzogen ist (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 a. a. O.; NK-Urt. v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, SächsVBl. 2014, 173 Leitsatz 2 zum vorangegangenen Verfahren der Antragsteller).

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes

  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13

    Normenkontrolle, Präklusion, Bebauungsplan, Auslegung,

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 15 N 12.1517

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Übernahme des Normenkontrollverfahrens

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

  • OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 1/12

    Zulässigkeit der Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung über Gemeindesatzung

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 08.11.2006 - 4 BN 32.06

    Anforderungen an eine hinreichende Bezeichnung der Divergenzrüge - Kriterien für

  • BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

    Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage;

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 258/02

    Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem

  • OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

  • BVerwG, 14.06.2012 - 4 CN 5.10

    Bebauungsplan; Festsetzung der Grundfläche; Fehler im Abwägungsvorgang; Hinweis

  • OVG Saarland, 30.09.2015 - 1 A 398/14

    Keine mehrfache Erhebung von Abwassergebühren bei als Brauchwasser genutztem

  • BVerwG, 26.02.2014 - 4 BN 7.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17

    Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen

    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 BN 9.16 -, BauR 2016, 1269 = juris Rn. 4; ferner Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21; Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 = juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 51 ff.; SächsOVG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 5/14 -, SächsVBl 2018, 33 = juris Rn. 61 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2019 - 8 K 774/17

    Ablenkungswirkung, Abschaltautomatik, Anbaubeschränkungszone, Beschattung,

    Denn dieser Umstand wirkt sich auf die Zulässigkeit der Klage nach § 173 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus, vgl. etwa Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 5/14 -, juris, Rn. 51.
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 1.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Auszug aus BVerwG - 1 C 5.14
    Das Begehren auf Streichung dieser Wohnsitzauflage hatte in dem Verfahren BVerwG 1 C 1.14 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg.
  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 3.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Auszug aus BVerwG - 1 C 5.14
    In den Verfahren BVerwG 1 C 3.14 und 5.14 bis 7.14 hingegen wurden die Wohnsitzauflagen durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch in der Berufungsinstanz bestätigt.
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