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   BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18   

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BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18 (https://dejure.org/2019,15589)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 (https://dejure.org/2019,15589)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 (https://dejure.org/2019,15589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1; EMRK Art. 3; GRC Art. 4; VwGO § 144 Abs. 5
    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision; Unwirksamkeit; Unzulässigkeitsentscheidung; Zurückverweisung; anderer Mitgliedstaat; anerkannte Schutzberechtigte; stattgebender Eilbeschluss; subsidiärer Schutz; unmenschliche oder ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 38 Abs 1 AsylVfG 1992
    Erneute Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebender Eilentscheidung

  • doev.de PDF

    Erneute Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebender Eilentscheidung

  • rewis.io

    Erneute Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebender Eilentscheidung

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeitsentscheidung; stattgebender Eilbeschluss; Unwirksamkeit; Fortführung; subsidiärer Schutz; anderer Mitgliedstaat; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; Lebensbedingungen; anerkannte Schutzberechtigte; Ausreisefrist; Rechtsverletzung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 565
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Liegen bei einer Fortführung des Verfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - einschließlich etwaiger sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebender Vorgaben - weiterhin vor, muss das Bundesamt erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen (wie BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632).

    Bei dieser Auslegung bestehen gegen die Regelung in § 37 Abs. 1 AsylG weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632 ).

    Die Frage, ob die Beurteilung der Situation in Italien im angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2018 im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geeignet ist, die Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten trotz der vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 16. November 2017 geäußerten ernstlichen Zweifel auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632 ), bedarf der Würdigung durch das Tatsachengericht auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen.

    Mit dem Asylgesetz nicht im Einklang steht die Praxis des Bundesamtes, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632 ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - LS 3 in Rn. 103).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen EU-Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen EU-Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen EU-Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - LS 3 in Rn. 103).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Dazu hat das Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen, ob dieses Risiko für den Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - LS 3 in Rn. 99).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

    Mit dem Asylgesetz nicht in Einklang steht daher die in der Vergangenheit angewandte Praxis des Bundesamts, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer dreißigtägigen Ausreisefrist zu verbinden; diese rechtswidrige Praxis einer zugunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt den Kläger aber nicht in seinen subjektiven Rechten (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 - juris, Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

    Das setzt aber § 113 Abs. 1 VwGO für die Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 51/18 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Entsprechendes gilt für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3); die verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 - Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 2).
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